Anl. 3 ZuV (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL

Teil A

Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate

E-Nr.

Bezeichnung

Abkürzung

E 200

Sorbinsäure

E 202

Kaliumsorbat

Ss

E 203

Calciumsorbat

E 210

Benzoesäure

Bs 1)

E 211

Natriumbenzoat

E 212

Kaliumbenzoat

E 213

Calciumbenzoat

E 214

Ethyl-p-hydroxybenzoat

E 215

Natriumethyl-p-hydroxybenzoat

E 218

Methyl-p-hydroxybenzoat

E 219

Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

____________

1) Benzoesäure kann in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurdenAnl.

Anmerkungen:

1.

Die Mengen aller obengenannten Stoffe werden als freie Säure ausgedrückt.

2.

Die Abkürzungen in der Tabelle bedeuten:

Ss+Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet. Ss+PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. Ss+Bs+PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.

3.

Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.

Höchstmenge

(mg/kg bzw. mg/l)

Ware

Ss

Bs

Ss+Bs

Ss+PHB

Ss+Bs+PHB

Aromatisierte, nichtalkoholische Getränke 1)

300

150

250 Ss+ 150 Bs

Teekonzentrate und Früchte- und Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)

600

Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

2 000

Mehu und Makeutettu Mehu

500

200

Made wine

200

Sod...saft oder Sodet...saft

500

200

Alkoholfreies Bier im Faß

200

Met

200

Spirituosen mit weniger als 15% vol. Alkohol

200

200

400

Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen

1 000

Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis Mermeladas

500

1 000

Marmelada

1 500

Dulce de membrillo

1 000

Kandiertes, kristallisiertes und glasiertes Obst und Gemüse

1 000

Trockenfrüchte

1 000

Frugtgrod u. Rote Grütze

1 000

500

Früchte- u. Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis, jedoch unter Ausschluß der Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen

1 000

Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven)

2 000

Gekochte rote Rüben

2 000

Erdäpfelteig und vorgebratene Erdäpfelscheiben

2 000

Gnocchi

1 000

Polenta

200

Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis

1 000

500

1 000

Geleeüberzug von gekochten, gepökelten od. getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten

1 000

Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen

quantum satis

Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse

2 000

Gesalzener, getrockneter Fisch

200

Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht

6 000

Abgepackter und geschnittener Käse

1 000

Frischkäse

1 000

Schmelzkäse

2 000

Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln

1 000

Nichthitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis

300

Dickgelegte Milch

1 000

Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

5 000

Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren

1 000

Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot

2 000

Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot

2 000

Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65

2 000

Ostkaka

2 000

Pasha

1 000

Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Erdäpfelbasis sowie überzogene Nüsse

1 000 (davon 300 PHB max.)

Rührteig, Panaden

2 000

Semmelknödelteig

2 000

Süßwaren (außer Schokolade)

1 500 (davon 300 PHB max.)

Kaugummi

1 500

Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

1 000

Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

1 000

Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

2 000

Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

1 000

500

1 000

Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

2 000

1 000

2 000

Nichtemulgierte Saucen

1 000

Feinkostsalate

1 500

Senf

1 000

Würzmittel

1 000

Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen)

500

Aspik

1 000

500

Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form

2 000

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF und Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 idgF; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist

1 500

Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß

2 000

Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)

quantum satis

Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6

quantum satis

Aromen

1 500

Krebstiere und Weichtiere, gekocht

1 000

2 000

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

2 000

Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

1000

500

Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

200

200

400

Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

20

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF,

in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

1000 im verzehr-fertigen Erzeugnis

____________

1) Ohne Getränke auf Milchbasis.

Teil B

Schwefeldioxid und Sulfite

E-Nr.

Bezeichnung

E 220

Schwefeldioxid

E 221

Natriumsulfit

E 222

Natriumhydrogensulfit

E 223

Natriummetabisulfit

E 224

Kaliummetabisulfit

E 226

Calciumsulfit

E 227

Calciumbisulfit

E 228

Kaliumbisulfit

Anmerkungen:

1.

Die Höchstmengen werden als SO2 in mg/kg bzw. mg/l ausgedrückt und beziehen sich auf die Gesamtmenge an SO2, die sich aus dem SO2-Gehalt aller Komponenten ergibt.

2.

Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet.

Ware

Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO2 angegeben

Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4%

450

Breakfast sausages

450

Longaniza fresca und Butifarra fresca

450

Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)

200

Krebstiere und Kopffüßer:

frisch, gefroren und tiefgefroren Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

150 3)

weniger als 80 Einheiten

150 3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

200 3)

mehr als 120 Einheiten

300 3)

Krebstiere und Kopffüßer:

gekocht

50 3)

gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

weniger als 80 Einheiten

135 3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

180 3)

mehr als 120 Einheiten

270 3)

Hartkekse

50

Stärke (außer Stärke für äuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost)

50

Sago

30

Graupen

30

Trockenerdäpfel

400

Knabbererzeugnisse auf Getreide- und Erdäpfelbasis

50

Geschälte Erdäpfel

50

Verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Erdäpfel

100

Erdäpfelteig

100

Weiße Gemüsesorten, getrocknet

400

Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene weiße Gemüsesorten)

50

Getrockneter Ingwer

150

Getrocknete Tomaten

200

Krenpulpe

800

Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten

300

Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake)

100

Gelbe Paprika in Lake

500

Zuckermais vakuumverpackt

100

Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze)

50

Trockenpilze

100

Trockenfrüchte

- Marillen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen und Feigen

2 000

- Bananen

1 000

- Äpfel und Birnen

600

- Andere (einschließlich Nüsse mit Schale)

500

Getrocknete Kokosnüsse

50

Marinierte Nüsse

50

Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert

100

Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse

50

Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten

100

Pastetenfüllungen auf Früchtebasis

100

Würzmittel auf Zitrussaftbasis

200

Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein

2 000

Mostarda di frutta

100

Obstgeliersaft, flüssiges Pektin, zur Abgabe an den Endverbraucher

800

Weiße Herzkirschen, rehydrierte Trockenfrüchte und Litschis, in Gläsern

100

Zitronenscheiben in Gläsern

250

Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 idgF, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet

10

Glukosesirup, auch getrocknet

20

Speisesirup und Melasse

70

Andere Zuckerarten

40

Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

40

Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie

und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

50

Limonen- und Zitronensaft

350

Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water)

350

Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha

250

Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten (nur als Gehalt aus dem Konzentrat zulässig)

20

Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup

50

Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

70

Süßwaren auf Glukosesirupbasis (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup zulässig)

50

Bier, einschließlich alkoholarmes und alkoholfreies Bier

20

Bier mit Nachgärung im Faß

50

Made wine

260

Met

200

Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen

50

Gärungsessig

170

Senf, außer Dijon-Senf

250

Dijon-Senf

500

Gelatine

50

Fleisch- Fisch- und Krebstieranaloge auf Proteinbasis

200

Salsicha fresca

450

Tafeltrauben

10

Frische Litschis

10 (gemessen in den essbaren Teilen)

Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

10

Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

150

___________________

3) In den eßbaren Teilen.

Teil C

Andere Konservierungsmittel

E-Nr.

Bezeichnung

Ware

Höchstmenge

E 231

Orthophenylphenol

Oberflächenbehandlung

12 mg/kg,

E 232

Natriumorthophenylphenol

von Zitrusfrüchten 1)

einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Orthophenylphenol

E 234

Nisin [2]

Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

3 mg/kg

Gereifter Käse und Schmelzkäse

12,5 mg/kg

Clotted cream

10 mg/kg

Mascarpone

10 mg/kg

Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

6,25 mg/l

E 235

Natamycin

Oberflächenbehandlung von

-

Hartkäse, Schnittkäse und halbfestemSchnittkäse

-

getrockneten gepökelten Würsten

1 mg/dm2 Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar)

E 239

Hexamethylentetramin

Provolone-Käse

25 mg/kg Restmenge, ausgedrückt als Formaldehyd

E 242

Dimethyldicarbonat

Nichtalkoholische aromatisierte Getränke
Flüssigteekonzentrat

250 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar

E 280

Propionsäure 3)

Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot

3 000 mg/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Propionsäure

E 281

Natriumpropionat 3)

Brot mit reduziertem Energiegehalt

2 000 mg/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Propionsäure

E 282

Calciumpropionat 3)

Vorgebackenes und abgepacktes Brot

E 283

Kaliumpropionat 3)

Abgepackte feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren “flour confectionary”) mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65

Abgepackte rolls, buns und pitta Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt

Christmas pudding
Abgepacktes Brot

1 000 mg/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Propionsäure

Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)

quantum satis

E 284

E 285

Borsäure

Natriumtetraborat (Borax)

Störrogen (Kaviar)

4 g/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Borsäure

E 1105

Lysozym

Gereifter Käse

quantum satis

E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO2)

Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

E 249

Kaliumnitrit(x)

Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

E 250

Natriumnitrit(x)

Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) [y]

100 mg/kg

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Wiltshire bacon (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado (1.2) und ähnliche

175 mg/kg

Erzeugnisse Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse

100 mg/kg

Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

50 mg/kg

Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

50 mg/kg

Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse

175 mg/kg

Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse

100 mg/kg

Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

50 mg/kg

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

Vysocina Selský salám Turistický trvanlivý salám Polican Herkules Lovecký salám Dunajská klobása Paprikáš (3.5) und ähnliche Erzeugnisse

180 mg/kg

Rohschinken, trocken-/ nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2)

50 mg/kg

E 251 E 252

Natriumnitrat[z] Kaliumnitrat [z]

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4);

300 mg/kg

Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado(1.2); Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse

10 mg/kg

(2): Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturéesséchéessimilaires (2.4)

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3)

300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

Jellied veal and brisket (3.2)

10 mg/kg

Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

150 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

Käseanaloge auf Milchbasis

Eingelegte Heringe und Sprotten

500 mg/kg

(x) Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder –ersatz verkauft werden. (y) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121°CZuV (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).

(zweggefallen) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthaltenseit 13.12.2014 weggefallen.

1. Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

1.1 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

1.2 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

1.3 Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

1.4 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

1.5 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7°C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22°C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25°C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14°C.

1.6 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

2. Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

2.1 Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

2.2 Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

2.3 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

2.4 Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

2.5 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3. Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel einer Räucherung, unterzogen werden.

3.1 Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3.2 Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

3.3 Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

3.4 Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

3.5 Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70°C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

3.6 Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22°C oder weniger (10 bis 12°C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

___________________

1) Ausnahme: solche, die zur Weiterverarbeitung zu Marmeladen oder kandierten Früchten bestimmt sind, sowie solche, deren Fruchtschalen als Zutat zu anderen Waren verwendet werden.

2) Dieser Stoff kann als natürliches Produkt von Fermentierungsvorgängen in bestimmten Käsearten vorkommen.

3) Propionsäure und deren Salze können in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurden.

Teil D

Andere Antioxidationsmittel

Anmerkung:

Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

E-Nr.

Bezeichnung

Ware

Höchstmenge
mg/kg

E 310

Propylgallat

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 100* (BHT)

E 311

Octylgallat

E 312

Dodecylgallat

Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl

E 319

tert.- Butylhydrochinon (TBHQ)

Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

jeweils auf den Fettgehalt bezogen

E 320

Butylhydroxyanisol (BHA)

Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten

200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

E 321

Butyhydroxytoluol (BHT)

Trockensuppen und –brühen Saucen
Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost

auf denFettgehalt bezogen

Würzmittel

200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen

Trockenkartoffeln

25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)

Ätherische Öle

1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

Andere Aromen als ätherische Öle

100 *(Gallate, einzeln oder in Kombination) 200 * (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)

E 315
E 316

Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat

Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse

500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse Fisch mit roter Haut, gefroren und tiefgefroren

1 500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

E 392

Extrakt aus Rosmarin

Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen
50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Fischöle und Algenöl
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

Saucen

100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Feine Backwaren

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF

400 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Trockenkartoffeln
Eierzeugnisse
Kaugummi

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Milchpulver für Verkaufsautomaten
Würzmittel
Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Trockensuppen und -brühen

50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Trockenfleisch

150 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

150 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Getrocknete Wurst

100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Aromen

1000 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

E 586

4-Hexylresorcin

Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch

Stand vor dem 12.12.2014

In Kraft vom 12.05.2011 bis 12.12.2014

BEDINGT ZUGELASSENE KONSERVIERUNGS- UND ANTIOXIDATIONSMITTEL

Teil A

Sorbate, Benzoate und p-Hydroxybenzoate

E-Nr.

Bezeichnung

Abkürzung

E 200

Sorbinsäure

E 202

Kaliumsorbat

Ss

E 203

Calciumsorbat

E 210

Benzoesäure

Bs 1)

E 211

Natriumbenzoat

E 212

Kaliumbenzoat

E 213

Calciumbenzoat

E 214

Ethyl-p-hydroxybenzoat

E 215

Natriumethyl-p-hydroxybenzoat

E 218

Methyl-p-hydroxybenzoat

E 219

Natriummethyl-p-hydroxybenzoat

____________

1) Benzoesäure kann in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurdenAnl.

Anmerkungen:

1.

Die Mengen aller obengenannten Stoffe werden als freie Säure ausgedrückt.

2.

Die Abkürzungen in der Tabelle bedeuten:

Ss+Bs: Ss und Bs einzeln oder in Kombination verwendet. Ss+PHB: Ss und PHB einzeln oder in Kombination verwendet. Ss+Bs+PHB: Ss, Bs und PHB einzeln oder in Kombination verwendet.

3.

Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware, die nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet wurde.

Höchstmenge

(mg/kg bzw. mg/l)

Ware

Ss

Bs

Ss+Bs

Ss+PHB

Ss+Bs+PHB

Aromatisierte, nichtalkoholische Getränke 1)

300

150

250 Ss+ 150 Bs

Teekonzentrate und Früchte- und Kräuterteekonzentrate (Flüssigkeit)

600

Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

2 000

Mehu und Makeutettu Mehu

500

200

Made wine

200

Sod...saft oder Sodet...saft

500

200

Alkoholfreies Bier im Faß

200

Met

200

Spirituosen mit weniger als 15% vol. Alkohol

200

200

400

Füllungen von Ravioli und ähnlichen Erzeugnissen

1 000

Zuckerarme Konfitüren, Gelees, Marmeladen sowie ähnliche Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert oder zuckerfrei und andere Aufstriche auf Früchtebasis Mermeladas

500

1 000

Marmelada

1 500

Dulce de membrillo

1 000

Kandiertes, kristallisiertes und glasiertes Obst und Gemüse

1 000

Trockenfrüchte

1 000

Frugtgrod u. Rote Grütze

1 000

500

Früchte- u. Gemüsezubereitungen, einschließlich Saucen auf Früchtebasis, jedoch unter Ausschluß der Konserven von Mark, Mousse, Kompott, Salaten und ähnlichen Erzeugnissen

1 000

Gemüse in Essig, Lake oder Öl (ausgenommen Oliven)

2 000

Gekochte rote Rüben

2 000

Erdäpfelteig und vorgebratene Erdäpfelscheiben

2 000

Gnocchi

1 000

Polenta

200

Oliven und Zubereitungen auf Olivenbasis

1 000

500

1 000

Geleeüberzug von gekochten, gepökelten od. getrockneten Fleischerzeugnissen; Pasteten

1 000

Oberflächenbehandlung von getrockneten Fleischerzeugnissen

quantum satis

Teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse, einschließlich Fischrogenerzeugnisse

2 000

Gesalzener, getrockneter Fisch

200

Crangon crangon und Crangon vulgaris, gekocht

6 000

Abgepackter und geschnittener Käse

1 000

Frischkäse

1 000

Schmelzkäse

2 000

Schichtkäse und Käse mit beigegebenen Lebensmitteln

1 000

Nichthitzebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis

300

Dickgelegte Milch

1 000

Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

5 000

Eiprodukte, getrocknet, konzentriert, gefroren oder tiefgefroren

1 000

Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot

2 000

Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot

2 000

Feine Backwaren mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65

2 000

Ostkaka

2 000

Pasha

1 000

Knabbererzeugnisse auf Getreide- oder Erdäpfelbasis sowie überzogene Nüsse

1 000 (davon 300 PHB max.)

Rührteig, Panaden

2 000

Semmelknödelteig

2 000

Süßwaren (außer Schokolade)

1 500 (davon 300 PHB max.)

Kaugummi

1 500

Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

1 000

Fettemulsionen (ausgenommen Butter) mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

1 000

Fettemulsionen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

2 000

Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von 60% oder mehr

1 000

500

1 000

Emulgierte Saucen mit einem Fettgehalt von weniger als 60%

2 000

1 000

2 000

Nichtemulgierte Saucen

1 000

Feinkostsalate

1 500

Senf

1 000

Würzmittel

1 000

Flüssige Suppen und Brühen (außer in Dosen)

500

Aspik

1 000

500

Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in flüssiger Form

2 000

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 idgF und Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 idgF; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist

1 500

Fleisch-, Fisch-, Krebstier- und Kopffüßeranaloge und Käse auf der Grundlage von Eiweiß

2 000

Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)

quantum satis

Häute auf Kollagenbasis mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,6

quantum satis

Aromen

1 500

Krebstiere und Weichtiere, gekocht

1 000

2 000

Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form

2 000

Fischerzeugnis-Imitate auf Algenbasis

1000

500

Bier im Fass, das mehr als 0,5 % vergärbaren Zucker und/oder Fruchtsäfte oder Fruchtsaftkonzentrate enthält

200

200

400

Ungeschälte frische Zitrusfrüchte (nur Oberflächenbehandlung)

20

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF,

in trockener Form, die Zubereitungen von Vitamin A oder von Kombinationen aus Vitamin A und D enthalten

1000 im verzehr-fertigen Erzeugnis

____________

1) Ohne Getränke auf Milchbasis.

Teil B

Schwefeldioxid und Sulfite

E-Nr.

Bezeichnung

E 220

Schwefeldioxid

E 221

Natriumsulfit

E 222

Natriumhydrogensulfit

E 223

Natriummetabisulfit

E 224

Kaliummetabisulfit

E 226

Calciumsulfit

E 227

Calciumbisulfit

E 228

Kaliumbisulfit

Anmerkungen:

1.

Die Höchstmengen werden als SO2 in mg/kg bzw. mg/l ausgedrückt und beziehen sich auf die Gesamtmenge an SO2, die sich aus dem SO2-Gehalt aller Komponenten ergibt.

2.

Ein SO2-Gehalt von nicht mehr als 10 mg/kg bzw. 10 mg/l wird als nicht vorhanden betrachtet.

Ware

Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO2 angegeben

Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4%

450

Breakfast sausages

450

Longaniza fresca und Butifarra fresca

450

Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae)

200

Krebstiere und Kopffüßer:

frisch, gefroren und tiefgefroren Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

150 3)

weniger als 80 Einheiten

150 3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

200 3)

mehr als 120 Einheiten

300 3)

Krebstiere und Kopffüßer:

gekocht

50 3)

gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:

weniger als 80 Einheiten

135 3)

zwischen 80 und 120 Einheiten

180 3)

mehr als 120 Einheiten

270 3)

Hartkekse

50

Stärke (außer Stärke für äuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost und andere Beikost)

50

Sago

30

Graupen

30

Trockenerdäpfel

400

Knabbererzeugnisse auf Getreide- und Erdäpfelbasis

50

Geschälte Erdäpfel

50

Verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Erdäpfel

100

Erdäpfelteig

100

Weiße Gemüsesorten, getrocknet

400

Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene weiße Gemüsesorten)

50

Getrockneter Ingwer

150

Getrocknete Tomaten

200

Krenpulpe

800

Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten

300

Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und gelbe Paprika in Lake)

100

Gelbe Paprika in Lake

500

Zuckermais vakuumverpackt

100

Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze)

50

Trockenpilze

100

Trockenfrüchte

- Marillen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen und Feigen

2 000

- Bananen

1 000

- Äpfel und Birnen

600

- Andere (einschließlich Nüsse mit Schale)

500

Getrocknete Kokosnüsse

50

Marinierte Nüsse

50

Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert

100

Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF, (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse

50

Jams, jellies und marmelades aus geschwefelten Früchten

100

Pastetenfüllungen auf Früchtebasis

100

Würzmittel auf Zitrussaftbasis

200

Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein

2 000

Mostarda di frutta

100

Obstgeliersaft, flüssiges Pektin, zur Abgabe an den Endverbraucher

800

Weiße Herzkirschen, rehydrierte Trockenfrüchte und Litschis, in Gläsern

100

Zitronenscheiben in Gläsern

250

Zuckerarten gemäß Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003 idgF, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet

10

Glukosesirup, auch getrocknet

20

Speisesirup und Melasse

70

Andere Zuckerarten

40

Überzüge, Toppings (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse)

40

Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie

und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung

50

Limonen- und Zitronensaft

350

Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5% Gerste (barley water)

350

Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capile groselha

250

Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten (nur als Gehalt aus dem Konzentrat zulässig)

20

Nichtalkoholische, aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup

50

Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung

70

Süßwaren auf Glukosesirupbasis (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup zulässig)

50

Bier, einschließlich alkoholarmes und alkoholfreies Bier

20

Bier mit Nachgärung im Faß

50

Made wine

260

Met

200

Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen

50

Gärungsessig

170

Senf, außer Dijon-Senf

250

Dijon-Senf

500

Gelatine

50

Fleisch- Fisch- und Krebstieranaloge auf Proteinbasis

200

Salsicha fresca

450

Tafeltrauben

10

Frische Litschis

10 (gemessen in den essbaren Teilen)

Heidelbeeren (nur Vaccinium corymbosum)

10

Zimt (nur Cinnamomum ceylanicum)

150

___________________

3) In den eßbaren Teilen.

Teil C

Andere Konservierungsmittel

E-Nr.

Bezeichnung

Ware

Höchstmenge

E 231

Orthophenylphenol

Oberflächenbehandlung

12 mg/kg,

E 232

Natriumorthophenylphenol

von Zitrusfrüchten 1)

einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Orthophenylphenol

E 234

Nisin [2]

Grieß- und Tapiokapudding und ähnliche Erzeugnisse

3 mg/kg

Gereifter Käse und Schmelzkäse

12,5 mg/kg

Clotted cream

10 mg/kg

Mascarpone

10 mg/kg

Pasteurisiertes Flüssigei (Eiklar, Eigelb oder Vollei)

6,25 mg/l

E 235

Natamycin

Oberflächenbehandlung von

-

Hartkäse, Schnittkäse und halbfestemSchnittkäse

-

getrockneten gepökelten Würsten

1 mg/dm2 Oberfläche (5 mm unter der Oberfläche nicht nachweisbar)

E 239

Hexamethylentetramin

Provolone-Käse

25 mg/kg Restmenge, ausgedrückt als Formaldehyd

E 242

Dimethyldicarbonat

Nichtalkoholische aromatisierte Getränke
Flüssigteekonzentrat

250 mg/l zugesetzte Menge, Rückstände nicht nachweisbar

E 280

Propionsäure 3)

Abgepacktes und geschnittenes Brot und Roggenbrot

3 000 mg/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Propionsäure

E 281

Natriumpropionat 3)

Brot mit reduziertem Energiegehalt

2 000 mg/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Propionsäure

E 282

Calciumpropionat 3)

Vorgebackenes und abgepacktes Brot

E 283

Kaliumpropionat 3)

Abgepackte feine Backwaren (einschließlich Mehlwaren “flour confectionary”) mit einer Wasseraktivität von mehr als 0,65

Abgepackte rolls, buns und pitta Polsebrod, boller und dansk flutes, vorverpackt

Christmas pudding
Abgepacktes Brot

1 000 mg/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Propionsäure

Käse und Käseanaloge (nur Oberflächenbehandlung)

quantum satis

E 284

E 285

Borsäure

Natriumtetraborat (Borax)

Störrogen (Kaviar)

4 g/kg, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Borsäure

E 1105

Lysozym

Gereifter Käse

quantum satis

E-Nr.

Bezeichnung

Lebensmittel

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf (ausgedrückt als NaNO2)

Höchstgehalt an Rückständen (ausgedrückt als NaNO2)

E 249

Kaliumnitrit(x)

Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

E 250

Natriumnitrit(x)

Sterilisierte Fleischerzeugnisse (Fo > 3,00) [y]

100 mg/kg

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1): Wiltshire bacon (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado (1.2) und ähnliche

175 mg/kg

Erzeugnisse Wiltshire ham (1.1) und ähnliche Erzeugnisse

100 mg/kg

Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

50 mg/kg

Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse (2):

50 mg/kg

Dry cured bacon (2.1) und ähnliche Erzeugnisse

175 mg/kg

Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3) und ähnliche Erzeugnisse

100 mg/kg

Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

50 mg/kg

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

Vysocina Selský salám Turistický trvanlivý salám Polican Herkules Lovecký salám Dunajská klobása Paprikáš (3.5) und ähnliche Erzeugnisse

180 mg/kg

Rohschinken, trocken-/ nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse Jellied veal and brisket (3.2)

50 mg/kg

E 251 E 252

Natriumnitrat[z] Kaliumnitrat [z]

Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse

150 mg/kg

Traditionelle nassgepökelte Fleischerzeugnisse (1):

Kylmäsavustettu poronliha Kallrökt renkött (1.4);

300 mg/kg

Wiltshire bacon und Wiltshire ham (1.1); Entremeada, entrecosto, chispe, orelheira e cabeça (salgados), toucinho fumado(1.2); Rohschinken nassgepökelt (1.6) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

Bacon, Filet de bacon (1.5); und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

Cured tongue (1.3) Traditionelle trockengepökelte Fleischerzeugnisse

10 mg/kg

(2): Dry cured bacon und Dry cured ham (2.1); Jamón curado, paleta curada, lomo embuchado y cecina (2.2); Presunto, presunto da pá und paio do lombo (2.3); Rohschinken trockengepökelt (2.5) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

Jambon sec, jambon sel sec et autres pièces maturéesséchéessimilaires (2.4)

250 mg/kg ohne Zusatz von E 249 oder E 250

Andere traditionell gepökelte Fleischerzeugnisse (3):

Rohwürste (Salami und Kantwurst) (3.3)

300 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

Rohschinken, trocken-/nassgepökelt (3.1) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg

Salchichón y chorizo tradicionales de larga curación (3.4); Saucissons secs (3.6) und ähnliche Erzeugnisse

250 mg/kg (ohne Zusatz von E 249 oder E 250)

Jellied veal and brisket (3.2)

10 mg/kg

Hartkäse, halbfester und halbweicher Käse

150 mg/kg in der Käsereimilch oder gleichwertige Menge bei Zusatz nach Entzug von Molke und Zusatz von Wasser

Käseanaloge auf Milchbasis

Eingelegte Heringe und Sprotten

500 mg/kg

(x) Wenn mit „für Lebensmittel“ gekennzeichnet, darf Nitrit nur als Mischung mit Kochsalz oder –ersatz verkauft werden. (y) Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung bei 121°CZuV (Verminderung der Bakterienlast von einer Billion Sporen je 1000 Dosen auf eine Spore in 1000 Dosen).

(zweggefallen) Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthaltenseit 13.12.2014 weggefallen.

1. Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

1.1 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

1.2 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

1.3 Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

1.4 Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt 14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

1.5 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7°C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22°C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25°C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14°C.

1.6 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

2. Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

2.1 Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

2.2 Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

2.3 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens zwei Monaten an.

2.4 Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von einer Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

2.5 Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3. Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel einer Räucherung, unterzogen werden.

3.1 Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

3.2 Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu drei Stunden lang.

3.3 Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

3.4 Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

3.5 Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70°C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

3.6 Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22°C oder weniger (10 bis 12°C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/Reifezeit von mindestens drei Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

___________________

1) Ausnahme: solche, die zur Weiterverarbeitung zu Marmeladen oder kandierten Früchten bestimmt sind, sowie solche, deren Fruchtschalen als Zutat zu anderen Waren verwendet werden.

2) Dieser Stoff kann als natürliches Produkt von Fermentierungsvorgängen in bestimmten Käsearten vorkommen.

3) Propionsäure und deren Salze können in bestimmten fermentierten Produkten vorkommen, die durch Fermentierung nach guter Herstellungspraxis hergestellt wurden.

Teil D

Andere Antioxidationsmittel

Anmerkung:

Die * in der Tabelle beziehen sich auf das Proportionalitätsprinzip: Wenn Kombinationen von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT verwendet werden, sind die Einzelmengen entsprechend zu reduzieren.

E-Nr.

Bezeichnung

Ware

Höchstmenge
mg/kg

E 310

Propylgallat

Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln

200* (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination) 100* (BHT)

E 311

Octylgallat

E 312

Dodecylgallat

Bratöl und -fett, außer Oliventresteröl

E 319

tert.- Butylhydrochinon (TBHQ)

Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel- und Schaffett

jeweils auf den Fettgehalt bezogen

E 320

Butylhydroxyanisol (BHA)

Kuchenmischungen Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis Milchpulver für Verkaufsautomaten

200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

E 321

Butyhydroxytoluol (BHT)

Trockensuppen und –brühen Saucen
Trockenfleisch Verarbeitete Nüsse Vorgekochte Getreidekost

auf denFettgehalt bezogen

Würzmittel

200 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) auf den Fettgehalt bezogen

Trockenkartoffeln

25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

Kaugummi Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA, einzeln oder in Kombination)

Ätherische Öle

1000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln oder in Kombination)

Andere Aromen als ätherische Öle

100 *(Gallate, einzeln oder in Kombination) 200 * (TBHQ, BHA, einzeln oder in Kombination)

E 315
E 316

Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat

Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse

500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fischerzeugnisse Fisch mit roter Haut, gefroren und tiefgefroren

1 500, einzeln oder in Kombination, ausgedrückt als Isoascorbinsäure

E 392

Extrakt aus Rosmarin

Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl) und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil) des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwendung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln

30 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen
50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Fischöle und Algenöl
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und Schweinefett
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-, Kartoffel- oder Stärkebasis)

Saucen

100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Feine Backwaren

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgF

400 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Trockenkartoffeln
Eierzeugnisse
Kaugummi

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Milchpulver für Verkaufsautomaten
Würzmittel
Verarbeitete Nüsse

200 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Trockensuppen und -brühen

50 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Trockenfleisch

150 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trockenfleisch und getrockneter Wurst

150 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt bezogen

Getrocknete Wurst

100 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Aromen

1000 mg/kg
(ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis

30 mg/kg (ausgedrückt als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure)

E 586

4-Hexylresorcin

Frische, gefrorene und tiefgefrorene Krebstiere

2 mg/kg als Rückstand in Krebstierfleisch

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