§ 66 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 66 WAG 2007 (1weggefallen) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet der Artseit 03.01.2018 weggefallen. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sämtliche relevante Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie für eigene Rechnung oder für Kunden getätigt haben, aufzuzeichnen. Bei Geschäften, die auf Rechnung von Kunden getätigt wurden, müssen Aufzeichnungen die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben enthalten; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Aufbewahrung gemäß § 21 FM-GwG erfolgt und die Aufzeichnungen der FMA auf Anfrage jeder Zeit unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der FMA bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
§ 66 WAG 2007 (1weggefallen) Die meldepflichtigen Institute haben unbeschadet der Artseit 03.01.2018 weggefallen. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 sämtliche relevante Daten über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie für eigene Rechnung oder für Kunden getätigt haben, aufzuzeichnen. Bei Geschäften, die auf Rechnung von Kunden getätigt wurden, müssen Aufzeichnungen die zur Identifikation von Kunden erforderlichen Angaben enthalten; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die Aufbewahrung gemäß § 21 FM-GwG erfolgt und die Aufzeichnungen der FMA auf Anfrage jeder Zeit unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der FMA bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

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