§ 185 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tag der Wahlausschreibung bestanden hat§ 185 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Aktiv Wahlberechtigte dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tag der Wahlausschreibung für die Eintragung in die Wählerliste maßgebend. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der Wahlberechtigte in die Wählerliste des nach dem Sitz der Wahlkreiskommissionen seinem Berufssitz nächstgelegenen Wahlkreises einzutragen.

(3) Aktiv Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, deren Mitgliedschaft am Tag der Wahlausschreibung bestanden hat§ 185 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Aktiv Wahlberechtigte dürfen nur an ihrem Berufssitz in der Wählerliste eingetragen sein. Besteht ein Berufssitz im Bundesgebiet nicht, so ist der Hauptwohnsitz am Tag der Wahlausschreibung für die Eintragung in die Wählerliste maßgebend. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der Wahlberechtigte in die Wählerliste des nach dem Sitz der Wahlkreiskommissionen seinem Berufssitz nächstgelegenen Wahlkreises einzutragen.

(3) Aktiv Wahlberechtigte dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben.

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