§ 28 URG Geltendmachung der Haftung

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom MasseverwalterMasse- oder Sanierungsverwalter für die KonkursmasseInsolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.07.2010

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom MasseverwalterMasse- oder Sanierungsverwalter für die KonkursmasseInsolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

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