§ 126 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden§ 126 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden§ 126 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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