§ 2 ZuV (weggefallen)

Zusatzstoff-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2011 bis 31.12.9999
§ 2 ZuV (1weggefallen) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b)

„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d)

„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.

e)

„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.

f)

„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g)

„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h)

„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i)

„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j)

„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k)

„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l)

„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.

m)

„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.

n)

„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o)

„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p)

„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q)

„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r)

„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.

s)

„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.

t)

„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.

u)

„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v)

„Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.

w)

„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.

x)

„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führtseit 12.05.2011 weggefallen. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

Stand vor dem 11.05.2011

In Kraft vom 01.04.2008 bis 11.05.2011
§ 2 ZuV (1weggefallen) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.

b)

„Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Waren verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

c)

„Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel“ sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

d)

„Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad einer Ware erhöhen und/oder dieser einen sauren Geschmack verleihen.

e)

„Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität einer Ware verändern oder steuern.

f)

„Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel einer Ware, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

g)

„Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

h)

„Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens einer Ware bilden, ohne nennenswert zu deren Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

i)

„Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie zB Öl und Wasser in einer Ware herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

j)

„Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

k)

„Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

l)

„Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch einer Ware verstärken.

m)

„Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einer flüssigen oder festen Ware ermöglichen.

n)

„Geliermittel” sind Stoffe, die Waren durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.

o)

„Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche einer Ware ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

p)

„Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Waren verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.

q)

„Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

r)

„Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach der Ware oder gleichzeitig mit dieser in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.

s)

„Treibgase” sind andere Gase als Luft, die eine Ware aus ihrem Behältnis herauspressen.

t)

„Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teiges vergrößern.

u)

„Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

v)

„Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.

w)

„Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität einer Ware erhöhen.

x)

„Mehlbehandlungsmittel” - außer Emulgatoren - sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.

(2) Unbehandelte Waren sind Waren, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Waren führtseit 12.05.2011 weggefallen. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.

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