§ 6 SKV

SKV - Spielzeugkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Spielzeug, das den bisher geltenden Bestimmungen der Spielzeugkennzeichnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 1029/1994 entspricht und bis zur Kundmachung dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

In Kraft seit 26.04.2012 bis 31.12.9999
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