§ 87 WTBG (weggefallen)

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:

1.

berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,

2.

berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und

3.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.

(2) Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit§ 87 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(3) Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.

(4) Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.

(5) Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn

1.

der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder

2.

der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.

(6) Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.07.1999 bis 15.09.2017
(1) Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:

1.

berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,

2.

berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und

3.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.

(2) Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit§ 87 WTBG seit 15.09.2017 weggefallen.

(3) Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.

(4) Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.

(5) Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs. 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, unzulässig, wenn

1.

der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder

2.

der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.

(6) Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.

(7) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

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