§ 176 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978§ 176 WTBG, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist insoweit zum Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978§ 176 WTBG, ermächtigt, als dies eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt seit 15.09.2017 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten