§ 98i WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

1.

Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

2.

von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

§ 98i WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

1.

Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

2.

von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

§ 98i WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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