§ 2 MSpV (weggefallen)

Magnetspielzeugverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2012 bis 31.12.9999
§ 2 MSpV (1weggefallen) Unbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen Warnhinweis

1.

folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“; oder

2.

eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts

trägt.

(2) Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis, der in deutscher Sprache abzufassen ist, ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er beim Erwerb des Magnetspielzeugs für die Verbraucherin und den Verbraucher sichtbar istseit 10.03.2012 weggefallen.

Stand vor dem 09.03.2012

In Kraft vom 21.07.2008 bis 09.03.2012
§ 2 MSpV (1weggefallen) Unbeschadet der Bestimmungen der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 in der jeweils geltenden Fassung, darf Magnetspielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen Warnhinweis

1.

folgenden Wortlauts: „Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden.“; oder

2.

eines gleichwertigen leicht verständlichen Wortlauts eindeutig gleichen Inhalts

trägt.

(2) Der deutlich sichtbare und gut leserliche Warnhinweis, der in deutscher Sprache abzufassen ist, ist auffällig auf der Verpackung anzubringen oder am Magnetspielzeug zu befestigen, sodass er beim Erwerb des Magnetspielzeugs für die Verbraucherin und den Verbraucher sichtbar istseit 10.03.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten