§ 17 URG Anwendung der Insolvenzordnung und der Zivilprozeßordnung

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen § 253 Abs. 3 Satz 5, sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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