§ 51 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen§ 51 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2005 bis 15.09.2017
(1) Beurteilt der Prüfungsausschuß den Erfolg der mündlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen§ 51 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(2) Für Wiederholungen hat der Prüfungsausschuß eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2005)

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