§ 2 SKV

Spielzeugkennzeichnungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2012 bis 31.12.9999

Die Kennzeichnungselemente sind

1.

der Name und/oder, die Firma und/oder, das Zeichen sowieoder die Anschrifteingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und,

2.

die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,

23.

die CE - Kennzeichnung gemäß § 3.,

4.

die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und

5.

die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 25.04.2012

In Kraft vom 24.12.1994 bis 25.04.2012

Die Kennzeichnungselemente sind

1.

der Name und/oder, die Firma und/oder, das Zeichen sowieoder die Anschrifteingetragene Marke des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und,

2.

die Kontaktanschrift des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum,

23.

die CE - Kennzeichnung gemäß § 3.,

4.

die Nummer des Herstellungspostens (Chargennummer), Typen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichnen zur Identifikation des Herstellungspostens und

5.

die wegen der Beschaffenheit des Spielzeugs erforderlichen besonderen Warnhinweise gem. § 13 der Spielzeugverordnung, BGBl. II Nr. 203/2011, in der jeweils geltenden Fassung.

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