§ 18 URG Anfechtungsfristen

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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