§ 77 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung§ 77 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.

(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung§ 77 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.

(3) Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

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