§ 44 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen§ 44 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen§ 44 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

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