§ 10 ZZG

Zwischenzeitengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

(1) Werden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, sind, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 zu leisten.

(2) Als Versicherungszeiten nach Abs. 1, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, kommen die im § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Versicherungsmonate, auch wenn deren Anrechenbarkeit nach § 233 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben ist, in Betracht.

(3) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Beitragszeit 137 S, für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Ersatzzeit 20 S. Für nur teilweise angerechnete Monate beträgt der Überweisungsbetrag den entsprechenden Teil.

(4) Der Überweisungsbetrag ist nicht für Versicherungsmonate zu leisten, die nach § 4 Abs. 3 ohne Wirkung bleiben.

(5) Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit nach den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in den Fällen

a)

des § 1 Abs. 1 der Tag der Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Wiederaufnahme folgende Monatserste,

b)

des § 1 Abs. 2 der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn aber die Beschäftigung früher beendet wurde, der Monatserste nach dem Ende der Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) Der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages ist binnen 18 Monaten nach Rechtskraft des die Anrechnung regelnden Bescheides beziehungsweise nach Zustellung der Anrechnungsverfügung beim leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(7) Die Bestimmung des § 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

(8) Ist ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Versicherten für jeden nach dem 27. April 1945 im Ruhestand erworbenen und vom Dienstgeber nicht nach diesem Bundesgesetz angerechneten Beitragsmonat 137 S, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag zu erstatten; das gleiche gilt, wenn ein Überweisungsbetrag nur deshalb nicht zu leisten ist, weil Abs. 4 Anwendung findet.

(9) Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages und der allfälligen Erstattung gemäß Abs. 8 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag oder die Erstattung geleistet wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

(1) Werden nach diesem Bundesgesetz, nach einer gleichartigen Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder nach gleichartigen Landesgesetzen Zeiten als ruhegenußfähige Zeiten angerechnet, die zugleich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, sind, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 zu leisten.

(2) Als Versicherungszeiten nach Abs. 1, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, kommen die im § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Versicherungsmonate, auch wenn deren Anrechenbarkeit nach § 233 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben ist, in Betracht.

(3) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Beitragszeit 137 S, für jeden zur Gänze angerechneten Monat einer Ersatzzeit 20 S. Für nur teilweise angerechnete Monate beträgt der Überweisungsbetrag den entsprechenden Teil.

(4) Der Überweisungsbetrag ist nicht für Versicherungsmonate zu leisten, die nach § 4 Abs. 3 ohne Wirkung bleiben.

(5) Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit nach den §§ 245 und 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in den Fällen

a)

des § 1 Abs. 1 der Tag der Wiederaufnahme in den Dienststand, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Wiederaufnahme folgende Monatserste,

b)

des § 1 Abs. 2 der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn aber die Beschäftigung früher beendet wurde, der Monatserste nach dem Ende der Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(6) Der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages ist binnen 18 Monaten nach Rechtskraft des die Anrechnung regelnden Bescheides beziehungsweise nach Zustellung der Anrechnungsverfügung beim leistungszuständigen Träger der Pensionsversicherung zu stellen.

(7) Die Bestimmung des § 309 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

(8) Ist ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Träger der Pensionsversicherung dem Versicherten für jeden nach dem 27. April 1945 im Ruhestand erworbenen und vom Dienstgeber nicht nach diesem Bundesgesetz angerechneten Beitragsmonat 137 S, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag zu erstatten; das gleiche gilt, wenn ein Überweisungsbetrag nur deshalb nicht zu leisten ist, weil Abs. 4 Anwendung findet.

(9) Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages und der allfälligen Erstattung gemäß Abs. 8 erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag oder die Erstattung geleistet wurden.

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