§ 2 PHG

Produkthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

1.

wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und

2.

überdies nur mit dem 7 900 S500 Euro übersteigenden Teil.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001

§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

1.

wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und

2.

überdies nur mit dem 7 900 S500 Euro übersteigenden Teil.

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