§ 75 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

1.

unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,

2.

sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und

3.

dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

§ 75 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

1.

unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,

2.

sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und

3.

dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

§ 75 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

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