§ 118 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 § 118 WTBGund die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3 seit 15.09.2017 weggefallen. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 § 118 WTBGund die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3 seit 15.09.2017 weggefallen. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.

(2) Für Berufsvergehen von Gesellschaften sind im Disziplinarverfahren deren gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter verantwortlich.

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