§ 111 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen§ 111 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,

2.

sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,

3.

sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,

4.

die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und

5.

der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(3) Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.

(5) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat

1.

die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,

2.

die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und

3.

seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(6) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

1.

nach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder

2.

bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten beabsichtigen, haben einen diesbezüglichen Antrag zu stellen§ 111 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Der Antrag auf Fortführung der Kanzlei ist spätestens zwei Monate nach Einantwortung schriftlich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu stellen.

(2) Dem Antrag auf Fortführung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen der Fortführungsberechtigten,

2.

sämtliche die Fortführungsrechte begründenden Urkunden,

3.

sämtliche den nominierten Kanzleikurator betreffenden Urkunden,

4.

die mit dem nominierten Kanzleikurator schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Fortführung der Kanzlei und

5.

der Nachweis der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

(3) Voraussichtlich Fortführungsberechtigte, welche die Fortführung der Kanzlei beabsichtigen, haben unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Todestag des verstorbenen Berufsberechtigten, gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen Kanzleikurator zu nominieren oder die Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu beantragen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Maßgabe des Abs. 3 und der §§ 108, 109 oder 110 einen Kanzleikurator zu bestellen.

(5) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat

1.

die Kanzlei des Vertretenen im größtmöglichen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Nachlasses bzw. der Fortführungsberechtigten zu betreuen,

2.

die Weisungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und

3.

seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die verwaltete Kanzlei streng zu trennen und bei Beginn und Beendigung seiner Tätigkeit als Kanzleikurator eine Vermögensaufstellung zu verfassen.

(6) Der gemäß Abs. 4 bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich

1.

nach der Vereinbarung mit dem Nachlaßverwalter bzw. den Fortführungsberechtigten oder

2.

bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.

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