Begründung: Die Klägerin war am 10. 3. 2006 als Reinigungskraft der D***** GmbH bei der W***** mit Reinigungsarbeiten betraut. Als sie gegen 16:00 Uhr in einem im 2. Stock gelegenen Besprechungszimmer der Sparte G***** eine Kühlschranktür öffnete, kam es zur Explosion einer im Kühlschrank befindlichen, von der Beklagten abgefüllten 1 Liter-Mineralwasserflasche der Marke „F*****“. Durch die Explosion der Flasche wurden Eissplitter in das rechte Auge der Klägerin geschleudert, wodurch... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei von allgemeinem Interesse abzuklären, ob in einer Produktbeschreibung/Bedienungsanleitung eines Produkts, das mit Gesundheitsvorteilen wirbt, auch die besonderen Nachteile und Gefahren, die sich aus dessen Gebrauch für Per... mehr lesen...
Begründung: Der Klägerin war von der Erstnebenintervenientin - einer Landeshauptstadt - die Berechtigung eingeräumt worden, im Rahmen des U***** Jahrmarkts einen Vergnügungsbetrieb zu betreiben. Die Erstnebenintervenientin war für die dazu „notwendige Stromversorgung zuständig". Sie beauftragte „damit" die Zweitnebenintervenientin, die ein Elektrounternehmen betreibt. Für die Absicherung der Zuleitungen zu den „Jahrmarktbetreibern" war der Einbau von Leistungsschaltern mit angebau... mehr lesen...
Norm: EG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 allgEG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 Art9bPHG §2 Z1PHG allg
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck sowohl der EG-Richtlinie als auch des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht "jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich die Verbraucher (Konsumenten) (vgl Art 9b RL, § 2 Z 1 PHG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 allgEG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 Art9bPHG §2 Z1PHG allg
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck sowohl der EG-Richtlinie als auch des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht "jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich die Verbraucher (Konsumenten) (vgl Art 9b RL, § 2 Z 1 PHG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PGH §1PHG §2PHG §5
Rechtssatz: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was i... mehr lesen...