§ 98g WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Behörde von sich aus umgehend zu informieren, wenn

1.

sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, steht, oder

2.

sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, oder

3.

sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, steht, oder

4.

ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht entspricht.

(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch die Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstand der Behörde gemäß Abs.1 zu melden§ 98g WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.

(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.

(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(6) Die Meldepflicht ist für Berufsberechtigte nicht anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die

1.

diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder

2.

diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren oder

3.

betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeidens eines derartigen Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

(7) Die Meldepflicht bleibt allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(8) Eine im guten Glauben erfolgte Meldung an die Behörde stellt keine Verletzung von vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in § 91 geregelten Beschränkungen der Informationsweitergabe dar. Eine Haftung des Berufsberechtigten oder dessen leitendes Personal oder deren Angestellten kann darin nicht begründet werden.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 16.06.2010 bis 15.09.2017
(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Behörde von sich aus umgehend zu informieren, wenn

1.

sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, steht, oder

2.

sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches, aufgezählten strafbaren Handlung unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst, herrühren, oder

3.

sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches oder einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, steht, oder

4.

ein Kunde einem Verlangen im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nicht entspricht.

(2) Berufsberechtigte haben bis zur Klärung des Sachverhalts und Äußerung durch die Behörde jede weitere Abwicklung einer Transaktion oder die Durchführung von Aufträgen, von denen sie vermuten, wissen, den Verdacht haben oder den berechtigten Grund zur Annahme haben, dass sie mit einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung zusammenhängen oder einer solchen dienen, zu unterlassen und diesen Umstand der Behörde gemäß Abs.1 zu melden§ 98g WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.

(3) Die Berufsberechtigten sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung von Aufträgen Bedenken bestehen. Äußert sich die zuständige Behörde bis zum Ende des folgenden Werktages nicht, so darf der Auftrag unverzüglich durchgeführt werden.

(4) Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Berufsberechtigte dem Bundeskriminalamt unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.

(5) Die Berufsberechtigten sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben der zuständigen Behörde in allen Fällen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche erforderlich scheinen. Die Übermittlung kann durch speziell vom Berufsberechtigten beauftragte Personen erfolgen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zuständige Behörde ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hierfür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist ferner ermächtigt, personenbezogene Daten über Auftraggeber, die sie bei Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt.

(6) Die Meldepflicht ist für Berufsberechtigte nicht anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die

1.

diese von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder erlangen oder

2.

diese im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichts- oder sonstigem behördlichen Verfahren oder

3.

betreffend ein solches, einschließlich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeidens eines derartigen Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten oder erlangen.

(7) Die Meldepflicht bleibt allerdings bestehen, wenn die Berufsberechtigten wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(8) Eine im guten Glauben erfolgte Meldung an die Behörde stellt keine Verletzung von vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in § 91 geregelten Beschränkungen der Informationsweitergabe dar. Eine Haftung des Berufsberechtigten oder dessen leitendes Personal oder deren Angestellten kann darin nicht begründet werden.

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