§ 7 TGL Übergangsbestimmung

Tiefgefrorene Lebensmittel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.9999

Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.9999

Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.

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