§ 142 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen§ 142 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen§ 142 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen.

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