§ 90 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben§ 90 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:

1.

auf Provisionsbasis beruhen oder

2.

die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben§ 90 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:

1.

auf Provisionsbasis beruhen oder

2.

die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)

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