§ 55 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsanwärter müssen

1.

die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und

2.

fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.

(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs§ 55 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Berufsanwärter müssen

1.

die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und

2.

fachliche Tätigkeiten überwiegend bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.

(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs§ 55 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.

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