§ 203 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen§ 203 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Im Anschluß daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wievielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge die gültigen Stimmen entfallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungsergebnis vorläufig bekanntzugeben.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen§ 203 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Im Anschluß daran ist die Wahlurne zu entleeren und die Anzahl der vorhandenen Wahlkuverts festzustellen. Sodann sind diese zu öffnen und es ist festzustellen, in wievielen Wahlkuverts kein Stimmzettel enthalten ist. In der Folge sind zunächst die gültigen und ungültigen Stimmen zu ermitteln, und sodann ist zu ermitteln, auf welche einzelnen Wahlvorschläge die gültigen Stimmen entfallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben über das Abstimmungsverfahren und die Stimmenzählung Protokoll zu führen und das Abstimmungsergebnis zu beurkunden.

(3) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich an die Hauptwahlkommission zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten ist der Hauptwahlkommission das Abstimmungsergebnis vorläufig bekanntzugeben.

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