§ 39 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:

1.

einem Vorsitzenden,

2.

der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3.

der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen§ 39 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1.

der Berufsgruppenangehörigen,

2.

der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,

3.

der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,

4.

der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,

5.

der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

6.

anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

1.

der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2.

mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:

1.

einem Vorsitzenden,

2.

der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und

3.

der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen§ 39 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

1.

der Berufsgruppenangehörigen,

2.

der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,

3.

der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,

4.

der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,

5.

der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

6.

anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

1.

der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und

2.

mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

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