§ 163 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an§ 163 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

1.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

2.

Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 15.09.2017
(1) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an§ 163 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle Berufsanwärter.

(4) Der Kammer der Wirtschaftstreuhänder freiwillig beizutreten sind berechtigt:

1.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurkommissare bestellt sind, und

2.

Personen, die gemäß § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 127, als Revisoren zugelassen sind.

(5) Freiwillige Mitglieder gemäß Abs. 4 gehören der Berufsgruppe der Steuerberater an. Sie haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Durch ihren freiwilligen Beitritt zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder erwerben sie nicht das Recht, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben. Freiwillige Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ihre Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu kündigen.

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