§ 31 URG Vollziehung

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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