§ 4 SKV

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Angaben gemäßAngabe gem. § 2 Z 1 3 dürfen abgekürzt(CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, sofern die in Rede stehenden Personen ausso ist sie auch auf der Abkürzung leicht erkennbar sindVerpackung anzubringen.

(3) Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug könnenkann die Angaben gemäß § 2 auchCE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder auf einem BegleitzettelBeipackzettel angebracht werden. Sind sie

(3) Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht auf dem Spielzeug angebrachtmöglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden solltenTheken-Präsentationsverpackung anzubringen.

Stand vor dem 25.04.2012

In Kraft vom 24.12.1994 bis 25.04.2012

(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Angaben gemäßAngabe gem. § 2 Z 1 3 dürfen abgekürzt(CE-Kennzeichnung) kann überdies auf einem am Spielzeug befestigten Etikett angebracht werden. Ist eine CE-Kennzeichnung eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, sofern die in Rede stehenden Personen ausso ist sie auch auf der Abkürzung leicht erkennbar sindVerpackung anzubringen.

(3) Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug könnenkann die Angaben gemäß § 2 auchCE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder auf einem BegleitzettelBeipackzettel angebracht werden. Sind sie

(3) Ist eine CE-Kennzeichnung beim gewerbsmäßigen Feilhalten oder Inverkehrsetzen von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht auf dem Spielzeug angebrachtmöglich und wurde die Theken-Präsentationsverpackung ursprünglich als Verpackung des Spielzeugs verwendet, so ist die Information an der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden solltenTheken-Präsentationsverpackung anzubringen.

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