§ 12 URG Aufhebung des Verfahrens

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Gericht hat das Reorganisationsverfahren aufzuheben, wenn der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.

(2) Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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