§ 107 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

1.

der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oder

2.

die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder

3.

der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.

§ 107 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 15.09.2017
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:

1.

der überlebende Ehegatte gemäß § 108 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 108a oder

2.

die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 109 oder

3.

der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 110.

§ 107 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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