§ 189 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Für jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu bestellen§ 189 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus:

1.

dem Vorsitzenden und

2.

vier weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein Stellvertreter sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und ihre Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die vier weiteren Mitglieder der jeweiligen Kreiswahlkommissionen sind von der Hauptwahlkommission auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat die Hauptwahlkommission jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.

(5) Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten sein. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen ihren Berufssitz oder Hauptwohnsitz im betreffenden Wahlkreis haben und das passive Wahlrecht besitzen.

(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Für jeden Wahlkreis ist am Sitz der jeweiligen Landesstelle eine Kreiswahlkommission zu bestellen§ 189 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Kreiswahlkommission hat zu bestehen aus:

1.

dem Vorsitzenden und

2.

vier weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und für den Fall ihrer Verhinderung jeweils ein Stellvertreter sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die Vorsitzenden der Kreiswahlkommissionen und ihre Stellvertreter haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die vier weiteren Mitglieder der jeweiligen Kreiswahlkommissionen sind von der Hauptwahlkommission auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung dieser Mitglieder hat die Hauptwahlkommission jeweils ein Ersatzmitglied auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes zu bestellen.

(5) Im Vorschlag des Vorstandes muß jede Berufsgruppe zumindest durch ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten sein. Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder müssen ihren Berufssitz oder Hauptwohnsitz im betreffenden Wahlkreis haben und das passive Wahlrecht besitzen.

(6) Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 und ihre Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion in die Hand des Vorsitzenden der Kreiswahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihren Funktionen verbundenen Pflichten abzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten