§ 46 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2005 bis 31.12.9999
Fernbleiben - Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 46 WTBG (weggefallen) seit 01.09.2005 weggefallen. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.08.2005
Fernbleiben - Hausarbeit - Klausurarbeit

§ 46 WTBG (weggefallen) seit 01.09.2005 weggefallen. Eine Hausarbeit gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfungskandidat diese nicht fristgerecht abliefert. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn ein zwingender Grund für die Fristversäumung vorliegt. Das Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe ist durch den Prüfungskandidaten binnen zwei Wochen nach deren Wegfall durch geeignete Belege nachzuweisen.

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