§ 21 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen§ 21 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
Der Signator hat die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe auf Signaturerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe zu unterlassen§ 21 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen. Er hat den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen, wenn die Signaturerstellungsdaten abhanden kommen, wenn Anhaltspunkte für deren Kompromittierung bestehen oder wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert haben.

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