§ 12 Pkw-VIG Vollziehung

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2006 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO tief 2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2000, S 16, umgesetzt.

Stand vor dem 11.05.2006

In Kraft vom 31.03.2001 bis 11.05.2006

Vollziehung

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO tief 2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2000, S 16, umgesetzt.

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