§ 2 PHG

PHG - Produkthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

1.

wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und

2.

überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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