§ 14 PflAV Zurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte

Pflichtablieferungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2009 bis 31.12.9999

Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.

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