§ 28 URG Geltendmachung der Haftung

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Anspruch nach § 22 und nach § 25 kann nur vom Masse- oder Sanierungsverwalter für die Insolvenzmasse geltend gemacht werden.

(2) Die juristische Person kann auf den Anspruch nicht verzichten. Gegen den Anspruch kann nicht mit Forderungen an die juristische Person aufgerechnet werden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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