§ 6 SKV

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2012 bis 31.12.9999

Spielzeug, das nicht entsprechendden bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung gekennzeichneterstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 imzum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

Stand vor dem 25.04.2012

In Kraft vom 24.12.1994 bis 25.04.2012

Spielzeug, das nicht entsprechendden bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung gekennzeichneterstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 imzum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

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