§ 6 Pkw-VIG Aushang und Anzeige

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2006 bis 31.12.9999

Aushang (Schautafel)

§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine SchautafelAnzeige deutlich sichtbar anzubringen. Der Aushang oder die Schautafel istund Anzeige sind nach dem Muster in Anhang III oder inden Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Der Aushang oder die Schautafel hatund Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges zu enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Der Aushang oder die Schautafel ist erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzubringen und mindestens alle sechs Monate, zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügenenthalten.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der SchautafelAnzeige notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang oder eine Schautafel höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 11.05.2006

In Kraft vom 31.03.2001 bis 11.05.2006

Aushang (Schautafel)

§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine SchautafelAnzeige deutlich sichtbar anzubringen. Der Aushang oder die Schautafel istund Anzeige sind nach dem Muster in Anhang III oder inden Vorgaben einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Der Aushang oder die Schautafel hatund Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges zu enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Der Aushang oder die Schautafel ist erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzubringen und mindestens alle sechs Monate, zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügenenthalten.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der SchautafelAnzeige notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang oder eine Schautafel höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.

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