§ 148 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder§ 148 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,

2.

die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3.

die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und

4.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder§ 148 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen,

2.

die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

3.

die Einberufung zu den Sitzungen der Kammerorgane und deren Vorsitzführung und

4.

die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen das Präsidium keinen Beschluß fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Präsidium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Präsident hat bei Amtsantritt im vorhinein festzulegen, in welcher Reihenfolge ihn die einzelnen Vizepräsidenten für den Fall seiner Verhinderung zu vertreten haben.

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