§ 190 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind§ 190 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Auflegung der Wählerlisten,

2.

die Entgegennahme der Wahlkuverts und

3.

die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen haben deren Sitzungen zu leiten und die Geschäfte der Kreiswahlkommissionen zu führen, soweit diese nicht von den Kreiswahlkommissionen selbst wahrzunehmen sind§ 190 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Auflegung der Wählerlisten,

2.

die Entgegennahme der Wahlkuverts und

3.

die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

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