§ 150 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Das Präsidium besteht aus:

1.

dem Präsidenten und

2.

den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,

2.

Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,

3.

Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und

4.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs§ 150 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Das Präsidium besteht aus:

1.

dem Präsidenten und

2.

den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,

2.

Sorge dafür zu tragen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird,

3.

Sorge dafür zu tragen, daß die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, eingehalten werden, und

4.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs§ 150 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

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