§ 56 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden§ 56 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Der Anmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,

2.

die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und

3.

eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.

(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Berufsanwärter haben sich bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich anzumelden§ 56 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Der Anmeldung sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis und Urkunden über den Hauptwohnsitz,

2.

die Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und

3.

eine Bestätigung des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders über Art und Ausmaß der Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Z 2.

(3) Wirtschaftstreuhänder haben Änderungen des Ausmaßes der Beschäftigung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der bei ihnen beschäftigten Berufsanwärter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich mitzuteilen.

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