§ 161 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen§ 161 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.

(3) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.09.2017
(1) Die Rechte und Pflichten des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals sind in einer Dienstordnung festzusetzen§ 161 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) In der Dienstordnung sind insbesondere die Ansprüche des in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschäftigten Personals auf Entgelt und Ruhe- und Versorgungsbezüge zu regeln.

(3) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

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