Gesamte Rechtsvorschrift SeeSchFVO

Seeschifffahrts-Verordnung

SeeSchFVO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SeeSchFVO Grundsätzliche Bestimmungen


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der Paragraphen 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des § 189 Anwendung.Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des Paragraph 189, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des § 194 Anwendung.Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des Paragraph 194, Anwendung.

§ 2 SeeSchFVO Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1.Ziffer eins„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
  2. 2.Ziffer 2„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. 3.Ziffer 3„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  4. 4.Ziffer 4Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  5. 5.Ziffer 5Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
    1. a)Litera aMotorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
    2. b)Litera bSegeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
  6. 6.Ziffer 6„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Ziffer 3 bis 5 fällt, insbesondere
    1. a)Litera aein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
    2. b)Litera bein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
    3. c)Litera cSchlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
    4. d)Litera dschwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  7. 7.Ziffer 7„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
  8. 8.Ziffer 8„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
  9. 9.Ziffer 9„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  10. 10.Ziffer 10„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  11. 11.Ziffer 11„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  12. 12.Ziffer 12„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  13. 13.Ziffer 13„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Ziffer 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
  14. 14.Ziffer 14„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,;
  15. 15.Ziffer 15„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,;
  16. 16.Ziffer 16„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,;
  17. 17.Ziffer 17„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1977,;
  18. 18.Ziffer 18Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;„Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,;
  19. 19.Ziffer 19„Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;„Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,;
  20. 20.Ziffer 20„Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
  21. 21.Ziffer 21„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
  22. 22.Ziffer 22„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
  23. 23.Ziffer 23Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß Paragraph 2, des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
  24. 24.Ziffer 24Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;„Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß Paragraph 3, des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
  25. 25.Ziffer 25„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.

§ 3 SeeSchFVO Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge


Neue Schiffe, vorhandene Schiffe
  1. (1)Absatz eins,Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch nach dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages (26. Mai 1965) gelegt worden ist (neue Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist (vorhandene Schiffe), müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften des Schiffssicherheitsvertrages und dieser Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben werden.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Abs. 1 und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag des Eigentümers Schiffe gemäß Absatz eins und 2 von der Einhaltung einzelner Bestimmungen der Verordnung befreien, sofern die Einhaltung der Bestimmungen mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 SeeSchFVO Ausnahme für Schiffe technisch neuer Bauart


Der Bundesminister für Verkehr kann für ein Schiff technisch neuer Bauart Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn deren Anwendung die technische Entwicklung behindern würde oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden wäre.

§ 5 SeeSchFVO Auflagen


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr hat bei
    1. 1.Ziffer einseiner Ausnahme gemäß § 3 Abs. 4;einer Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
    2. 2.Ziffer 2einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (§ 4);einer Ausnahme für ein Schiff technisch neuer Bauart (Paragraph 4,);
    3. 3.Ziffer 3einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen Auslandfahrt (Kapitel römisch eins Regel 4 des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
    4. 4.Ziffer 4einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1 lit. c und d und Kapitel III Regel 3 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages bzw. § 17 dieser Verordnung);einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe und von geringer Gefahr (Kapitel römisch zwei Regel 1 Litera c und d und Kapitel römisch drei Regel 3 Litera a, des Schiffssicherheitsvertrages bzw. Paragraph 17, dieser Verordnung);
    5. 5.Ziffer 5einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (§ 28)einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe oder besonderer Bauart (Paragraph 28,)
    besondere Auflagen für die Bauausführung, die Ausrüstung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes zu erteilen, die für die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.Absatz eins, gilt sinngemäß für ein Schiff, das in der Bauausführung, der Ausrüstung oder seinem Betrieb erhebliche Besonderheiten aufweist.
  3. (3)Absatz 3,Nach den Abs. 1 und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.Nach den Absatz eins und 2 erteilte Auflagen sind in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen.

§ 6 SeeSchFVO Gleichwertiger Ersatz


Kapitel I Regel 5 lit. a des Schiffssicherheitsvertrages über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet sinngemäß Anwendung. Kapitel römisch eins Regel 5 Litera a, des Schiffssicherheitsvertrages über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen findet sinngemäß Anwendung.

§ 7 SeeSchFVO Zulassung von Geräten, Anlagen usw.


Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt.

§ 8 SeeSchFVO Besichtigungen


  1. (1)Absatz eins,Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel römisch eins Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbei Fertigstellung;
    2. 2.Ziffer 2danach mindestens alle fünf Jahre;
    3. 3.Ziffer 3bei Zulassung zur Seeschifffahrt, es sei denn, es werden gültige Klassenbescheinigungen und Sicherheitszeugnisse vorgelegt;
    4. 4.Ziffer 4nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 lit. b Z iii des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages;nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größeren Instandsetzungen oder Erneuerungen entsprechend den Grundsätzen der Regel 7 Litera b, Z iii des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages;
    5. 5.Ziffer 5im Einzelfall nach Anordnung des Bundesministers für Verkehr, wenn begründeter Zweifel an der Seetüchtigkeit des Schiffes besteht.
  2. (2)Absatz 2,Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß.Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel römisch eins bis römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Absatz eins, sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:Das Schiff ist für die nach den Absatz eins und 2 sowie nach Kapitel römisch eins Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsauf der Bauwerft bei Fertigstellung dem Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen in einem Hafen, in dem ein Besichtiger einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft herangezogen werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar:
    1. 1.Ziffer einsbei Neubauten vor Baubeginn;
    2. 2.Ziffer 2rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Zeugnisses;
    3. 3.Ziffer 3in allen anderen Fällen unverzüglich.
  5. (5)Absatz 5,Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden.

§ 9 SeeSchFVO Zeugnisse


  1. (1)Absatz eins,Sicherheitszeugnisse nach dem Schiffssicherheitsvertrag erhalten die nach diesem Vertrag höchstzulässige Geltungsdauer.
  2. (2)Absatz 2,Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapitel I Regel 12 lit. a Z ii des Schiffssicherheitsvertrages) erhält jedoch eine Geltungsdauer von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Beilage einzutragen.Das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapitel römisch eins Regel 12 Litera a, Z ii des Schiffssicherheitsvertrages) erhält jedoch eine Geltungsdauer von fünf Jahren, wenn das Schiff die volle Klasse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzt. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen eingeschränkten Fahrtbereich aus, ist dieser in einer mit diesem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Beilage einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Frachtschiffen von weniger als 500 BRT sowie Sonderfahrzeugen ist ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Es ist für den Fahrtbereich auszustellen, für den die Festigkeit des Schiffskörpers und die Ausrüstung ausreichen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend von den Abs. 1 bis 3, sofern besondere Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend kürzere Geltungsdauer festzusetzen.Der Bundesminister für Verkehr hat, abweichend von den Absatz eins bis 3, sofern besondere Umstände hinsichtlich des Erhaltungszustandes des Schiffes vorliegen, für das Zeugnis eine entsprechend kürzere Geltungsdauer festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5,Das in Abs. 3 vorgeschriebene Zeugnis ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des Kapitels I des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.Das in Absatz 3, vorgeschriebene Zeugnis ist auf Grund einer Besichtigung oder Überprüfung in sinngemäßer Anwendung der Regeln 8 bis 10 des Kapitels römisch eins des Schiffssicherheitsvertrages auszustellen. Die Besichtigung oder Überprüfung ist durch eine beauftragte Klassifikationsgesellschaft im Auftrag und auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Das Zeugnis gemäß Abs. 3 ist von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.Das Zeugnis gemäß Absatz 3, ist von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft auszustellen.
  7. (7)Absatz 7,Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 8 Abs. 3 zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Kapitel I Regel 14 lit. e des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches Zeugnis sinngemäß.Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine Gültigkeit verliert, nicht nach Paragraph 8, Absatz 3, zur Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die Klassifikationsgesellschaft die Gültigkeit des Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besichtigt werden kann. Kapitel römisch eins Regel 14 Litera e, des Schiffssicherheitsvertrages gilt für ein solches Zeugnis sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8,Der Bundesminister für Verkehr hat ein Zeugnis gemäß Abs. 3 einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.Der Bundesminister für Verkehr hat ein Zeugnis gemäß Absatz 3, einzuziehen, wenn das Schiff wesentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist.
  9. (9)Absatz 9,Auf ein Zeugnis gemäß Abs. 3 finden die Bestimmungen des Kapitels I Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.Auf ein Zeugnis gemäß Absatz 3, finden die Bestimmungen des Kapitels römisch eins Regel 16 des Schiffssicherheitsvertrages sinngemäß Anwendung.

§ 10 SeeSchFVO Fahrtantritt


Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden.

§ 11 SeeSchFVO Zulässige Fahrgastanzahl


Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. römisch drei bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. römisch zwei angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl.

§ 12 SeeSchFVO Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen


  1. (1)Absatz eins,Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13 geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend Paragraph 13, geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.
  3. (3)Absatz 3,Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden.

§ 13 SeeSchFVO Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente


  1. (1)Absatz eins,Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einsBaumusterprüfung (Typengenehmigung) neu entwickelter Geräte und Instrumente;
    2. 2.Ziffer 2Erstprüfung der Geräte und Instrumente, deren Baumuster (Type) zugelassen worden sind, vor ihrer Verwendung an Bord;
    3. 3.Ziffer 3ordentliche Wiederholungsprüfung;
    4. 4.Ziffer 4außerordentliche Wiederholungsprüfung nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem Bundesminister für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung vorzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Geräte und Instrumente, deren Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
  4. (4)Absatz 4,Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.Prüfungen gemäß Absatz eins,, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 14 SeeSchFVO Prüfungszeugnisse


  1. (1)Absatz eins,Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 muß enthalten:Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach Paragraph 13, Absatz eins, sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2das Prüfungsergebnis;
    3. 3.Ziffer 3die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
    4. 4.Ziffer 4Ort und Datum der Prüfung;
    5. 5.Ziffer 5Name des Prüfers.
  2. (2)Absatz 2,Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels römisch eins Regel 14 Litera c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.

§ 15 SeeSchFVO Einbau und Regulierung


Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.

§ 16 SeeSchFVO Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für
    1. 1.Ziffer einsFahrgastschiffe;
    2. 2.Ziffer 2Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.Die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.

§ 17 SeeSchFVO Befreiungen


Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4 (Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel II Regel I lit. c und d sowie von Kapitel III Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahnen in Landnähe und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften von Kapitel römisch eins Regel 4 (Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel römisch zwei Regel römisch eins Litera c und d sowie von Kapitel römisch drei Regel 3 Litera a, (Befreiungen bei Fahnen in Landnähe und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß Anwendung.

§ 18 SeeSchFVO Bauart der Schiffe


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Zu Regel I lit. a Z i (Anwendung): Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.Zu Regel römisch eins Litera a, Z i (Anwendung): Regel 65 Litera d, des Kapitels römisch zwei (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.Zu Regel 2 Litera h, (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.

§ 19 SeeSchFVO Unterteilung und Stabilität


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 4 (Flutbarkeit): Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer als die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, so kann der Bundesminister für Verkehr die Berechnung der Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 6 lit. e (Sondervorschriften für die Unterteilung):Zu Regel 6 Litera e, (Sondervorschriften für die Unterteilung):

Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß des unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3,Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe): Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einszu lit. b Z iii:zu Litera b, Z iii:Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall müssen für die kritischen Schadensfälle die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet werden;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. c:Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit von 60 nur eingesetzt werden, wenn diese Räume normalerweise entsprechend ausgenützt werden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 zu rechnen;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. f:Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive metazentrische Höhe von mindestens 0,05 m auch für den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Überflutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0,1 B, noch ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. h:Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch nicht unter die in der Z 2 angegebenen Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Oberfläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch nicht unter die in der Ziffer 2, angegebenen Werte - kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann.
  2. (4)Absatz 4,Zu Regel 8 (Ballast): Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
  3. (5)Absatz 5,Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte, Wellentunnel usw.): Lit. a und b dieser Regel finden auch auf Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot nicht größer als 10 m zu sein braucht und daß in dem Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und unterhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.
  4. (6)Absatz 6,Zu Regel 11 lit. g (Festlegen, Anmarken und Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.Zu Regel 11 Litera g, (Festlegen, Anmarken und Eintragung der Schottenladelinien): In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden.
  5. (7)Absatz 7,Zu Regel 12 lit. e (Bauart und erstmalige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.Zu Regel 12 Litera e, (Bauart und erstmalige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.): Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
  6. (8)Absatz 8,Zu Regel 13 (Öffnungen in wasserdichten Schotten):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppelboden anzuordnen;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. i Z i:zu Litera i, Z i:Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß mindestens 20 s betragen. Das Schallsignal muß spätestens 5 s vor Beginn des Schließvorganges ertönen;
    3. 3.Ziffer 3die Regel 13 gilt auch für die Tunneltüren von Frachtschiffen.
  7. (9)Absatz 9,Zu Regel 14 lit. i Z ii (Öffnungen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.Zu Regel 14 Litera i, Z ii (Öffnungen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze): Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zulässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.
  8. (10)Absatz 10,Zu Regel 18 lit. i (Lenzpumpenanlagen auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender Formel:Zu Regel 18 Litera i, (Lenzpumpenanlagen auf Fahrgastschiffen): Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach folgender Formel:

Hiebei ist:

d =

der Zahlenwert des in mm gemessenen Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,

l =

der Zahlenwert der in m gemessenen Länge der wasserdichten Abteilung,

B =

der Zahlenwert der in m gemessenen Breite des Schiffes,

D =

der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in m gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.

  1. (11)Absatz 11,Zu Regel 19 (Stabilitätsunterlagen für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe): Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten der beauftragten Klassifikationsgesellschaft durchzuführen. Die Niederschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterungen und Anweisungen für den Kapitän versehenen Stabilitätsunterlagen sind der beauftragten Klassifikationsgesellschaft mit einer für ihre Akten bestimmten Abschrift vor Anbordgabe zur Beurteilung zuzuleiten. Zu den Stabilitätsunterlagen gehören mindestens:

§ 20 SeeSchFVO Maschinen und elektrische Anlagen


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen): Lit. a findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume müssen zugelassen sein.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgastschiffen):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen des Schiffes mit angenähert konstanter Drehzahl betrieben werden (zB. bei Anlagen mit Verstellpropeller), können als Hauptgeneratoren anerkannt werden, wenn die Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten unabhängigen Stromversorgungsaggregates gestartet und in Betrieb genommen werden kann. Für Wellengeneratorenanlagen, die von Hauptmaschinen mit manöverbedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden, gilt:
      1. a)Litera aerfolgt die Speisung der in Regel 23 lit. a Z i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich durch Wellengeneratoren, muß sichergestellt sein, daß die Stromversorgung bei unvorhergesehenen Manövern nicht länger als 10 s unterbrochen wird,erfolgt die Speisung der in Regel 23 Litera a, Z i genannten Einrichtungen auf See ausschließlich durch Wellengeneratoren, muß sichergestellt sein, daß die Stromversorgung bei unvorhergesehenen Manövern nicht länger als 10 s unterbrochen wird,
      2. b)Litera bin schwierigen Gewässern, auf dem Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen diese Verbraucher nicht ausschließlich durch Wellengeneratoren gespeist werden; in diesen Fällen muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine unabhängige Hauptstromquelle in Betrieb sein oder es muß ein von der Hauptantriebsanlage unabhängiges Bereitschaftsaggregat vorhanden sein, welches selbsttätig anläuft, wenn die für die Nennleistungsabgabe des Wellengenerators notwendige Wellendrehzahl unterschritten wird,
      3. c)Litera cbei Hauptmaschinenanlagen, die von der Brücke aus ferngesteuert werden, muß ein selbsttätiger Anlauf des Bereitschaftsaggregates auch erfolgen, wenn für die Hauptmaschine ein Kommando eingegeben wird, das den Betrieb des Wellengenerators mit Nennleistung nicht mehr gestattet,
      4. d)Litera dbei Netzausfall müssen Bereitschaftsaggregate die Speisung der betriebswichtigen Verbraucher automatisch übernehmen;
    2. 2.Ziffer 2Regel 24 lit. a mit dem in Z 1 bestimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.Regel 24 Litera a, mit dem in Ziffer eins, bestimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen):
    1. 1.Ziffer einszu lit. b:Zu den Einrichtungen gehören ferner:
      1. a)Litera adie Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18 lit. d Z i, falls diese elektrisch angetrieben wird,die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18 Litera d, Z i, falls diese elektrisch angetrieben wird,
      2. b)Litera bdie außerhalb des Maschinenraumes liegende Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,
      3. c)Litera cdie Funkanlage,
      4. d)Litera ddie der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen,
      5. e)Litera edie Navigationsgeräte,
      6. f)Litera fder Antriebsmotor für das Kühlsystem des Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrieben wird,
      7. g)Litera gdie Schottenschließanlage sowie
      8. h)Litera hbei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. c Z i:zu Litera c, Z i:Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60 ºC liegen. Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebsmaschine müssen von denen der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. d Z i:zu Litera d, Z i:Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die Generalalarmanlage speisen;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. h:Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes möglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a Z ii:zu Litera a, Z ii:Zu den Einrichtungen gehören ferner:
      1. a)Litera adie außerhalb des Maschinenraumes liegende Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eigenen unabhängigen Antrieb besitzt,
      2. b)Litera bdie Funkanlage,
      3. c)Litera cdie der Schiffssicherheit dienenden Melde- und Anzeigeanlagen,
      4. d)Litera ddie Navigationsgeräte,
      5. e)Litera eder Antriebsmotor für das Kühlsystem des Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrieben wird, sowie
      6. f)Litera fbei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen die Ruderanlage sowie besondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht sind;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. a Z iii (2):zu Litera a, Z iii (2):Brennstoffversorgung und Kühlsystem der Antriebsmaschine müssen von denen der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein. Die Anlaßvorrichtung muß zugelassen sein;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. a Z v:zu Litera a, Z v:Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes möglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. a:Für die Speisung der elektrischen Anlagen sind mindestens zwei von Hauptantriebsmaschinen unabhängige Aggregate vorzusehen. Ihre Leistung ist so zu bemessen, daß bei Ausfall oder Außerbetriebnahme eines beliebigen Aggregates die verbleibende Generatorleistung den im Seebetrieb auftretenden Leistungsbedarf decken kann. Die Hauptaggregate sind im Hauptmaschinenraum oder in einem besonderen E-Maschinenraum anzuordnen. Eine Aufstellung der Hauptaggregate im Vorschiff ist nur mit besonderer Genehmigung zulässig. Wellengeneratoranlagen, deren Generatoren von Hauptmaschinen mit manöverbedingt veränderlichen Drehzahlen angetrieben werden, gelten nicht als Hauptgeneratoranlagen im Sinne dieser Vorschrift. Wellengeneratoren, die bei allen Fahrtstufen des Schiffes mit annähernd konstanter Drehzahl betrieben werden, können als Hauptgeneratoren im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden, wenn die Hauptmaschine auch bei Ausfall des größten unabhängigen Aggregates gestartet und in Betrieb genommen werden kann. In jedem Fall ist eine Genehmigung des Bundesministers für Verkehr einzuholen;
    5. 5.Ziffer 5zu lit. b:Eine Notbeleuchtungsanlage zur Beleuchtung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, insbesondere des Maschinenfahrstandes und der Kesselfahrstände sowie Treppen, Ausgänge und Notausgänge aus den Betriebsräumen, muß vorhanden sein. Bei Frachtschiffen, deren Kiel vor dem 1. April 1972 gelegt worden ist, genügt eine Notbeleuchtung durch Akkumulatoren-Handleuchten.
  5. (5)Absatz 5,Zu Regel 27 (Schutz gegen Berührung unter Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a Z i (2):zu Litera a, Z i (2):Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müssen bei Spannungen über 42 V getroffen werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit großflächiger leitender Berührung gerechnet werden muß, darf auch bei Anwendung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspannung 250 V nicht überschreiten;Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müssen bei Spannungen über 42 römisch fünf getroffen werden. Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit großflächiger leitender Berührung gerechnet werden muß, darf auch bei Anwendung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Betriebsspannung 250 römisch fünf nicht überschreiten;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. a Z ii:zu Litera a, Z ii:Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem Material müssen bei Betriebsspannungen über 42 V vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit einer Spannung gegen Erde von mehr als 42 V dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln nicht angebracht werden;Bodenbeläge oder Grätinge aus nichtleitendem Material müssen bei Betriebsspannungen über 42 römisch fünf vorhanden sein. Freiliegende stromführende Teile mit einer Spannung gegen Erde von mehr als 42 römisch fünf dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln nicht angebracht werden;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. a Z iii (1):zu Litera a, Z iii (1):Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen mindestens denselben Querschnitt wie die Zuleitungen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest verbundenen Bauteil anzuschließen. Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren Befestigungsschrauben dürfen für den Anschluß nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht überprüft werden können. Für Isolationsmessungen muß ein Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus Messing oder einem in gleicher Weise korrosionsbeständigen Werkstoff bestehen und den Kabelquerschnitten entsprechend bemessen sein. In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige Verlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel mitzuführen. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, sind die Endstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rückleiter und Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel anzuschließen;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. a Z viii:zu Litera a, Z viii:Die Aufstellung der Akkumulatoren sowie die Akkumulatorenräume, -schränke und -kästen müssen den Anforderungen des Schiffsbetriebes entsprechen. Die feste Aufstellung und das Laden von Akkumulatoren in Unterkunftsräumen ist nicht zulässig. Für Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt oder geladen werden, muß eine ausreichende Lüftung sichergestellt sein. Akkumulatorenräume müssen künstlich belüftet werden, wenn die Ladeleistung 2 kW übersteigt. Der Lüfter muß die Schutzart Ex (d) besitzen. Schalter oder andere elektrische Geräte, die Funken erzeugen können, dürfen nicht innerhalb von Batterieräumen, -schränken oder -kästen angebracht sein;
    5. 5.Ziffer 5zu lit. c:Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem: Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter Bereiche installiert werden. Eine Aufstellung in geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn diese durch Kofferräume oder gleichwertige Räume von den Ladetanks und durch öl- und gasdichte Schotte von Kofferdämmen und Ladepumpenräumen getrennt und mechanisch oder natürlich ausreichend belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus einem nichtgefährdeten Bereich oder durch mechanisch oder natürlich ausreichend belüftete Gasschleusen zugänglich sein. In den folgenden Ausnahmefällen sind explosionsgeschützte Einrichtungen zugelassen, die das zu erwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen können. Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein:
      1. a)Litera aauf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 ºC können zugelassen werden: in Brennstoff- und Ladeöltanks:Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,
      2. b)Litera bauf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 ºC können zugelassen werden:(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks:Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen, die an Ladetanks angrenzen:hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, sofern das zugehörige Kabel in einem dickwandigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck führenden Stahlrohr verlegt ist; Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die in dickwandigen, wasserdicht bis über das Hauptdeck führenden Stahlrohren verlegt sind; Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i,(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen, die an einen Ladetank angrenzen, neben den unter Nummer ii genannten Betriebsmitteln: Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen hiefür außerhalb des Raumes an nicht gefährdeten Plätzen untergebracht sind; durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren verlegt sind, die gasdicht durch diese Räume geführt werden,(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen und in Räumen, die neben einem Ladetank oder im Bereich eines Kugelhalbmessers von 3 m um Tankauslässe, Tankentgasungsöffnungen, Auslässe von Pumpenräumen usw. liegen, wenn innerhalb dieses Kugelhalbmessers Öffnungen zu diesen Räumen wie Fenster, Türen, Lüfter u. dgl. vorhanden sind: Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausführung (Ex) i; Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß- und Meldegeräte in druckfester Kapselung (Ex) d; durchlaufende, gegen mechanische Beschädigung geschützte Kabel,(v) auf offenen Decks über den Tanks oder Kofferdämmen bis zu einer Höhe von 2,4 m über Deck, außerhalb der unter Nummer iv aufgeführten Bereiche neben den unter Nummer iv genannten Betriebsmitteln:explosionsgeschützte Geräte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
  6. (6)Absatz 6,Zu Regel 29 lit. a (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorhanden sein. Eine Einrichtung zum Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen werden.Zu Regel 29 Litera a, (Ruderanlage): Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, daß die Ruderanlage während des Betriebes jederzeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden kann. Festsetzvorrichtungen müssen entsprechend den Regeln einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorhanden sein. Eine Einrichtung zum Anbringen einer Kette oder Trosse als Noteinrichtung soll an der Hinterkante des Ruderkörpers vorgesehen werden.
  7. (7)Absatz 7,Zu Regel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwendeter flüssiger Brennstoff): Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf nicht unter 60 ºC liegen. Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für Haushaltzwecke, darf nicht als Brenngas verwendet werden. Der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern ist verboten. Regel 31 und die vorstehenden Zusatzbestimmungen finden auch auf Frachtschiffe - ausgenommen Flüssiggastanker - Anwendung, sofern sich die Verbrennungsmotoren in geschlossenen Räumen befinden.

§ 21 SeeSchFVO Feuerschutz


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen): Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen): Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode römisch eins zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung):
    1. 1.Ziffer einsals „schwer entflammbar“ gelten Werkstoffe, Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes verhindern oder in ausreichendem Maße einschränken können; sie müssen zugelassen sein;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. d:Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der Trennflächen vom Typ „B“ ist auch auf etwaige Belastungen durch angebaute Teile Rücksicht zu nehmen;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. f:Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peilgeräte;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. j:Laderäume sind auch Tanks für sonstige flüssige Ladung.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte (Methoden I, II und III)):Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte darf 40 m nicht überschreiten. Falls die gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrandabschnitt liegen, kann der Bundesminister für Verkehr eine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnittes fordern;
    2. 2.Ziffer 2zu Buchstabe c:An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von mindestens 300 mm Länge einzubauen.
  4. (4)Absatz 4,Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ „A“ (Methoden I, II und III)): Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A“, die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließender Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ „A“ (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)): Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A“, die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließender Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.
  5. (5)Absatz 5,Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a Z i und lit. b Z i:zu Litera a, Z i und Litera b, Z i:Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß der unmittelbare Zugang zum offenen Deck durch Trennflächen vom Typ „A“ gesichert sein;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. a Z ii und lit. b Z ii:zu Litera a, Z ii und Litera b, Z ii:Die lichte Breite der Treppe (in cm) muß gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Notfall voraussichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch 80 cm.
  6. (6)Absatz 6,Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):Zu Regel 43 Litera c, (Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)):

Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

  1. (7)Absatz 7,Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster (Methoden I, II und III)):Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Diese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz finden auch auf Frachtschiffe Anwendung. Seitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthaltsräumen für Fahrgäste und Besatzung müssen zugelassen sein und als Klappfenster eine lichte Glasdurchsicht von mindestens 350 mm und, bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, als Festfenster eine solche von mindestens 400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg verwendet werden können;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. c:Diese Vorschriften finden auch auf Räume, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmotoren unter 735 kW befinden, Anwendung;
    3. 3.Ziffer 3auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970 auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die Nebenräume der Maschinenräume (zB Werkstätten, Stores) keine Fenster in der Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegten Schiffen müssen die Fenster dieser Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage bestehen und ständig geschlossen sein.
  2. (8)Absatz 8,Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme (Methoden I, II und III)):Zu Regel 47 Litera a, (Lüftungssysteme (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)):

Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

  1. (9)Absatz 9,Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart (Methoden I und III)): In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; der Bundesminister für Verkehr kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“, schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart (Methoden römisch eins und römisch drei)): In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; der Bundesminister für Verkehr kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“, schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Methode römisch zwei.
  2. (10)Absatz 10,Zu Regel 49 (Verschiedenes (Methoden I, II und III)):Zu Regel 49 (Verschiedenes (Methoden römisch eins, römisch zwei und römisch drei)):
    1. 1.Ziffer einsSchränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen Gänge, die nur von einem Ende aus zugänglich sind, nicht länger als 13,75 m sein;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. a:In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen dürfen nur schwer entflammbare, zugelassene Anstrichmittel und ähnliche Stoffe (zB Beschichtungsmaterial) verwendet werden;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. c Z i:zu Litera c, Z i:Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 14 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. e:Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer entflammbar zu machen;
    5. 5.Ziffer 5zu lit. f:Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet werden.
  3. (11)Absatz 11,Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT).
    1. 1.Ziffer einsDiese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften finden auch auf Frachtschiffe von weniger als 4 000 BRT Anwendung, lit. c, d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Der Bundesminister für Verkehr kann schwer entflammbare Isolierungen außerhalb der Unterkunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt wird. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem folgendes:Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften finden auch auf Frachtschiffe von weniger als 4 000 BRT Anwendung, Litera c, d, mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Der Bundesminister für Verkehr kann schwer entflammbare Isolierungen außerhalb der Unterkunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt wird. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem folgendes:
      1. a)Litera adie Kontrollstationen müssen von den übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks vom Typ „A“ getrennt und isoliert sein,
      2. b)Litera bhinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende Absperrungen in Abständen von höchstens 13,70 m wirksam gegen Durchzug unterteilt sein,
      3. c)Litera cfalls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern,
      4. d)Litera din senkrechter Richtung müssen die Hohlräume, einschließlich der hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. b:Typ „B“ Wände und die Decken im Bereich der Gänge müssen nichtbrennbar sein und dürfen keine verschlußlosen Öffnungen haben. Türen in diesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus Stahl bestehen, vom Typ „B“ und mindestens 25 mm dick sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, müssen die Gangwände von Deck zu Deck reichen und die übrigen Wände und Decken im Unterkunftsbereich nichtbrennbar sein; 3. zu lit. d:Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, müssen alle Innentreppen, die zu Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen führen, eine tragende Stahlkonstruktion haben und innerhalb eines durch Trennflächen vom Typ „A“ oder Typ „B“ – nichtbrennbar – gebildeten Schachtes liegen. Türen im Treppenschacht müssen vom Typ „A“ oder Typ „B“ – nichtbrennbar – und selbstschließend sein. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch Trennflächen vom Typ „A“ oder Typ „B“ – nichtbrennbar – oder gleichwertige Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (zB für elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischendeck oder von einer Abteilung auf außerhalb von diesen liegende Räume übergreifen kann;
    3. 4.Ziffer 4zu lit. f:In Unterkunfts- und Maschinenräumen sowie in Wirtschaftsräumen müssen Farben und Lacke schwer entflammbar und zugelassen sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt dieses auch für ähnliche Stoffe, wie zB Beschichtungsmaterial. Es gilt nicht für den Anstrich oder die Beschichtung von beweglichem Inventar. Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer entflammbar zu machen:
    4. 5.Ziffer 5zu lit. h:Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstigen Gegenstände abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet werden. Der Wärmeschutz kann entfallen bei wasserdichten Heizkörpern, die in Räumen angeordnet sind, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie zB in Bädern und Waschräumen;
    5. 6.Ziffer 6zu lit. j:Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müssen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt werden können, soweit sie Räume versorgen, in denen eine Brandgefahr besteht. Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen zugängliche Verschlußvorrichtungen haben, die bei Ausbruch eines Brandes geschlossen werden können. Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

§ 22 SeeSchFVO Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und Frachtschiffen


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche):
    1. 1.Ziffer einszu lit. b Z i:zu Litera b, Z i:Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem haben;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. b Z ii:zu Litera b, Z ii:Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß eine Leistung von mindestens 25 m3/h haben. Dies gilt auch für zusätzliche vorhandene Feuerlöschpumpen;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. c Z ii:zu Litera c, Z ii:Bei Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,75 bar, bei Frachtschiffen unter 1 000 BRT ein solcher von 2,55 bar gehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. f:Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche muß der ÖNORM F 2105 (Druckschläuche, Herstellung und Prüfung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75-mm-Storzanschlüsse nach ÖNORM F 2121 (C-Kupplung) bzw. DIN 14302 oder ÖNORM F 2120 (B-Kupplung) bzw. DIN 14303 in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher)):
    1. 1.Ziffer einsFür die Bekämpfung von den nach Brandklassen unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden:

Brand-klasse

Art des brennenden Stoffes

Löschmittel

A

brennbare feste Stoffe organischer Natur (zB Holz, Kohle Faserstoffe)

Wasser, Spezialtrockenpulver, Schaum

B

brennbare flüssige Stoffe (zB Benzin, Öl, Teer)

Trockenpulver, Kohlensäure (Schnee), Schaum

C

unter Druck austretende gasförmige Stoffe (zB Acetylen, Propan)

Trockenpulver, Kohlensäure (Gas)

D

brennbare Leichtmetalle (zB Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium)

Spezialpulver

E

elektrische Anlagen

Kohlensäure (Schnee), Trockenpulver;

  1. 2.Ziffer 2

§ 23 SeeSchFVO Allgemeine Brandschutzmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 68 lit. a Z ii und lit. b Z ii (Ausgänge):Zu Regel 68 Litera a, Z ii und Litera b, Z ii (Ausgänge):

Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen, muß bei Schiffen, deren Kiel nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt worden ist, eine Leitergruppe mit einem stählernen Schacht umkleidet und vom Flurboden aus durch eine selbsttätig schließende Stahltür zugänglich sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, muß eine der Leitergruppen erforderlichenfalls auch von darüberliegenden Plattformen aus zugänglich sein.

  1. (2)Absatz 2,Zu Regel 69 lit. b (Vorrichtung zum Abstellen von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen): Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.Zu Regel 69 Litera b, (Vorrichtung zum Abstellen von Maschinen und Absperren von Ölsaugleitungen): Diese Vorschrift gilt auch für Öl-Separatoren.

§ 24 SeeSchFVO Rettungsmittel


Rettungsmittel im allgemeinen
  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen): Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten):
    1. 1.Ziffer einszu lit. b Z i:zu Litera b, Z i:Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad sicher und schnell zu Wasser gelassen werden können;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. b Z iii:zu Litera b, Z iii:Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach achtern nicht behindern.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. g:Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß mindestens 12,5 vH des Raumgehaltes des Rettungsbootes betragen;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. h:Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder gleichwertigem Material (zB seewasserbeständigem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunststoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt sein. Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen zu verhindern. Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine Mindestwandstärke von 0,7 mm haben. Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein. Die Länge der Luftkästen darf 1,20 m nicht überschreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrachten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen. Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und leicht herausgenommen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunststoff oder Metall kann außer nach der Stirling-Regel nach folgender Formel bestimmt werden:

Raumgehalt = 0,64 L B H,

  1. 2.Ziffer 2zu lit. b:Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Stirling-Regel kann nach folgendem Schema berechnet werden:

  1. (5)Absatz 5,Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Rettungsboote zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle zugrunde zu legen:

Bootslänge in m

4,90

5,0

5,5

6,0

6,5

7,0

7,30

Divisor

0,396

0,391

0,368

0,345

0,322

0,299

0,283

Eine Sitzprobe ist durchzuführen.

  1. (6)Absatz 6,Zu Regel 9 lit. a Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.Zu Regel 9 Litera a, Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.

§ 25 SeeSchFVO Rettungsmittel für Fahrgastschiffe


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. a Z i:zu Litera a, Z i:Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:v = 0,4 + 0,02 H,wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. a Z iii und iv:zu Litera a, Z iii und iv:Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. k:An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote, Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Überprüfung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.Zu Regel 33 Litera a, (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.

§ 26 SeeSchFVO Rettungsmittel für Frachtschiffe


  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote und -flöße):
    1. 1.Ziffer einsFrachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an Bord befindlichen Personen mitführen. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. b Z i:zu Litera b, Z i:Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße ersetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtungen):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. d:Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:v = 0,4 + 0,02 H,wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. i:Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatauwerk oder einem anderen zugelassenen Werkstoff muß die Höhe des Bootsdecks berücksichtigt werden;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. j:An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein. Die Läufer und Manntaue müssen lang genug sein, um beim geringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser, bei 10 Grad Trimm und bei einer Schlagseite von 15 Grad nach der einen oder anderen Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen): Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch folgende Tabelle bestimmt:

Schiffslänge in m

Mindestzahl der Rettungsringe

bis 100

8

über 100 bis 150

10

über 150 bis 200

12

über 200

14.

§ 27 SeeSchFVO Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für:
    1. 1.Ziffer einsFrachtschiffe von weniger als 500 BRT;
    2. 2.Ziffer 2Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.Für die in Absatz eins, genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels römisch zwei und des Kapitels römisch drei Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (Paragraphen 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 28 SeeSchFVO Ausnahmen


Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, bestimmt der Bundesminister für Verkehr auf Grund eines Gutachtens einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Seeschifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

§ 29 SeeSchFVO Frachtschiffe von weniger als 500 BRT


Maschinen und elektrische Anlagen
  1. (1)Absatz eins,Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.Ist nach Regel 29 Litera c, Z i des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
  2. (2)Absatz 2,Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.

§ 30 SeeSchFVO Feuerschutz


Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer eins,, die Regel 54 Litera b, des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer 2,) keine Anwendung.

§ 31 SeeSchFVO Feueranzeige und -löschung


  1. (1)Absatz eins,Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit Regel 56 lit. d des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages, so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Regel 56 Litera d, des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages, so viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2 lit. a vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.Auf Schiffen unter 300 BRT darf die nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Jedes Schiff muß mindestens je 3 Feuerlöschschläuche, Strahlrohre und Schlauchkupplungen mitführen, von denen 1 Strahlrohr zum Sprühen von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet ist. Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-Storzanschlüsse zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 7 Z 2, folgendes:Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer 2,, folgendes:
    1. 1.Ziffer einsin den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden sein;
    2. 2.Ziffer 2in Räumen mit Verbrennungsmotoren sind ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder andere gleichwertige Geräte nur bei einer Gesamtleistung von 735 kW oder mehr erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3lit. h Z i der Regel 65 Kapitel II des Schiffssicherheitsvertrages findet keine Anwendung.Litera h, Z i der Regel 65 Kapitel römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages findet keine Anwendung.
  5. (5)Absatz 5,Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des Kapitels II Regel 65 lit. j des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 22 Abs. 7) Anwendung.Auf Tankschiffe finden die Vorschriften des Kapitels römisch zwei Regel 65 Litera j, des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (Paragraph 22, Absatz 7,) Anwendung.

§ 32 SeeSchFVO Bauart der Rettungsboote


  1. (1)Absatz eins,Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.

§ 33 SeeSchFVO Ausrüstung der Rettungsboote und -flöße


Rettungsboote und -flöße von Schiffen in der Küstennahen Fahrt sind mit folgenden Gegenständen auszurüsten:

1 Riemen für jede Ruderducht,

2 Reserveriemen,

1 Bootshaken,

1 Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz Rudergabeln,

1 Mast mit Segel,

2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),

1 Schöpfeimer,

1 Ösfaß,

1 Ruder mit Pinne,

1 Fangleine,

1 Treibanker mit Ölbeutel,

1 Gefäß mit 5 kg Wellenöl,

1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelassenen Handfackeln

rot oder eine Signalpistole mit 12 Leuchtpatronen rot sowie einer Schachtel Sturmstreichhölzer,

2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,

2 Rauchsignale,

1 Kappbeil,

1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 h,

1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,

1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasserdichten Behälter.

Die Rettungsboote und -flöße sind darüber hinaus mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel III Regel 11 lit. a Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages auszurüsten.Die Rettungsboote und -flöße sind darüber hinaus mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel römisch drei Regel 11 Litera a, Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages auszurüsten.

§ 34 SeeSchFVO Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote


Zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.

§ 35 SeeSchFVO Ausrüstung mit Rettungsmitteln


  1. (1)Absatz eins,Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (Paragraphen 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2,Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel III Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten. Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen, bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel römisch drei Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten. Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen, bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen, daß das im Abs. 2 angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen, daß das im Absatz 2, angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.

§ 36 SeeSchFVO Beförderung von Getreide


Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden. Die Vorschriften des Kapitels römisch sechs des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.

§ 37 SeeSchFVO Sonderfahrzeuge


Unterteilung und Stabilität
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung von Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.

§ 38 SeeSchFVO Maschinen und elektrische Anlagen


Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und 30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die Sicherheit anzuwenden sind. Regel 23 Litera b, des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und 30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die Sicherheit anzuwenden sind.

§ 39 SeeSchFVO Feuerschutz, -anzeige und -löschung


  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.

§ 40 SeeSchFVO Ausrüstung mit Rettungsmitteln


  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 35 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.

§ 41 SeeSchFVO Vorschriften über Freibord


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften des § 42 gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.Die Vorschriften des Paragraph 42, gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.Die Vorschriften des Paragraph 43, gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.

§ 42 SeeSchFVO Allgemeines


  1. (1)Absatz eins,Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.Die in Paragraph 41, Absatz eins, genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.
  2. (2)Absatz 2,In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.

§ 43 SeeSchFVO Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, auf die das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung findet


  1. (1)Absatz eins,Auf die in § 41 Abs. 2 genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.Auf die in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage römisch eins zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Für die in Absatz eins, genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.Die in Absatz eins, genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera c, des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4,Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.Schiffe im Sinne des Absatz eins, dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Absatz 6, oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Absatz 3, als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.
  5. (5)Absatz 5,Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2 genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.Schiffe im Sinne des Absatz eins, dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Absatz 2, genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.
  6. (6)Absatz 6,Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.Frachtschiffe im Sinne des Absatz eins, erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.
  7. (7)Absatz 7,Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages.Fahrgastschiffe im Sinne des Absatz eins, erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages.
  8. (8)Absatz 8,Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Absatz eins, genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage II des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, müssen sich auch die in Absatz eins, genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage römisch zwei des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.

§ 59 SeeSchFVO Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung


Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.

§ 60 SeeSchFVO Ausnahme


Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.

§ 61 SeeSchFVO Planung von Quartierräumen


Bevor der Bau der Quartierräume beginnt oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden Schiff geändert oder umgebaut werden, sind dem Bundesminister für Verkehr Pläne des Schiffes über die Verteilung und allgemeine Anlage der Quartierräume sowie über die Bestimmung jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Art und Anbringung der Lüftung, die Beleuchtung und Heizung sowie die sanitären Einrichtungen in üblichem Maßstab zur Genehmigung vorzulegen.

§ 62 SeeSchFVO Überprüfung der Quartierräume


Der Bundesminister für Verkehr kann eine Besichtigung vornehmen und die Einhaltung der Bestimmungen über die Quartierräume fallweise überprüfen, insbesondere dann, wenn diese wesentlich verändert oder umgebaut worden sind.

§ 63 SeeSchFVO Pflege der Quartierräume


  1. (1)Absatz eins,Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Kapitän oder ein von ihm zu diesem Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen. Die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.

§ 64 SeeSchFVO Vorschriften über den Bau von Quartierräumen


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Quartierräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.
  3. (3)Absatz 3,Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat mindestens 1,98 m zu betragen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden sind schon beim Bau von Quartierräumen geeignete Maßnahmen zu treffen.
  5. (5)Absatz 5,In Schlafräume dürfen keine direkten Öffnungen aus Fracht-, Arbeits-, Schiffsräumen und gemeinsamen Waschräumen oder Aborten führen.
  6. (6)Absatz 6,Schotteile zwischen Räumen gemäß Abs. 5 und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen haben aus Stahl oder einem anderen geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht sowie angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenschächte und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen belästigen könnte.Schotteile zwischen Räumen gemäß Absatz 5 und Schlafräumen sowie Außenschotte von Quartierräumen haben aus Stahl oder einem anderen geeigneten Material hergestellt, wasser- und gasdicht sowie angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenschächte und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben dann angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den benachbarten Räumen oder Gängen belästigen könnte.
  7. (7)Absatz 7,Quartierräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.
  8. (8)Absatz 8,Dampfleitungen dürfen weder durch Quartierräume noch, soweit technisch möglich, durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen. Dampf- und Heißwasserleitungen haben zum Schutz gegen Wärmeausstrahlung isoliert und verkleidet zu sein.
  9. (9)Absatz 9,Innenschotte, Innenfüllungen oder -wegerungen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht reingehalten werden kann. Untersagt sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen oder andere Arten von Konstruktionen, in denen sich Ungeziefer einnisten könnte.
  10. (10)Absatz 10,Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der Quartierräume gegen Stechmücken vor den Luken, Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete Moskitonetze anzubringen.
  11. (11)Absatz 11,Wände und Decken von Quartierräumen müssen leicht reinzuhalten sein. Für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche ist verboten. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.
  12. (12)Absatz 12,Der Bodenbelag muß leicht reinzuhalten sein; bei Verwendung zusammengesetzter Bodenbeläge sind die Übergänge zu den Wanden zur Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.
  13. (13)Absatz 13,Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln auszurüsten, die auf den Oberdecks über den Quartierräumen der Besatzung sowie über den Decksteilen angebracht werden, die der Erholung dienen.

§ 65 SeeSchFVO Lüftung der Quartierräume


  1. (1)Absatz eins,Quartierräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2,Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden, sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; es ist jedoch nur eine der beiden Anlagen erforderlich, wenn dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.
  3. (3)Absatz 3,Außerhalb der Tropen oder des Persischen Golfes verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten.
  4. (4)Absatz 4,Die Energie zum Betrieb der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.Die Energie zum Betrieb der in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Lüftung hat stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

§ 66 SeeSchFVO Beheizung der Quartierräume


  1. (1)Absatz eins,Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich in den Tropen oder im Persischen Golf verkehren, ist für die Quartierräume eine angemessene Heizanlage vorzusehen. Die Heizanlage muß imstande sein, die Wärme in den Quartierräumen unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt ist, befriedigend hoch zu erhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Heizanlage ist stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.
  3. (3)Absatz 3,Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft oder Elektrizität zu heizen.
  4. (4)Absatz 4,Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen, zu befestigen und abzuschirmen, daß Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der Benützer der Quartierräume vermieden wird.

§ 67 SeeSchFVO Belichtung und Beleuchtung der Quartierräume


  1. (1)Absatz eins,Quartierräume sind angemessen zu beleuchten.
  2. (2)Absatz 2,Für Schlaf- und Messräume ist ausreichende natürliche Belichtung und angemessene künstliche Beleuchtung vorzusehen. Erholungsräume sind nur dann natürlich zu belichten, sofern dies möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Quartierräume sind mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung zugute kommt. In den Schlafräumen ist jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe zu versehen.

§ 68 SeeSchFVO Schlaf-, Mess- und Erholungsräume


Schlafräume
  1. (1)Absatz eins,Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie der Besatzung angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können. Auf Fahrgastschiffen können Schlafräume, falls befriedigende Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für den Dienst bestimmten Gängen.
  2. (2)Absatz 2,In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder untergebracht werden, außer auf Fahrgastschiffen und Schiffen, auf denen Mannschaftsgruppen beschäftigt werden; in diesen Fall darf die zulässige Höchstzahl vier Besatzungsmitglieder je Raum nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des Deck- oder Maschinendienstes und leitende Offiziere des Funkdienstes oder Funker müssen in Einzelschlafräumen, andere Offiziere, soweit möglich, in Einzel- höchstens jedoch in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Unteroffiziere müssen entweder in Einzel- oder in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.
  5. (5)Absatz 5,Auf Frachtschiffen ist für jedes Besatzungsmitglied ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen Verwendungszweck und die Raumanordnung durchführbar ist.
  6. (6)Absatz 6,Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für jeden Dienst vorsehen zu können.
  7. (7)Absatz 7,Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die Wachen getrennt sind und wachegehende Besatzungsmitglieder den Schlafraum mit anderen Besatzungsmitgliedern nicht teilen.
  8. (8)Absatz 8,In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Besatzungsmitglieder, die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und leserlich anzugeben.
  9. (9)Absatz 9,Die Bodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als
    1. 1.Ziffer eins2,75 m2 auf Schiffen bis 499 BRT;
    2. 2.Ziffer 23,25 m2 auf Schiffen von 500 BRT bis 999 BRT;
    3. 3.Ziffer 33,75 m2 auf Schiffen von 1000 BRT bis 2 999 BRT;
    4. 4.Ziffer 44,25 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT bis 9 999 BRT;
    5. 5.Ziffer 54,75 m2 auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.
  10. (10)Absatz 10,Jedoch darf die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, in denen zwei Besatzungsmitglieder untergebracht sind, nicht geringer sein als
    1. 1.Ziffer eins2,25 m2 auf Schiffen bis 499 BRT;
    2. 2.Ziffer 22,50 m2 auf Schiffen von 500 BRT bis 999 BRT;
    3. 3.Ziffer 32,75 m2 auf Schiffen von 1000 BRT bis 2 999 BRT;
    4. 4.Ziffer 43,25 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT bis 9 999 BRT;
    5. 5.Ziffer 53,75 m2 auf Schiffen von 10 000 BRT oder mehr.
  11. (11)Absatz 11,Die Bodenfläche darf in Schlafräumen auf Fahrgastschiffen
    1. 1.Ziffer einsbis 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als 2,00 m2;
    2. 2.Ziffer 2von 1 000 BRT bis 2 999 BRT je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als 2,35 m2;
    3. 3.Ziffer 3von 3 000 BRT oder mehr nicht geringer sein als
      1. a)Litera a3,75 m2 für Räume mit einem Besatzungsmitglied,
      2. b)Litera b6,00 m2 für Räume mit zwei Besatzungsmitgliedern,
      3. c)Litera c9,00 m2 für Räume mit drei Besatzungsmitgliedern,
      4. d)Litera d12,00 m2 für Räume mit vier Besatzungsmitgliedern.
  12. (12)Absatz 12,Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von Besatzungsmitgliedern erfordern, als sonst beschäftigt würden, so kann die Bodenfläche der Schlafräume je Besatzungsmitglied unter den folgenden Voraussetzungen herabgesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie diesen Gruppen zubemessene Gesamtfläche an Schlafraum darf nicht geringer sein als die Fläche, die ohne Erhöhung der Besatzung vorgesehen worden wäre;
    2. 2.Ziffer 2die Mindestbodenfläche je Besatzungsmitglied darf in Schlafräumen nicht geringer sein als
      1. a)Litera a1,67 m2 auf Schiffen bis 2 999 BRT,
      2. b)Litera b1,85 m2 auf Schiffen mit 3 000 BRT oder mehr.
  13. (13)Absatz 13,In Schlafräumen für Offiziere, denen kein eigener Erholungsraum zur Verfügung steht, darf die Bodenfläche je Offizier nicht geringer sein als 6,50 m2 auf Schiffen bis zu 2 999 BRT und nicht geringer als 7,50 m2 auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr.
  14. (14)Absatz 14,Sofern auf Schiffen von 3 000 BRT oder mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des Maschinendienstes und den Ersten Offizier des Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Erholungsraum vorzusehen.
  15. (15)Absatz 15,Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht alsStellraum verwendet werden können.
  16. (16)Absatz 16,Die Mindestinnenmaße einer Koje haben 1,98 m zu 0,80 m zu betragen.
  17. (17)Absatz 17,Jede Koje ist mit einer geeigneten Matratze auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, sind nicht zu verwenden; bei übereinanderliegenden Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.
  18. (18)Absatz 18,Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem harten, glatten und rostfreien Material derart herzustellen, daß sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.
  19. (19)Absatz 19,Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.
  20. (20)Absatz 20,Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Die untere Koje ist mindestens 0,30 m über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decksbalken anzubringen. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.
  21. (21)Absatz 21,Die Ausstattung muß für jedes Besatzungsmitglied einen Kleiderspind umfassen, der eine Höhe von mindestens 1,60 m und eine Querschnittfläche von 20 dm2 aufzuweisen hat und mit einem Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt der Benutzer. Darüber hinaus ist eine Lade vorzusehen, die mindestens 0,06 m3 zu umfassen hat.
  22. (22)Absatz 22,Jeder Schlafraum ist mit einem fest angebrachten aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und nach Erfordernis mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.
  23. (23)Absatz 23,Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.
  24. (24)Absatz 24,Die Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.
  25. (25)Absatz 25,Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.

§ 69 SeeSchFVO Messräume


  1. (1)Absatz eins,Auf allen Schiffen sind ausreichende Messräume, bei Schiffen ab 1 000 BRT gesondert für den Kapitän und die Offiziere sowie die Mitglieder des Decksdienstes und des Maschinendienstes, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Messraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Messräume anderer Dienste gestattet wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Messräume sind von den Schlaf- und Krankenräumen getrennt, möglichst nahe der Küche unterzubringen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bodenfläche der Messräume darf nicht geringer sein als 1 m2 für jeden eingeplanten Sitzplatz. Die Messräume sind mit Tischen und Sitzgelegenheiten in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.
  5. (5)Absatz 5,Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen:
    1. 1.Ziffer einsein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen Fassungsraum für die Anzahl der Personen, die den Messraum oder die Messräume benutzen, ausreicht;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen für heiße Getränke;
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.
  6. (6)Absatz 6,Wenn die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7,Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.

§ 70 SeeSchFVO Erholungsräume


  1. (1)Absatz eins,Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Besatzungsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Stehen hiefür keine anderen Räume als die Messräume zur Verfügung, so haben diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein, daß sie als Erholungsräume dienen können.
  3. (3)Absatz 3,Die Erholungsräume sind mindestens mit einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar, für Spiele einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Auf Schiffen von 8 000 BRT oder mehr ist ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen.

§ 71 SeeSchFVO Sanitäre Einrichtungen


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Auf allen Schiffen ist für je sechs oder weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern, vorzusehen.Auf allen Schiffen ist für je sechs oder weniger Besatzungsmitglieder, für die keine Einrichtungen gemäß Absatz 2 bis 4 vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle mindestens ein Abort sowie eine Badewanne oder Brause und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, getrennt nach Offizieren und anderen Besatzungsmitgliedern, vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schiffen von 5 000 BRT bis 14 999 BRT ist für mindestens fünf Offiziere neben deren Einzelschlafräumen je ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden. Außerdem haben auf Schiffen von 10 000 BRT bis 14 999 BRT die Schlafräume aller anderen Offiziere über ähnlich ausgestattete private oder zwischen anstoßenden Schlafräumen gelegene von beiden Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Schiffen von 15 000 BRT oder mehr ist neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein eigener privater Baderaum mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Schiffen von 25 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, ist für je zwei Besatzungsmitglieder entweder in einem von beiden Seiten zugänglichen Raum zwischen anstoßenden Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein Baderaum vorzusehen, der mit einem Abort sowie einer Badewanne oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet ist.
  5. (5)Absatz 5,Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches Waschbecken nicht in einem gemäß Abs. 2, 3 oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.Auf Schiffen von 5 000 BRT oder mehr, die keine Fahrgastschiffe sind, hat jeder Schlafraum für Offiziere oder Besatzungsmitglieder mit einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches Waschbecken nicht in einem gemäß Absatz 2, 3, oder 4 vorgesehenen Baderaum befindet.
  6. (6)Absatz 6,Waschbecken und Badewannen haben angemessen groß und aus einem glatten Material hergestellt zu sein, das nicht springt, splittert oder rostet.
  7. (7)Absatz 7,Alle Aborte haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.
  8. (8)Absatz 8,Jeder Abort hat mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.
  9. (9)Absatz 9,Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können.
  10. (10)Absatz 10,Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsDie Böden haben aus einem dauerhaften Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein;
    2. 2.Ziffer 2die Schotten haben aus Stahl oder einem anderen dauerhaften Stoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 m über dem Decksboden wasserdicht zu sein;
    3. 3.Ziffer 3die Räume haben ausreichend beleuchtet, geheizt und belüftet zu sein;
    4. 4.Ziffer 4die Aborte sind in bequemer Nähe von Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt von ihnen anzuordnen. Sie dürfen keinen direkten Zugang von den Schlafräumen oder einem Gang besitzen, der ausschließlich eine Verbindung zwischen Schlafraum und Abort bildet. Diese Bestimmung gilt nicht für einen zwischen zwei Schlafräumen mit insgesamt höchstens vier Besatzungsmitgliedern gelegenen Abort;
    5. 5.Ziffer 5sind mehrere Aborte im gleichen Raum untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend abzutrennen.
  11. (11)Absatz 11,Auf allen Schiffen sind für die Besatzungsmitglieder Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen, soweit möglich, von den Quartierräumen der Besatzungsmitglieder leicht zugänglich sein.
  12. (12)Absatz 12,Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen:
    1. 1.Ziffer einsWaschmaschinen;
    2. 2.Ziffer 2Wäschetrockner oder angemessene beheizte und gelüftete Trockenkammern;
    3. 3.Ziffer 3Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.

§ 72 SeeSchFVO Sanitäre Einrichtungen an Arbeitsstätten


  1. (1)Absatz eins,Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr sind vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser in einem gesonderten Raum, der von der Brücke leicht zugänglich und hauptsächlich für die dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;
    2. 2.Ziffer 2ein Abort und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser, die vom Maschinenraum leicht zugänglich sind, sofern sich solche Einrichtungen nicht in der Nähe des Maschinenleitstandes befinden.
  2. (2)Absatz 2,Auf Schiffen von 1 600 BRT oder mehr, auf denen für Angehörige des Maschinenraumpersonals keine eigenen Schlaf- und Baderäume vorhanden sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen, die außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber von dort leicht zugänglich und mit Einzelspinden sowie mit Badewannen oder Brausen und Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet sind.

§ 73 SeeSchFVO Gegenstände des persönlichen Bedarfes


Wäsche und Tischgeräte
  1. (1)Absatz eins,Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Kopfkissen, Wolldecken und die dazugehörende Bettwäsche (Leintücher und Kopfkissenbezug) sowie eine angemessene Anzahl Handtücher in sauberem Zustand und in guter Beschaffenheit für die Dauer des Dienstes an Bord zur Verfügung zu stellen. Die Bettwäsche ist mindestens alle zwei Wochen zu wechseln.
  2. (2)Absatz 2,Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Tischgeräte zum Gebrauch an Bord zur Verfügung zu stellen. Teller, Gläser und andere Tischgeräte haben aus einem leicht zu reinigendem Material zu bestehen.

§ 74 SeeSchFVO Reinigungsmittel


Der Reeder hat jedem Besatzungsmitglied Süßwasser für Reinigung und Waschzwecke sowie Waschseife und Toilettenpapier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

§ 75 SeeSchFVO Vorschriften über Küchen und Wirtschaftsräume, Verproviantierung und Verköstigung


Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.

§ 76 SeeSchFVO Ausnahme


Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils technisch nicht möglich oder mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, so kann der Bundesminister für Verkehr Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.

§ 77 SeeSchFVO Küchen und Wirtschaftsräume


  1. (1)Absatz eins,Auf Schiffen ist eine Küche vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke zu bemessen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 67 und 72 finden auf Küchen sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des § 121 auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.Die Küchen sind in ausreichender Zahl mit den zur Zubereitung und Aufbewahrung der Speisen erforderlichen Einrichtungen und Geräten (zB Küchenherde, Kühlschrank, Arbeits- und Abstellflächen), mit Kalt- und Warmwasseranschluß versehenen Spülbecken und Handwaschbecken unter Berücksichtigung des Paragraph 121, auszustatten sowie mit ausreichendem Trinkwasser zu versorgen.
  4. (4)Absatz 4,Auf Schiffen sind Wirtschaftsräume (zB Kühl- und Lagerräume) vorzusehen, deren Größe entsprechend der Besatzungsstärke und deren Fahrtgebiet zu bemessen ist.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 61 bis 67 finden auf Wirtschaftsräume sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6,Für die Aufbewahrung von Trinkwasser sind geeignete Einrichtungen vorzusehen.

§ 78 SeeSchFVO Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie Verköstigung


  1. (1)Absatz eins,Der Reeder und der Kapitän sind dafür verantwortlich, daß jedes Schiff zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Besatzung nach Dauer und Art der Reise mit genügend frischen Nahrungsmitteln und frischem Trinkwasser verproviantiert ist.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Verpflegung an Bord. Die Verpflegung soll, soweit dies den Gebräuchen und Gepflogenheiten der Seeschifffahrt entspricht, für alle Besatzungsmitglieder die gleiche sein.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflegung hat, unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Reise und der klimatischen Verhältnisse, nach Menge, Nährwert, Güte und Abwechslung ausreichend zu sein und muß gut und fachmännisch zubereitet werden.
  4. (4)Absatz 4,Jedes Besatzungsmitglied erhält täglich drei Mahlzeiten. Diese bestehen aus Frühstück, Mittagessen und Abendessen zu den üblichen Zeiten. Bei Ausübung des Dienstes während der Nachtzeit ist eine entsprechende zusätzliche, wenn nötig warme Verpflegung zu gewähren.

§ 79 SeeSchFVO Verpflegung bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse


  1. (1)Absatz eins,Bei unvorhergesehen langer Dauer einer Reise oder bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse ist der Kapitän befugt, die Verpflegung den Umständen anzupassen und notfalls einzuschränken, um die Gesundheit aller Besatzungsmitglieder bis zur Ankunft im nächsten Hafen nach Möglichkeit zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Der Kapitän hat im Schiffstagebuch einzutragen, aus welchem Grunde er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und welche Maßnahmen er angeordnet hat.

§ 80 SeeSchFVO Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und Wirtschaftsräume


  1. (1)Absatz eins,Der Schiffskoch oder ein anderes, vom Kapitän bestimmtes Besatzungsmitglied hat täglich Aufzeichnungen über Art und Zusammensetzung der Mahlzeiten und allfälliger zusätzlicher Verpflegung zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier überprüft monatlich die den Besatzungsmitgliedern verabreichten Nahrungsmittel nach Art und Menge.
  3. (3)Absatz 3,Der Kapitän oder ein von ihm bestimmter Offizier ist verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich, begleitet von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied des allgemeinen Dienstes, den Zustand der Küchen und der Wirtschaftsräume sowie der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Bei den Überprüfungen gemäß Abs. 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.Bei den Überprüfungen gemäß Absatz 2 und 3 festgestellte Mißstände sind sogleich zu beseitigen; falls der Kapitän dazu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich den Reeder zu benachrichtigen, der sofort die nötigen Maßnahmen zu treffen hat.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergebnisse jeder Überprüfung sind schriftlich festzuhalten und vom Kapitän zu unterzeichnen.

§ 81 SeeSchFVO Kontrolle


Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5 sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen. Die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 80, Absatz 5, sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen.

§ 82 SeeSchFVO Arbeitnehmerschutz


Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Arbeits-, Schiffs- und Quartierräume auf allen Schiffen, ausgenommen Jachten.

§ 83 SeeSchFVO Behebung von Mängeln


Wenn vom Bundesminister für Verkehr anläßlich einer Überprüfung Mängel an in diesem Teil der Verordnung genannten Einrichtungen festgestellt werden, sind diese auf dessen Verlangen zu ändern bzw. zu entfernen.

§ 84 SeeSchFVO Arbeits- und Verkehrsbereich


Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.

§ 85 SeeSchFVO Arbeits- und Schiffsräume


Die lichte Höhe von Arbeitsräumen darf 1,98 m nicht unterschreiten. In Arbeits- und Schiffsräumen darf der freie Zugang zu den Bedienungseinrichtungen der Anlagen nicht behindert werden, damit die im laufenden Betrieb auszuführenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten ungehindert in sicherer Weise durchgeführt werden können. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um Schiffseinrichtungen, Betriebsmittel, Werkstücke und dergleichen gegen Verrutschen bei Seegang sichern zu können.

§ 86 SeeSchFVO Kommandobrücke und Kartenraum


  1. (1)Absatz eins,In der Höhe der Kommandobrücke muß ein Kartenraum oder eine andere geeignete Einrichtung vorhanden sein, die dem Wachhabenden gestattet, jederzeit Einblick in die Seekarte zu nehmen, ohne die Brücke verlassen zu müssen. Die Beleuchtung des Kartenraumes darf die Brückenwache nicht blenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Sicht von der Brücke nach vorne, nach den Seiten und nach hinten muß eine sichere Führung des Schiffes ermöglichen.

§ 87 SeeSchFVO Beleuchtung


  1. (1)Absatz eins,Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.Für eine ausreichende Beleuchtung von Arbeitsräumen und Schiffsräumen sowie Verkehrswegen ist zu sorgen. Grundsätzlich muß eine Allgemeinbeleuchtung vorhanden sein, durch die eine Arbeitsplatzbeleuchtung, ausgenommen in den Fällen des Absatz 2,, entfallen kann. Die Allgemeinbeleuchtung soll eine möglichst gleichmäßige Ausleuchtung der Räume und Verkehrswege gewährleisten; große Unterschiede in der Beleuchtungsstärke sind zu vermeiden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Arbeitsplatzbeleuchtung ist nur in Verbindung mit einer Allgemeinbeleuchtung zulässig und nur dann erforderlich, wenn
    1. 1.Ziffer einsin einem Raum ständig an allen Arbeitsplätzen gearbeitet wird;
    2. 2.Ziffer 2für besondere Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erforderlich ist;
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsplätze im Schatten der Allgemeinbeleuchtung liegen.
    Die Helligkeitsunterschiede zwischen Arbeitsplatz und Umgebung müssen der Sehaufgabe angepaßt werden, um zB Blendung oder Ermüdung zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3,Die Notbeleuchtungsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
  4. (4)Absatz 4,Unbeleuchtete Räume dürfen nur mit vorschriftsmäßigen Leuchten betreten werden.

§ 88 SeeSchFVO Lüftung und Heizung


  1. (1)Absatz eins,Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.

§ 89 SeeSchFVO Abluftschächte


Abluftschächte sind so zu gestalten und einzubauen, daß brennbare, gesundheitsschädliche oder belästigende Gase, Dämpfe, Nebel oder Staub nicht in andere Räume eindringen können. Abluftöffnungen sind so anzuordnen und die Abluft ist so zu führen, daß ein Übertritt in das Zuluftsystem ausgeschlossen ist.

§ 90 SeeSchFVO Lärm und Erschütterungen


Lärm und Erschütterungen, die durch Maschinenanlagen hervorgerufen werden, sind nach Möglichkeit so weit herabzusetzen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit und in den Quartierräumen weder übermäßig beeinträchtigt noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden.

§ 91 SeeSchFVO Treppen, Ausgänge und sonstige Verkehrswege


Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Die vom Deck zu den Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen führenden Treppen, Leitern, Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar, unfallsicher und so breit sein, daß sich die Arbeitnehmer jederzeit rasch aus diesen Räumen entfernen können.
  2. (2)Absatz 2,Die Treppen in Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen müssen so unterteilt sein, daß die Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als 3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die Summe aus der doppelten Stufenhöhe und der Stufentiefe mindestens 0,60 m betragen. Dies gilt sinngemäß für schräge Leitern. Die Stufenhöhe muß, ausgenommen bei Fahrgastschiffen, 0,18 bis höchstens 0,22 m betragen.
  3. (3)Absatz 3,Treppen, die Höhenunterschiede von mehr als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer freien Seite mit einem Geländer versehen sein. Bei einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr müssen an beiden freien Seiten Geländer, ab einer Breite von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer angebracht sein. Falls Treppen keine freien Seiten aufweisen, kann das Geländer durch Handleisten ersetzt werden. Vorden Treppen muß eine genügend große Auftrittsfläche vorhanden sein. Die lichte Höhe über Treppen soll in der Lotrechten 1,90 m nicht unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser Höhe sind entsprechende Maßnahmen gegen Verletzungen zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein. Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch eigene Aufstellungsräume für Kältemaschinen und Apparate führen darf, in denen durch das Ausströmen einer größeren Kältemittelmenge eine Gefährdung von Personen eintreten kann. Kühlräume dürfen erst verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten. Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen werden können.
  5. (5)Absatz 5,Decksdurchbrechungen von Treppen, die zu Arbeitsräumen, Schiffs- und Quartierräumen unterhalb des Schottendecks führen, müssen so angeordnet sein, daß sie mindestens ein Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt liegen. Ist dies nicht möglich, muß eine zweite Treppe vorhanden sein, die nicht an derselben Schiffsseite wie die erste liegen darf.
  6. (6)Absatz 6,Relingstreppen sind gegen Verrutschen und Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens 1,90 m betragen. Die Mindestbreite von Durchgängen darf 0,60 m nicht unterschreiten.
  7. (7)Absatz 7,Große Nebenräume des Maschinenraumes, die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände, Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume, müssen einen Notausgang haben, der in einen Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.
  8. (8)Absatz 8,Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende Türen, sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste, zu versehen. Schlagwerkzeuge für Vorreiber müssen in unmittelbarer Nähe der Tür oder Klappe bereitgehalten werden.
  9. (9)Absatz 9,Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten, auf der Back und im Maschinenraum sind gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken über 70 m Länge sind Schutzhäuser einzurichten, deren Entfernung untereinander 45 m nicht überschreiten darf. Auf See müssen bei schwerem Wetter zur Sicherung der Arbeitnehmer gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Im Bereich der Verkehrswege liegende Mannlöcher, Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen oder dergleichen sind so anzuordnen, daß Stolpern weitgehend vermieden wird.
  10. (10)Absatz 10,Quartierräume müssen Ausgänge haben, die eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen. Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm lichter Weite und Festfenster von mindestens 400 mm lichter Weite gelten als derartige Ausgänge. Hochliegende Fenster in glatten Außenwänden von Deckshäusern mit zwei oder mehreren Decks sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein sicheres Hinabsteigen auf das nächste tiefergelegene freie Deck ermöglichen.
  11. (11)Absatz 11,Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen; sie müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse in diesen Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zugänglich und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber von Notausstiegsdeckeln müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe des Ausstieges gehaltert werden.
  12. (12)Absatz 12,Fluchtwege sind von Lagerungen jeder Art freizuhalten.

§ 92 SeeSchFVO Geländer, Grätinge, Flurplatten


  1. (1)Absatz eins,In Arbeits- und Schiffsräumen, an frei an Deck stehenden Einrichtungen und auf den Fluchtwegen müssen in dem erforderlichen Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Geländer müssen so angebracht sein, daß eine Verletzung der Hände durch Einklemmen oder durch Berühren sich bewegender Teile verhindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Freiliegende Grätinge müssen mit einem Geländer mit einer Mittelstange versehen sein; diese kann fehlen, wenn Fußbleche von mindestens 0,20 m Höhe angebracht sind. Fußbleche sind insbesondere vorzusehen, wenn bei Reparaturarbeiten abgelegte Materialien oder Werkzeuge herunterfallen können.
  4. (4)Absatz 4,Flurplatten müssen rutschsicher und, mit Ausnahme der Bedienungsklappen, fest verschraubt sein.
  5. (5)Absatz 5,Öffnungen der Oberlichter müssen durch Schutzstangen oder in sonstiger geeigneter Weise gegen das Abstürzen von Personen gesichert sein.

§ 93 SeeSchFVO Zugang zum Schiff


  1. (1)Absatz eins,Sofern eine Landverbindung zum Schiff besteht, muß diese unfallsicher sein und ist in einwandfreiem Zustand zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Schiffe von mehr als 250 BRT müssen einen Landgangsteg mit beiderseitigem Geländer besitzen. Bei Schiffen bis 250 BRT genügen Stege mit einem Geländer. Bei Fallreeps genügt ein einseitiges Geländer, wenn die andere Seite durch die Schiffswand gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3,Fallreepstreppen, Podeste und Landgangstege müssen für eine zulässige Belastung von 5 000 N/m2, ihre Geländer für eine Belastung in waagrechter Richtung von 500 N/m berechnet sein. Bei Fallreepstreppen, die nicht als Landgang dienen, kann die Belastung auf die sich aus dem Neigungswinkel ergebende projizierte Fläche bezogen werden. Fallreepsstufen müssen bei jeder Neigung eine sichere Auftrittsfläche bieten.
  4. (4)Absatz 4,Stege, Brücken, Podeste und Treppen, die zum Personenverkehr zwischen einem verankert oder vertäut liegenden Schiff und dem Land oder zwischen zwei nebeneinanderliegenden Schiffen dienen, müssen trittsicher sein, eine Breite von mindestens 0,50 m und auf beiden Seiten mindestens 0,85 m hohe Geländer mit einem Durchzug in halber Höhe haben; bei einer Breite von mehr als 0,6 m müssen die Geländer mindestens 1 m hoch sein. Das gilt sinngemäß auch für Taue. Stützen müssen so gesichert sein, daß sie nicht herausgezogen werden oder umkippen können.
  5. (5)Absatz 5,Die Verwendung von Leitern, die nicht gegen Umfallen gesichert sind, ist verboten.
  6. (6)Absatz 6,Schiffe mit mehr als 1 m Bordhöhe, die nicht vom Ufer aus betreten werden können, müssen mit mindestens einer Sturmleiter versehen sein, sofern nicht das Vorhandensein einer Scheuerleiste am Schiff diese überflüssig oder die Lösch- und Ladearbeit das Vorhandensein mehrerer Sturmleitern erforderlich macht.
  7. (7)Absatz 7,An den Sturmleitern müssen die Stufen in höchstens 0,35 m Abstand so hergestellt und befestigt sein, daß sie eine möglichst große Auflagefläche haben, sich im rechten Winkel zur Schiffseite halten und nicht kanten können. Wenn bei einem hochbordigen Schiff die Sturmleitern besonders lang sein müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Drehen der Leitern zu verhindern. Der Stufenabstand von höchstens 0,35 m ist auch bei der Verbindung der Sturmleiter mit einem Verlängerungsstück einzuhalten.
  8. (8)Absatz 8,Das An- und Vonbordgehen des Lotsen oder anderer Personen muß bei in Fahrt befindlichen Schiffen unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers oder eines seemännisch erfahrenen Besatzungsmitgliedes erfolgen.
  9. (9)Absatz 9,Ab Eintritt der Dunkelheit sind die Zugänge zum Schiff ausreichend zu beleuchten. Bei Glätte sind geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten zu treffen.

§ 94 SeeSchFVO Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel


Decks, Luken und Schotte
  1. (1)Absatz eins,Der Abstand zwischen den Pollern und anderen Bauteilen muß so bemessen sein, daß die Leinen einwandfrei gehandhabt werden können.
  2. (2)Absatz 2,Einrichtungs- und Ausrüstungsteile auf den Decks sind derart zu haltern und zu befestigen, daß der Zugang zu wichtigen Schiffseinrichtungen, wie Schott-Türen, Ventilationsöffnungen, Feuerlöschgeräten und -einrichtungen, Peilrohren, Rettungsmitteln oder Notruderständen, nicht behindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Bei Lukensüllen, deren Konstruktion die Beobachtung der Vorgänge im Laderaum durch den Aufsichtsführenden (Deckmann) vom Deck aus nicht ermöglicht, sind Podeste anzubringen. Diese Podeste müssen eine rutschsichere, mindestens 0,35 m breite und 0,70 m lange Auftrittsfläche haben. Sie sind so anzuordnen, daß die Vorgänge im Laderaum beobachtet werden können. Der Abstand zwischen Auftrittsfläche des Podestes und Lukensülloberkante muß mindestens 0,80 m betragen. In die Verkehrswege hineinragende Podeste sind klappbar einzurichten; solche Podeste müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar eingerichtet sein. Scharfe Kanten und Ecken sind zu vermeiden. Podeste, die in einer Höhe von mehr als 1 m über Deck angebracht sind, müssen gegen Abstürzen gesichert sein. Rohrleitungen und sonstige Einrichtungen, die keine sichere Auftrittsfläche haben, dürfen nicht als Podeste im Sinne dieses Absatzes verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Flurförderzeuge, wie Stapler, dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies die Tragfähigkeit der Verkehrsflächen, wie Decks oder Lukenabdeckungen, gestattet. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person hat dafür zu sorgen, daß bei deren Verwendung die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegten Werte für das Be- und Entladen eingehalten werden.

§ 95 SeeSchFVO Schutzvorkehrungen an Luken


  1. (1)Absatz eins,Öffnungen im Verkehrsbereich sind so zu sichern, daß Personen nicht stolpern oder abstürzen können.
  2. (2)Absatz 2,Oberdeckluken mit weniger als 0,80 m Süllhöhe müssen in geöffnetem Zustand - außer beim Laden und Löschen - durch Geländer von mindestens 0,90 m Höhe oder durch gleichwertige Vorkehrungen gesichert sein. Glattdeckluken auf dem freien Oberdeck sind in geöffnetem Zustand durch ein mindestens 0,90 m hohes Geländer zu sichern; es darf beim Laden und Löschen abweichend vom ersten Satz nicht entfernt werden. Die Geländer müssen in der Mitte mit einem Seil oder einer Kette gesichert sein.
  3. (3)Absatz 3,Öffnungen in Zwischendecks, wie Trimmlöcher, müssen durch geeignete Vorrichtungen, wie Geländer oder Deckel, gegen Absturz gesichert sein.
  4. (4)Absatz 4,Öffnungen in den Wänden der Lukenschächte müssen durch Schutzstangen oder Ketten gesichert sein.
  5. (5)Absatz 5,Schotte und Wände, die sich in einer Entfernung von weniger als 1 m an den Süllen niedriger Luken befinden, müssen mit Handgriffen oder Geländern ausgerüstet sein.
  6. (6)Absatz 6,Wenn in Zwischendecks und im Laderaum gleichzeitig geladen oder gelöscht wird, so ist der offene Teil der Zwischendeckluke von dem gedeckten Teil durch Netze oder in anderer geeigneter Weise gegen das Herabfallen von Personen und Ladung zu sichern.
  7. (7)Absatz 7,In der Nähe der Zwischendeckluken, wie an Schotten, Lüfterrohren oder Raumleiterwangen, müssen Vorrichtungen zum Befestigen von Ketten oder Strecktauen vorhanden sein.
  8. (8)Absatz 8,Offene Zwischendeckluken müssen, wenn nicht geladen oder gelöscht wird, durch Ketten oder Strecktaue gesichert sein. Eine von Bord zu Bord reichende Absperrung reicht aus, wenn die Decks neben den Luken nicht betreten werden müssen. Das Anbringen dieser Absperrungen ist nicht erforderlich, wenn der Zutritt zu den Zwischendecks in anderer Weise verhindert wird.

§ 96 SeeSchFVO Lukendeckel


  1. (1)Absatz eins,Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen der Gefahrenbereich gut übersehen werden kann.

§ 97 SeeSchFVO Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel


  1. (1)Absatz eins,Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.

§ 98 SeeSchFVO Reling


Auf Fahrgastschiffen mit offener Reling muß der untere Teil der Reling durch ein Netzwerk gesichert sein. Auf offenen und halbgedeckten Schiffen muß erforderlichenfalls ein Schutz gegen Überbordfallen angebracht sein.

§ 99 SeeSchFVO Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von Schiffseinrichtungen


Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen, Schwungräder, Triebräder und vorstehende Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen versehen sein, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.

§ 100 SeeSchFVO Riemen-, Seil- und Kettentriebe


Riemen-, Seil- und Kettentriebe sind im Arbeits- und Verkehrsbereich durch Schutzvorrichtungen zu verkleiden oder zu umwehren, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind.

§ 101 SeeSchFVO Maschinenanlagen


  1. (1)Absatz eins,Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.

§ 102 SeeSchFVO Stromerzeugungsaggregate und Pumpen


Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.

§ 103 SeeSchFVO Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und Apparate


  1. (1)Absatz eins,Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.

§ 104 SeeSchFVO Heizungsanlagen


Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden und müssen ebenso wie die Manometer in einwandfreiem Betriebszustand sein.

§ 105 SeeSchFVO Krane, Winden und sonstige Hebezeuge


  1. (1)Absatz eins,Laufkrane und -katzen müssen gegen unbeabsichtigtes Verrollen und Verschieben bei Seegang oder bei der Arbeit gesichert sein, wie durch Bremsen oder selbstsperrende Räder. Laufschienen müssen ihrer Tragfähigkeit entsprechend bemessen und befestigt sowie derart angebracht sein, daß Lasten sicher bewegt und abgesetzt werden können. An den Enden von Kranbahnen und Katzfahrbahnen müssen entsprechend starke und sicher befestigte Anschläge für die Fahrtbegrenzung vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2,An den Hebezeugen ist ein Schild anzubringen, auf dem der Hersteller und das Baujahr angegeben ist. Weiters ist die höchstzulässige Tragkraft deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3,Jedes kraftbetriebene Hubwerk muß eine Bremse haben, die beim Unterbrechen der Hubbewegung oder bei Stromausfall selbsttätig wirkt. Durch eine geeignete mechanische oder elektrische Bremsvorrichtung ist Vorsorge zu treffen, daß beim Senken der Last die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Bei kraftbetriebenen Hubwerken muß die Hubbewegung durch einen Notendschalter begrenzt sein; er muß nach seinem Ansprechen eine Senkbewegung noch zulassen.
  4. (4)Absatz 4,Steuereinrichtungen müssen sinnfällig angeordnet, die Bewegungsrichtungen deutlich gekennzeichnet sein. Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie nach dem Loslassen selbsttätig ausschalten (Totmannschaltung). An den Betätigungseinrichtungen für die Steuerung müssen seewasserbeständige Pfeilschilder angebracht sein, die die Betätigungsrichtung für „Hieven“ und „Fieren“ sowie bei Kranen für das Schwenken des Kranarmes und für das Verstellen der Ausladung angeben. Bei Winden mit durchlaufendem Antrieb muß sich die Kupplung beim Loslassen des Kupplungshebels selbsttätig ausschalten.
  5. (5)Absatz 5,Der Leiter der Maschinenanlage hat die für die Maschinenanlage bestimmten Hebezeuge und ihre Tragmittel nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich einmal, zu überprüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist in das Maschinentagebuch einzutragen. Krane, Winden und sonstige Hebezeuge, ausgenommen die in der Maschinenanlage, sind weiters mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen.
  6. (6)Absatz 6,Für Instandsetzungsarbeiten an schweren Maschinenteilen müssen an geeigneten Stellen ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten (Augen) für Hubzüge, Abfangtaue usw. angebracht sein.
  7. (7)Absatz 7,Eine Überlastung der Hebezeuge, wie durch Losreißen festsitzender Teile, ist unzulässig.
  8. (8)Absatz 8,Bei Winden, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen die Kurbeln beim Anlaufen des Kraftantriebs selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem Kraftantrieb eine Sperre vorhanden sein. Winden für Handbetrieb müssen so eingerichtet sein, daß die Last nicht unbeabsichtigt zurücklaufen kann; Sperrklinken müssen selbsttätig einfallen. Die Last darf nur mit Kraft oder bei stillstehender Kurbel gesenkt werden können.
  9. (9)Absatz 9,Der Abstand der Winden von den Lukensüllen muß so groß sein, daß an den Winden und den Luken gefahrlos gearbeitet werden kann.
  10. (10)Absatz 10,An Zylindern von Dampfwinden sind auf der Bedienungsseite Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Verbrennungen zu treffen; das gleiche gilt für Dampfleitungen, soweit dies nicht durch ihre Lage bedingt entbehrlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für Motorwinden und deren Abgasleitungen. Bei Dampfwinden müssen die Ventilgriffe aus isolierendem Material bestehen oder mit einem solchen Material verkleidet sein. Austretender Dampf und Abgase müssen so ins Freie abgeleitet werden, daß niemand gefährdet und die Sicht des Windenmannes zur Luke nicht beeinträchtigt wird.
  11. (11)Absatz 11,Bewegliche Teile von Kranen und Winden müssen gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein. Schutzvorrichtungen dürfen während des Betriebes nicht entfernt werden. Schwungscheiben und Speichenräder müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein. Dies gilt auch für Seilscheiben von Ladegeschirrblöcken, die im Betriebszustand den Arbeitnehmern oder anderen Personen zugänglich sind.
  12. (12)Absatz 12,Drahttrommeln zum Stauen von Festmacherdrähten müssen mit einer Bremsvorrichtung versehen sein. Handkurbeln zum Bedienen der Trommeln müssen rückschlagsicher ausgeführt sein.
  13. (13)Absatz 13,Die Bedienung von Krane und Winden darf nur Arbeitnehmern übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut und entsprechend unterwiesen sind. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitnehmer bei der Arbeit anliegende Kleidung tragen;
    2. 2.Ziffer 2die beim Betrieb von Kranen oder Winden beschäftigten Arbeitnehmer während dieser Zeit keine anderen Tätigkeiten verrichten;
    3. 3.Ziffer 3bei Hangerwinden mit Antrieb durch Faulenzerdraht die vorgesehenen Sicherungen sachgemäß benutzt werden und
    4. 4.Ziffer 4das Deck im Bereich der Ladebäume und Krane abgesperrt wird,
    wenn Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer zu Schaden kommen.
  14. (14)Absatz 14,Bedienungsstände von Kranen und Winden auf erhöhten Plattformen müssen mit einem Geländer mit Mittelstange ausgerüstet sein. Die Bedienungsstände der Ladewinden sind so einzurichten, daß der Windenmann gegen die Unbilden der Witterung geschützt ist, ausgenommen bei Proviantladewinden. Die Bedienungsstände der Winden sind mit Sitzen zu versehen. Der Windenläufer ist so zu führen, daß er durch andere Konstruktionsteile nicht beschädigt werden kann. Krane, ausgenommen Proviantladekrane, sind mit einem Bedienungsstand zu versehen, der mit einem Schutzgitter auszurüsten ist. Ist der Bedienungsstand nicht in einem Führerhaus untergebracht, muß für bestmöglichen Witterungsschutz gesorgt sein.
  15. (15)Absatz 15,Kraftbetriebene Drehvorrichtungen, Hebezeuge und Rampen müssen im Gefahrenfalle sofort stillgesetzt werden können. Bei solchen Drehvorrichtungen, Hebezeugen mit Spillkopfbetrieb sowie Rampen muß die zum Einschalten und zur Aufrechterhaltung des Bewegungsablaufes zu betätigende Einrichtung, wie Hebel, Druckknopf oder Handrad, von dem Arbeitnehmer in der Einschaltstellung festgehalten und beim Loslassen automatisch in die Ausschaltstellung zurückgeführt werden, so daß der Bewegungsablauf auch unter Last sofort unterbrochen wird.
  16. (16)Absatz 16,Zur Sicherung der Ladebäume und deren Takelung sowie der Kranausleger müssen entsprechende Vorrichtungen, auch bei Vorhandensein einer Decksladung, vorhanden sein.
  17. (17)Absatz 17,Hebeeinrichtungen von Bergungsfahrzeugen müssen den besonderen Anforderungen ihres Verwendungszweckes genügen.

§ 106 SeeSchFVO Ladegeschirr


  1. (1)Absatz eins,Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft kann jedoch eine einmalige Überschreitung der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Überlastung vorgenommen werden darf.
  3. (3)Absatz 3,Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren Verschleiß größer ist als von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlaubt.

§ 107 SeeSchFVO Schleifmaschinen und Schleifkörper


  1. (1)Absatz eins,Schleifmaschinen dürfen nur mit geeigneten Schleifkörpern ausgerüstet sein; Schleifkörper müssen sicher befestigt und verdeckt sein.
  2. (2)Absatz 2,Schleifmaschinen müssen mit Drehsinnzeichen versehen sein; außerdem muß auf jeder Schleifmaschine die Drehzahl angegeben sein. Auf Schleifkörpern oder auf einem beigegebenen Begleitzettel müssen mindestens der Hersteller und die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute des Schleifkörpers angegeben sein. Bei Verwendung von Schleifkörpern ist darauf zu achten, daß die Drehzahl der Maschinenicht größer ist als die zulässige Umdrehungszahl des Schleifkörpers.
  3. (3)Absatz 3,Schleifböcke müssen mit geraden oder L-förmigen nachstellbaren Werkstückauflagen ausgerüstet sein.
  4. (4)Absatz 4,Für Schleifarbeiten sind geeignete Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen bei Schleifarbeiten Schutzbrillen tragen.

§ 108 SeeSchFVO Befehlsübermittlungseinrichtungen


Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.

§ 109 SeeSchFVO Umsteuereinrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.
  2. (2)Absatz 2,Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.

§ 110 SeeSchFVO Lenzvorrichtungen


  1. (1)Absatz eins,Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten; die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
  2. (2)Absatz 2,Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu schützen.

§ 111 SeeSchFVO Brennstoffbunker und -behälter, Petroleumtanks


  1. (1)Absatz eins,Brennstoff darf nur in den hiefür von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgesehenen Tanks und Behältern gefahren werden.
  2. (2)Absatz 2,Bilgen sowie Sammelbecken und Auffangbecken von Brennstoffbehältern, Tanks oder Leitungen sind trocken zu halten. Bilgen und Ölgräben müssen ausreichend beleuchtet sein. An geeigneten Stellen sollen Gitterroste angeordnet sein.
  3. (3)Absatz 3,Räume, in denen Brennstoff oder Petroleum gelagert wird, sind als feuergefährlich zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Der Gebrauch von Feuer, das Rauchen, das Entzünden von Petroleum oder das Einbringen von brennenden Petroleumlampen ist in diesen Räumen verboten. Auf dieses Verbot ist mit einem deutlich sichtbaren und dauerhaften Anschlag hinzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Petroleumtanks müssen mit Füll- und Entlüftungsrohren, die bis über Deck geführt sind, ausgerüstet sein. Entlüftungsrohre sind bei kleinen Tanks bis zu 50 l Inhalt in Räumen, deren Türen unmittelbar ins Freie führen, nicht erforderlich. Im Maschinenraum genügt es, wenn das Entlüftungsrohr in das Maschinenoberlicht geführt ist, sofern die Mündung des Entlüftungsrohres höher als die Öffnung des Füllrohres liegt. Petroleumstandanzeiger für Tanks müssen mit Schutzvorrichtungen versehen und am Tank absperrbar eingerichtet sein. Die Absperrung muß selbstschließend sein und darf nur zeitweise zur Feststellung des Inhaltes geöffnet werden. Unter dem Entnahmehahn muß sich eine Auffangwanne befinden.

§ 112 SeeSchFVO Doppelböden und Tanks


  1. (1)Absatz eins,Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.

§ 113 SeeSchFVO Elektrische Anlagen


  1. (1)Absatz eins,Räume, in denen sich explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können, sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden, dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen- und Akkumulatorenräume und Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC gelagert oder verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.
  3. (3)Absatz 3,An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken und -kästen ist ein Schild mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr!“ anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten und zu benutzen.
  5. (5)Absatz 5,Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 römisch fünf stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.
  6. (6)Absatz 6,Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 römisch fünf, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.
  7. (7)Absatz 7,Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 römisch fünf dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.

§ 114 SeeSchFVO Bootsmannsstuhl


  1. (1)Absatz eins,Masten ohne Leitern müssen am Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder Kunststoffseil eingeschoren sein.
  2. (2)Absatz 2,Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen nicht am Want oder Stag liegt.

§ 115 SeeSchFVO Mastleitern


  1. (1)Absatz eins,Auf Schiffen über 250 BRT müssen an den Masten, auch an Radarmasten, bis mindestens 1,50 m unterhalb des Flaggenknopfes feste stählerne Leitern angebracht sein. Die Sprossen der Leitern müssen mindestens 0,12 m Abstand vom Mast und 0,30 m Abstand voneinander haben; die Sprossen müssen aus spitzkant gestellten Quadrateisen bestehen. Bei einfierbaren Stengen können statt der festen Leitern Drahttauleitern angebracht werden. Steigeisen sind so auszuführen, daß ein seitliches Abgleiten verhindert wird.
  2. (2)Absatz 2,An Ladepfosten müssen Leitern und eine Vorrichtung, bestehend aus Fuß- und Rückenring, angebracht sein, die ein gefahrloses Arbeiten an den oberen Pfosten- und Ladegeschirrteilen ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,An Masten, die kein Ladegeschirr haben, wie bei Schleppern, können Mastleitern entfallen. Jedoch muß eine Vorkehrung zum Einscheren eines Jolltaues vorhanden sein.
  4. (4)Absatz 4,Salingpodeste müssen ein Geländer mit Schutzstangen oder ähnlichen, mindest gleich wirksamen Einrichtungen haben. Von den Mastleitern muß ein gefahrloser Zugang zur Saling vorhanden sein.

§ 116 SeeSchFVO Raumleitern


  1. (1)Absatz eins,Laderäume mit mehr als 3 m Raumtiefe müssen für jede Luke eine fest verlegte stählerne Raumleiter besitzen. Laderäume, durch die ein Wellentunnel führt, müssen auf jeder Seite des Tunnels mit einer Raumleiter ausgerüstet sein. Bei mehr als 10 m Raumtiefe müssen die Raumleitern nach Möglichkeit in Abständen von höchstens 4 m mit Einrichtungen zum Ausruhen, wie Podesten oder Sitzbügeln, unterteilt sein. Für Laderäume bis zu 3 m Raumtiefe sind hölzerne Raumleitern bereitzuhalten, wenn keine fest verlegten stählernen Leitern vorhanden sind; sie müssen bei Gebrauch gut gesichert werden.
  2. (2)Absatz 2,Laderäume von mehr als 5 m Länge müssen mit zwei Raumleitern versehen sein, von denen mindestens eine fest verlegt sein muß. Bei Raumtiefen von mehr als 6 m dürfen die Raumleitern nur fest verlegt sein. In Öltanks führende Leitern müssen geneigt aufgestellt und mit einem Geländer ausgerüstet sein.
  3. (3)Absatz 3,Für Teildecks, die nicht von Raumleitern aus zugänglich sind, sind besondere Leitern anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit und in einer Flucht ausgeführt sein; sie sind an den Süllen weiterzuführen. Die Sprossen müssen auch beim Übergang von einer Leiter zur anderen in 0,30 m Abstand voneinander und in mindestens 0,18 m Abstand von festen Bauteilen entfernt angeordnet sein.
  5. (5)Absatz 5,Sind die Lukensülle höher als 0,80 m, muß an der Süllaußenseite vor der Raumleiter etwa 0,70 m unter der Oberkante der Luke ein gekröpftes Steigeisen oder eine sonstige Auftrittsfläche angebracht sein.
  6. (6)Absatz 6,Wenn Raumleitern in besondere Einsteigluken eingebaut sind, müssen die Einsteigluken einen lichten Querschnitt von 600 x 600 mm aufweisen.
  7. (7)Absatz 7,Raumleitern dürfen von der Ladung nicht derart verstellt werden, daß das Verlassen des Laderaumes verhindert wird. Die Benutzung von Tauleitern in den Laderäumen ist verboten.

§ 117 SeeSchFVO Rohrleitungen


  1. (1)Absatz eins,Absperrorgane von Dampfrohrleitungen sind zur Vermeidung von gefährlichen Wasserschlägen sehr langsam zu öffnen.
  2. (2)Absatz 2,Der Austritt von Verbrennungsgasen aus Auspuffrohrleitungen in Motorenräume oder andere Räume des Schiffes muß ausgeschlossen sein. Auspuffrohrleitungen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß Brandgefahren vermieden werden.
  3. (3)Absatz 3,Leitungen, die entlang der Bordwand oder im Bereich bzw. unterhalb der Tiefladelinie verlegt sind, müssen in der Nähe der Außenhaut mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Ausmündungen von Lenzleitungen müssen in der Nähe der Bordwand mit absperrbaren Rückschlagventilen ausgerüstet sein.
  4. (4)Absatz 4,Falls Rettungsboote durch Ausgußleitungen beim Fieren vollaufen können, muß eine Notabschaltung im Bootsbereich vorhanden sein.
  5. (5)Absatz 5,Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dampf sind im Arbeits- und Verkehrsbereich mit einem Schutz gegen Berühren zu versehen, sofern sie nicht isoliert sind.

§ 118 SeeSchFVO Öffnungen von Lüftern und Luftrohren


  1. (1)Absatz eins,Lüfter und Luftrohre ohne selbsttätige Verschlußvorrichtungen müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, daß durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff eindringen kann.
  2. (2)Absatz 2,Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen und Lenzen geöffnet werden.

§ 119 SeeSchFVO Ketten


Kettenstopper dürfen nur gelöst werden, wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls keine geschlossenen Kettenkasten vorhanden sind, sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.

§ 120 SeeSchFVO Ersatzteile, Werkzeug


Für die Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze und -siebe, Rund- und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen, Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher Teile derselben, vorhanden sein.

§ 121 SeeSchFVO Kücheneinrichtungen


In Küchen sind Küchenherde sowie Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare Sitzgelegenheit vorhanden sein.

§ 122 SeeSchFVO Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen


Borddienst
  1. (1)Absatz eins,Während der gesamten Lade- und Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.
  2. (2)Absatz 2,Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse gestatten und das Schiff automatisch gesteuert wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich auf der Brücke aufhalten.

§ 123 SeeSchFVO Gefährliche Arbeiten


  1. (1)Absatz eins,Gefährliche Arbeiten müssen so durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu beachten.Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die Paragraphen 142 bis 144 zu beachten.

§ 124 SeeSchFVO Laden und Löschen


  1. (1)Absatz eins,Bei Lade- und Löscharbeiten sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDas Ladegeschirr muß stets in gutem Zustand erhalten werden;
    2. 2.Ziffer 2Seile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nicht aus mehreren Teilen zusammengespleißt sein;
    3. 3.Ziffer 3Augspleiße sind durch mindestens sechsmaliges Durchstecken der Litzen herzustellen;
    4. 4.Ziffer 4Stroppen dürfen nur an einer Stelle gespleißt sein;
    5. 5.Ziffer 5die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchgesteckt werden;
    6. 6.Ziffer 6es dürfen nur Ladehaken verwendet werden, die sich nicht am Süll oder an anderen Hindernissen festhaken können. Bei Schwergutgeschirr ist der Gebrauch von Doppelhaken zulässig;
    7. 7.Ziffer 7Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder verbunden werden;
    8. 8.Ziffer 8Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder verbunden werden;
    9. 9.Ziffer 9Hangerketten dürfen nur so befestigt werden, daß der Schäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt;
    10. 10.Ziffer 10das Hinabwerfen von Ketten und sonstigen Gegenständen in den Raum ist verboten;
    11. 11.Ziffer 11unter der angehobenen Last und dem belasteten Baum darf sich niemand aufhalten. Dies gilt auch beim Verstellen unbelasteter Bäume;
    12. 12.Ziffer 12angehobene Lasten müssen unverzüglich an den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden;
    13. 13.Ziffer 13beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppelten Ladeseilen müssen die Bäume nach außen durch Drahtseilpreventer der im Ladegeschirrzeugnis angegebenen Stärke festgesetzt werden. Der Geienstander darf hiebei als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er ausreichend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den am Deck oder am Schanzkleid hiefür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden. Die bei diesem Verfahren zulässige, im Ladegeschirrzeugnis angegebene Tragkraft darf nicht überschritten werden;
    14. 14.Ziffer 14wenn mit behelfsmäßigen Ladevorrichtungen, wie beim Löschen von Kohlen, gearbeitet wird, müssen alle Teile des Geschirrs täglich mindestens einmal auf guten Zustand und gute Befestigung geprüft werden;
    15. 15.Ziffer 15in den Laderäumen sowie in der Nähe offener Luken darf nicht geraucht werden. Auf Tankern und Schiffen, die entzündbare Ladung an Deck fahren, darf im gesamten Decksbereich nicht geraucht werden;
    16. 16.Ziffer 16während Lade- und Löscharbeiten muß am Zugang des Schiffes das Rauchverbot deutlich sichtbar und verständlich angegeben sein;
    17. 17.Ziffer 17in Laderäumen, in denen sich entzündbare Dämpfe, Stäube oder Gase ansammeln können, muß das Verbot der Verwendung von offenem Licht und Feuer deutlich sichtbar angegeben sein.

§ 125 SeeSchFVO Laufendes und stehendes Gut


  1. (1)Absatz eins,Drahtseile, die auf Winden aufgerollt werden, dürfen nur an den auf der Windentrommel angebrachten Vorrichtungen befestigt werden; eine Befestigung mit Tauwerk genügt nicht. Beim Arbeiten mit Winden müssen mindestens 3 Seilwindungen auf der Trommel bleiben; dies gilt auch, wenn Drahtseile auf Spillköpfen aufgetrommelt sind.
  2. (2)Absatz 2,Vorläuferketten dürfen nur so lang sein, daß Spleiß und Schäkel nicht in den Ladeblock geraten können.
  3. (3)Absatz 3,Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz aufweist.

§ 126 SeeSchFVO Deckslast


  1. (1)Absatz eins,Die Deckslast ist so zu stauen, daß die einwandfreie Betätigung der auf dem freien Deck befindlichen Teile der Steuereinrichtung nicht beeinträchtigt wird und eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschanschlüssen und Peilrohren zugänglich bleiben.
  2. (2)Absatz 2,Auf Dreck liegende Ladung und Reservespieren sind derart zu befestigen, daß ein Lostreiben möglichst verhindert wird.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Ladung am Deck über die ganze Breite verteilt ist und die Oberfläche der Deckslast uneben ist oder in dieser sich Lücken befinden, so ist für sichere Verkehrswege durch aufgelegte und gut befestigte Laufstege zu sorgen, die mit Streckleinen zum Festhalten auszurüsten sind.
  4. (4)Absatz 4,Wenn die Höhe der Reling bei Deckslast keinen genügenden Schutz bietet, sind im Bereich des Verkehrsweges auf der jeweiligen Seite Strecktaue in zirka 0,80 und 0,40 m Höhe anzubringen.

§ 127 SeeSchFVO Arbeiten an Luken


  1. (1)Absatz eins,Das Hochziehen oder Herunterlassen von Personen mit Kranen, Winden, Ladebäumen oder ähnlichen nicht zur Personenbeförderung bestimmten Einrichtungen ist verboten. In Notfällen kann der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person eine Ausnahme von diesem Verbot unter Beachtung aller nötigen Sicherheitsvorkehrungen zulassen.
  2. (2)Absatz 2,Bei offenen Luken muß das Deck, wenn es aus betrieblichen Gründen betreten werden muß, bis zu einem Abstand von mindestens 0,45 m, vom Süll aus gemessen, von Lagerungen frei gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Lukendeckel sind während des Ladens und Löschens sachgemäß zu stapeln.
  4. (4)Absatz 4,Werden Schiebebalken und stählerne Lukentafeln beim Laden und Löschen in der Luke belassen, muß ihre Sicherung während der Arbeit regelmäßig geprüft werden. Die Benutzung von Tauwerk zum Niederhalten der Schiebebalken ist verboten.
  5. (5)Absatz 5,Bei Dunkelheit müssen während des Ladens und Löschens Deck und Luken ausreichend beleuchtet sein.
  6. (6)Absatz 6,Alle Arbeitsstellen an Bord und alle Stellen, die zur Verrichtung von Arbeiten betreten werden müssen, sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
  7. (7)Absatz 7,Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Schiebebalken sowie beim Umgang mit sonstigen Lukenabdeckungen, müssen die Bedienungsstellen gut zugänglich sein.

§ 128 SeeSchFVO Schweißarbeiten und andere Feuerarbeiten


  1. (1)Absatz eins,Schweißen und andere Feuerarbeiten an Behältern, die brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten enthalten haben, dürfen nur vorgenommen werden, nachdem entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Sperrung aller Zuleitungen, Entfernung von Rückständen, Füllung oder gründliche Spülung mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas, getroffen wurden.
  2. (2)Absatz 2,Schweißarbeiten sind mit besonderer Vorsicht auszuführen. Schweißarbeiten an Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden; sie sind unverzüglich einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Acetylen- und Sauerstoffleitungen müssen in Werkstatträumen fest und freiliegend verlegt sowie gegen Beschädigungen geschützt sein. An den Schlauchanschlußstellen sind selbstschließende Ventile vorzusehen. Autogenschweißanlagen sind mit Flammenrückschlagsicherungen zu versehen. Bei der Schweißanlage ist ein Warnschild mit folgender Aufschrift anzubringen:

„Gasflaschenventile nach Gebrauch sofort wieder schließen!“.

§ 129 SeeSchFVO Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen


  1. (1)Absatz eins,Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Maschine stillsteht und durch geeignete Maßnahmen eine unbeabsichtigte Ingangsetzung verhindert wird. Beim Temperaturfühlen an der Schiffswelle muß enganliegende Kleidung getragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Schmieren beweglicher Maschinenteile ist nur bei Verwendung von Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten ermöglichen.

§ 130 SeeSchFVO Ingangsetzen von Maschinen


Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.

§ 131 SeeSchFVO Unbefugtes Hantieren an Maschinen


Arbeitnehmer dürfen an Maschinen, deren Bedienung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt, nicht hantieren.

§ 132 SeeSchFVO Befahren und Reinigen von Kesseln und Rauchfängen


  1. (1)Absatz eins,Kessel und Rauchfänge dürfen erst nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren werden.
  2. (2)Absatz 2,Vor dem Befahren von Kesseln müssen deren Verbindungsleitungen mit im Betrieb befindlichen Kesseln durch genügend starke Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere geeignete Maßnahmen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Das Schließen von Ventilen in den Verbindungsleitungen und das Abnehmen der Handräder dieser Ventile gilt nur dann als geeignete Maßnahme, wenn die Handräder unter Verschluß gehalten werden und durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile mit Sicherheit verhindert wird. Entlüftungs- bzw. Entwässerungseinrichtungen zwischen Absperrungen müssen geöffnet sein.
  3. (3)Absatz 3,Beim Befahren der Kessel, der Rauchfänge und der Feuerungen ist die Verwendung von Lampen, die mit leichtentzündlichen Stoffen gespeist werden, verboten.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Reinigung von Kesseln sind die für den Umgang mit dem Reinigungsmittel erlassenen Anweisungen einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Zur Beseitigung von Kesselsteinen dürfen nur geeignete Lösungsmittel verwendet werden.

§ 133 SeeSchFVO Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte


Arbeitsplätze in der Elektrowerkstätte sind mit einem elektrisch nicht leitenden Fußbodenbelag zu versehen, dessen Standortübergangswiderstand 50 kOhm nicht unterschreiten darf. Arbeitstische bzw. Werkbänke müssen aus Holz hergestellt sein. In der Elektrowerkstätte ist eine Anleitung für Erste-Hilfe-Leistung bei Unfällen durch elektrischen Strom auszuhängen.

§ 134 SeeSchFVO Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel


  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung arsenhaltiger Anstrichmittel für den Innenanstrich ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln, dürfen in engen Räumen, wie Wasser- und Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in allen sonstigen Räumen, für die keine ausreichende natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht verwendet werden. Wenn sich die Verwendung solcher Lacke und Anstrichmittel in den genannten Räumen nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn der Arbeiten und während ihrer Duchführung für eine ausreichende künstliche Be- und Entlüftung gesorgt werden. Die dabei zugeführte Frischluft ist dem Freien oder aus Räumen zu entnehmen, die mit der freien Außenluft durch große Öffnungen unmittelbar in Verbindung stehen. Das Außerbetriebsetzen der Lüftungsanlage ist verboten, solange die Anstricharbeiten im Gange sind. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine vom Kapitän beauftragte Person ständig zu überwachen. Der Einfahrende ist unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Atemschutzgerät zu tragen. Darüber hinaus muß die vom Kapitän beauftragte Person alle notwendigen Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte oder Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen herausgeschafft werden können; hiezu gehört insbesondere die Bereitstellung von Rettungsleinen und eines geeigneten Atemschutzgerätes in der Nähe der Arbeitsstelle.

§ 135 SeeSchFVO Schädlingsbekämpfung


Arbeitsräume, Schiffsräume und Quartierräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem ein Sachverständiger die Ungefährlichkeit des Betretens dieser Räume bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.

§ 136 SeeSchFVO Verwendung von Arbeitsstoffen, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist


Arbeitsstoffe, wie Reinigungs- oder Lösungsmittel, deren Zusammensetzung nicht bekannt ist, dürfen nicht verwendet werden.

§ 137 SeeSchFVO Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können


  1. (1)Absatz eins,In den Laderäumen mit Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, dürfen zur Beleuchtung nur elektrische Sicherheitsleuchten oder Leuchten in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch § 137 Abs. 1.In Laderäumen, in denen Sauerstoffmangel durch zur Selbsterhitzung oder zur Bildung gefährlicher Gase oder Dämpfe neigende Güter, insbesondere Massengüter, auftreten kann, gilt auch Paragraph 137, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Bei Ladungen, die zur Selbstentzündung neigen, sind täglich die Temperaturen während der Reise zu kontrollieren und im Schiffstagebuch festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Ergibt die Messung ein erhebliches Ansteigen der Temperatur in der Ladung, das im Hinblick auf die Außentemperatur nicht erklärlich ist, oder lassen sonstige Anzeichen, wie Rauch oder Geruch, auf einen Brand schließen, so ist durch Abräumen des über der überhitzten Stelle lagernden Ladegutes der Brandherd freizulegen und mit reichlichen Wassermengen oder mit einem anderen erprobten Feuerlöschmittel zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,Ladungen, die zur Selbsterhitzung neigen oder gefährliche Gase oder Dämpfe abgeben können, wie Briketts oder Ölschrot, sind während der Reise möglichst häufig dahingehend zu prüfen, ob sich eine Erwärmung oder ein gas- oder benzinartiger Geruch bemerkbar macht. Ist dies der Fall, darf in den Räumen, die nicht gasdicht vom Laderaum getrennt sind, kein Feuer angezündet werden und die Arbeitnehmer dürfen die Räume bis zum Löschen der Ladung nicht betreten.
  6. (6)Absatz 6,Die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Maßnahmen bei Ladungen, die übergehen können, sind einzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Zusätzliche Vorschriften des Lade- und Löschhafens sind zu berücksichtigen.

§ 138 SeeSchFVO Arbeiten in gefährlichen Räumen, Lade- und Lagerräumen


  1. (1)Absatz eins,Gefährliche Räume, einschließlich der Vor- und Achterpiek und des Doppelbodens, sowie Tanks, die von der Außenluft abgeschlossen waren, dürfen ohne von der umgebenden Luft unabhängige Atemschutzgeräte, wie Behältergeräte, nur betreten werden, wenn sie unmittelbar zuvor gründlich gelüftet worden sind und festgestellt wurde, daß die Luft genügend Sauerstoff enthält, sowie die Schiffsleitung dies ausdrücklich angeordnet hat.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefahrbringender Konzentration oder explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.Absatz eins, gilt auch für gefährliche Räume, einschließlich der Vorpiek und Achterpiek und des Doppelbodens sowie Tanks, in denen sich gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefahrbringender Konzentration oder explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können. Der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten erst gestatten, nachdem durch geeignete Meßverfahren festgestellt wurde, daß ein gefahrloses Betreten der Räume möglich ist.
  3. (3)Absatz 3,Während der Durchführung von Arbeiten in gefährlichen Räumen, Tanks oder Laderäumen muß außerhalb derselben eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein.
  4. (4)Absatz 4,Bei Arbeiten in engen, schlecht belüfteten Räumen darf offenes Feuer nur verwendet werden, wenn Vorkehrungen für den Abzug der Verbrennungsgase getroffen wurden.
  5. (5)Absatz 5,Lagergüter sind in Lagerräumen so zu stauen, daß sie auch bei Seegang gut zugänglich sind.
  6. (6)Absatz 6,Das Ausruhen an Orten, an denen Leben und Gesundheit gefährdet sind, ist verboten.

§ 139 SeeSchFVO Übungen


  1. (1)Absatz eins,An den vom Kapitän oder von einer von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er nicht ausdrücklich davon befreit wird.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.

§ 140 SeeSchFVO Bedienungsanleitungen


Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bedienungsanleitungen einzuhalten; dies gilt insbesondere für die Bedienungsanleitungen des Leinenwurfgerätes und der Löt- und Anwärmlampen.

Bedienungsanleitungen müssen an geeigneter Stelle gut sichtbar angebracht sein; dies gilt insbesondere, wenn ein Leinenwurfgerät an Bord eines Schiffes vorgeschrieben ist.

§ 141 SeeSchFVO Schutzausrüstung


Schutzkleidung
  1. (1)Absatz eins,Bei Arbeiten an Deck, Winden und in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Handschuhe zu benutzen.
  4. (4)Absatz 4,Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung nicht abgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.Die in den Absatz eins bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

§ 142 SeeSchFVO Schutz der Augen


  1. (1)Absatz eins,Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.
  2. (2)Absatz 2,Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.

§ 143 SeeSchFVO Schutz der Atmungsorgane


Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.

§ 144 SeeSchFVO Sicherheitsgürtel und Rettungwesten


  1. (1)Absatz eins,Bei allen über einzelne Handgriffe hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder an Deck außerhalb der Reling, am Mast, im Bootsmannsstuhl oder auf Stellagen ausgeführt werden müssen, hat der Wachhabende dafür zu sorgen, daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie durch Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels, getroffen werden. Der Wachhabende hat diese Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel zu benutzen.
  2. (2)Absatz 2,Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten nur in dringenden Fällen angeordnet werden. Der Wachhabende hat dafür zu sorgen, daß die diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer Rettungswesten anlegen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Rettungswesten anzulegen; dies gilt auch für Außenbordsarbeiten von Booten oder Prähmen aus.

§ 145 SeeSchFVO Brandschutzmaßnahmen


Feuergefährliche Lacke und sonstige Anstrichmittel
  1. (1)Absatz eins,In Quartierräumen, Motorenräumen und in Aufstellungsräumen von ölbeheizten Kesseln oder sonstigen ölführenden Anlagenteilen dürfen nur schwer entzündliche, von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Lacke und sonstige Anstrichmittel verwendet werden. Dies gilt nicht für den Anstrich von beweglichen Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2,Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum muß von Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende, gasdichte Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet werden können. Im Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende Warnschilder (§ 149 Abs. 1) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.Lacke und sonstige Anstrichmittel müssen auf dem freien Deck oder in einem eigenen Farbenlagerraum gelagert werden. Dieser Raum muß von Arbeitsräumen, Schiffsräumen und Quartierräumen durch Stahlwände gasdicht getrennt sein. Türverbindungen sind als selbstschließende, gasdichte Stahltüren auszubilden; solche Türen sind zu Arbeits- und Quartierräumen nicht zulässig. Der Farbenlagerraum muß ausreichend be- und entlüftet werden können. Im Farbenlagerraum und am Aufbewahrungsort am Deck ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch entsprechende Warnschilder (Paragraph 149, Absatz eins,) ist auf dieses Verbot hinzuweisen; ein solches Warnschild ist auch an der Außenseite der Zugangstüre zum Farbenlagerraum anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Lacke und sonstige Anstrichmittel, die flüchtige Bestandteile mit einem Flammpunkt unter 60 ºC enthalten, sind in festen, gut verschlossenen Behältern möglichst kühl aufzubewahren. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

§ 146 SeeSchFVO Brennbare Flüssigkeiten; Druckgase und Flüssiggas


  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im § 145 genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC, ausgenommen die im Paragraph 145, genannten und Petroleum, sowie Druckgase und Flüssiggas, wie Propan oder Butan-Propan-Gemische, für den Bordbedarf dürfen nur auf dem freien Deck, vor Wärmeeinwirkung geschützt, gelagert werden. Fässer sind gut zu haltern; Kannen, Flaschen und andere tragbare Gefäße sind in besonderen, nicht brennbaren, verschließbaren und gut lüftbaren Schränken oder Verschlägen zu lagern.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung, insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.Abweichend vom ersten Satz des Absatz eins, dürfen Stahlflaschen mit Sauerstoff oder Acetylen in besonders eingerichteten Lagerräumen auf dem obersten durchlaufenden Deck getrennt untergebracht werden, wenn sie gegen Wärmeeinwirkung, insbesondere Sonneneinstrahlung, geschützt sind. Gemeinsame Lagerung mit leicht entzündlichen oder anderen feuergefährlichen Stoffen ist unzulässig. In unmittelbarer Nähe von Lagerräumen mit mehr als fünf Gasflaschen muß ein zum Löschen von Gasflaschenbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitgehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Flüssiggasverbrauchseinrichtungen mit Ausnahme von Beleuchtungskörpern dürfen nur verwendet werden, wenn sie einem zugelassenen Baumuster entsprechen und vor dem Einbau auf Dichtheit und einwandfreie Funktion geprüft worden sind.

§ 147 SeeSchFVO Feuergefährliche Gegenstände


  1. (1)Absatz eins,Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
  2. (2)Absatz 2,Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.
  3. (3)Absatz 3,Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.

§ 148 SeeSchFVO Öfen, Herde und Heizungsanlagen


  1. (1)Absatz eins,Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen standsicher aufgestellt und befestigt sein.
  2. (2)Absatz 2,Brennbarer Decksbelag unter Feuerstellen sowie brennbare Wandteile in der Nähe von Öfen, Herden, Rauchrohren und dergleichen müssen in ausreichender Weise, wie durch entsprechend große und starke Blechplatten, vor Wärmeeinwirkung geschützt sein. Zwischen den Blechplatten und den zu schützenden Teilen muß sich ein mindestens 1 cm breiter, freier Zwischenraum oder eine andere gleichwertige Isolierung, wie Asbest, befinden.
  3. (3)Absatz 3,Klappen zur Begrenzung des Schornsteinzuges müssen auch in geschlossener Stellung mindestens ein Viertel des Querschnittes des Rauchabzugsrohres freilassen; bei Anordnung der Klappe im waagrecht liegenden Teil des Rauchabzugsrohres muß der nicht verschlossene Teil des Querschnittes in der oberen Hälfte des Rauchabzugsrohres liegen.
  4. (4)Absatz 4,Die Schornsteine müssen Rauchhauben haben; klappbare Rauchhauben sind unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Räume, in denen Öfen aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Öffnungen haben, die eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft aus dem Freien gewährleisten. Während des Betriebes der Öfen dürfen diese Lüftungsöffnungen nicht verschlossen werden.
  6. (6)Absatz 6,In Quartierräumen ist der Gebrauch von Öfen ohne Abzug verboten.
  7. (7)Absatz 7,Mit Öl beheizte Öfen, Herde und Heizungsanlagen (Raumheizgeräte) müssen in ihrer Bauart den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der sichere Betrieb muß auch unter den Besonderheiten des Schiffsbetriebes gewährleistet sein.
  8. (8)Absatz 8,Über Öfen und elektrischen Heizkörpern dürfen keine Kleiderstücke und dergleichen aufgehängt werden.

§ 149 SeeSchFVO Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht


  1. (1)Absatz eins,In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Das Rauchen in der Koje ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.

§ 169 SeeSchFVO Schiffspapiere und Tagebücher


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 176 und 177 nur aufAbweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 176 und 177 nur auf
    1. 1.Ziffer einsTankschiffe von 150 BRT und mehr;
    2. 2.Ziffer 2andere Schiffe von 500 BRT und mehr, welche Öl zum Antrieb verwenden - ausgenommen Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind -, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 178 und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 180 und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 finden die §§ 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.Abweichend von Absatz eins, finden die Paragraphen 182 und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.

§ 170 SeeSchFVO Art und Aufbewahrung


  1. (1)Absatz eins,An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des Paragraph 169, folgende Tagebücher mitzuführen:
    1. 1.Ziffer einsSchiffstagebuch;
    2. 2.Ziffer 2Maschinentagebuch;
    3. 3.Ziffer 3Öltagebuch;
    4. 4.Ziffer 4Deviations-Tagebuch;
    5. 5.Ziffer 5Funktagebuch;
    6. 6.Ziffer 6Peilfunkbuch.
  2. (2)Absatz 2,Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.Tagebücher gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Ziffer 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.

§ 171 SeeSchFVO Form


  1. (1)Absatz eins,Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Das Tagebuch muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.
  3. (3)Absatz 3,Beim Funktagebuch haben Zeitangaben nach Mittlerer Greenwichzeit, bei allen anderen Tagebüchern nach Bordzeit zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Tagebücher sind in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.

§ 172 SeeSchFVO Schiffstagebuch


Inhalt

In das Schiffstagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 19 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Schiffstagebuches
    1. a)Litera ader Name des Schiffes,
    2. b)Litera bdas Unterscheidungssignal,
    3. c)Litera cder Name des Kapitäns,
    4. d)Litera dder Beginn des Eintragungszeitraumes;
  2. 2.Ziffer 2vor Beginn jeder Reise
    1. a)Litera adie zur Sicherung der Ladung, des Ballastes und der Pumpen getroffenen Vorrichtungen,
    2. b)Litera bder vordere und hintere Tiefgang des Schiffes,
    3. c)Litera crechtzeitig vor Abfahrt von einem Liege- oder Ankerplatz der Uhrenvergleich zwischen Maschinenraum- und Brückenuhr, die Überprüfung des Maschinentelegraphs, der Dampf- und Preßluftpfeifen, der Rudermaschine, der Navigationslichter, der Alarmglocken und des Alarmlautsprechersystems;
  3. 3.Ziffer 3täglich
    1. a)Litera adie Beschaffenheit von Wind und Wetter,
    2. b)Litera bgehaltene Kurse, zurückgelegte Entfernungen sowie die bei Berichtigung der Kurse angewandte Mißweisung, Ablenkung und Abdrift,
    3. c)Litera cdie ermittelte Breite und Länge,
    4. d)Litera dAngaben über Verbrauch und Bestand an Brennstoff, Trinkwasser und Waschwasser,
    5. e)Litera ewenn Lade- und Löscharbeiten durchgeführt werden, Angaben über deren Dauer sowie die Menge der ge- oder entladenen Güter,
    6. f)Litera fÜberprüfungen der in Z 2 lit. c angeführten Geräte;Überprüfungen der in Ziffer 2, Litera c, angeführten Geräte;
  4. 4.Ziffer 4wöchentlichder Zustand der Verschlüsse, der Rudermaschine und der Ankerwinde;
  5. 5.Ziffer 5vierteljährlichdas Ergebnis der Überprüfung der Ausrüstung der Rettungsboote mit Sanitätskästen;
  6. 6.Ziffer 6jährlichdas Ergebnis der Überprüfung der Krankenräume und der Ausrüstung mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
  7. 7.Ziffer 7im eintretenden Falle
    1. a)Litera adie durch das Lot ermittelte Bodenbeschaffenheit,
    2. b)Litera bdie wichtigen Peilungen von Landmarken und Seezeichen,
    3. c)Litera cdie Abgabe von Nebelsignalen und die Fahrt des Schiffes bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen,
    4. d)Litera djede Einnahme von Trinkwasser, tunlichst mit kurzer Angabe der Herkunft des Wassers,
    5. e)Litera eErkrankungen von Besatzungsmitgliedern, wenn sie Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen, nebst einer kurzen Beschreibung der Krankheitserscheinungen. Die Eintragung ist nicht erforderlich, wenn die Erkrankung in das Krankenbuch eingetragen ist,
    6. f)Litera falle an Bord ausgeführten, dem Auftreten von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken vorbeugenden Maßnahmen sowie die gegen die Weiterverbreitung dieser Krankheiten gerichteten Vorkehrungen,
    7. g)Litera galle von den Gesundheitsbehörden der auf einer Reise berührten Häfen vorgenommenen Besichtigungen, Untersuchungen, Desinfektionen, Ausschiffungen usw.,
    8. h)Litera hUnfälle der Besatzung oder des Schiffes, Beschädigungen und alle außergewöhnlichen Umstände
    9. i)Litera iGeburtsfälle (Zeitpunkt und Ort der Geburt, Familienname, Vornamen und Geschlecht des Kindes; Familiennamen, Vornamen, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und Wohnort der Eltern) und Sterbefälle (Zeitpunkt und Ort des Todes, Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen und sein letzter Wohnort) an Bord des Schiffes,
    10. j)Litera jBeschwerden der Besatzungsmitglieder über Mängel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung,
    11. k)Litera kBeschwerden der Besatzungsmitglieder wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung unter Angabe der Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen.

§ 173 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Schiffstagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vom wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden. Die Eintragungen sind vom wachhabenden Offizier bei Dienstübergabe, vom Kapitän und vom Ersten Offizier täglich zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Schiffstagebuches zu sorgen.

§ 174 SeeSchFVO Maschinentagebuch


Inhalt

In das Maschinentagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 20 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Maschinentagebuches
    1. a)Litera ader Name des Schiffes,
    2. b)Litera bder Name des Kapitäns,
    3. c)Litera cder Name des leitenden Ingenieurs,
    4. d)Litera dder Beginn des Eintragungszeitraumes,
    5. e)Litera eAngaben über die Hauptmaschinen- und Hilfsmaschinen-Anlage;
  2. 2.Ziffer 2stündlich
    1. a)Litera awenn Maschinenpersonal im Maschinenraum Dienst versieht, die Temperatur im Maschinenraum an der Arbeitsstelle und in Kopfhöhe der Maschinisten,
    2. b)Litera bSchraubenumdrehungen pro Minute;
  3. 3.Ziffer 3von Wache zu Wache Angaben über
    1. a)Litera aTemperatur und Druck von Schmier- und Getriebeöl,
    2. b)Litera bTemperatur und Druck von Kühlwasser,
    3. c)Litera cTemperatur des Seewassers,
    4. d)Litera dAbgastemperatur von Turbo-Gebläse und Auspuff;
  4. 4.Ziffer 4täglich
    1. a)Litera aBetriebszeiten der Haupt- und Hilfsmaschinen,
    2. b)Litera bBrennstoffvorrat,
    3. c)Litera cBrennstoffverbrauch;
  5. 5.Ziffer 5im eintretenden Falle
    1. a)Litera aZeitpunkt der Inbetriebnahme und Stillegung der Maschine,
    2. b)Litera bsämtliche größeren Arbeiten, welche zur Wartung oder zur Reparatur der Maschine während der Reise vorgenommen werden,
    3. c)Litera cÄnderungen und Unterbrechungen des Ganges der Maschine während der Fahrt; soweit durch Umstände (zB Revierfahrt) eine genaue Eintragung ausgeschlossen ist, wenigstens allgemeine Vermerke über das Manövrieren mit der Maschine,
    4. d)Litera dsämtliche Maschinenhavarien,
    5. e)Litera eEinnehmen und Auspumpen von Wasserballast.

§ 175 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Maschinentagebuches obliegt dem leitenden Ingenieur; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind von ihm täglich zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seeunfällen hat der leitende Ingenieur, soweit es nach Lage der Umstände geschehen kann, für die Rettung des Maschinentagebuches zu sorgen.

§ 176 SeeSchFVO Öltagebuch


Inhalt
  1. (1)Absatz eins,Vor Verwendung eines neuen Öltagebuches sind einzutragen
    1. 1.Ziffer einsder Name des Schiffes;
    2. 2.Ziffer 2der Name des Kapitäns;
    3. 3.Ziffer 3der Beginn des Eintragungszeitraumes;
    4. 4.Ziffer 4bei Tankschiffen die Gesamtladefähigkeit in m3.
  2. (2)Absatz 2,In das Öltagebuch für Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 21 mindestens einzutragen
    1. 1.Ziffer einsVerladung von Öl;
    2. 2.Ziffer 2Umladung von Öl während der Reise;
    3. 3.Ziffer 3Löschen der Ölladung;
    4. 4.Ziffer 4Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser;
    5. 5.Ziffer 5Reinigung der Ladetanks;
    6. 6.Ziffer 6Lenzen schmutzigen Ballastwassers;
    7. 7.Ziffer 7Lenzen von Wasser aus Setztanks;
    8. 8.Ziffer 8Abgabe von Rückständen;
    9. 9.Ziffer 9Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
    10. 10.Ziffer 10ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.
  3. (3)Absatz 3,In das Öltagebuch für andere Schiffe als Tankschiffe sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 22 mindestens einzutragen
    1. 1.Ziffer einsFüllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser oder Reinigung der Bunkeröltanks;
    2. 2.Ziffer 2Lenzen schmutzigen Ballast- oder Reinigungswassers aus Bunkeröltanks;
    3. 3.Ziffer 3Abgabe von Rückständen;
    4. 4.Ziffer 4Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser, das sich während des Aufenthaltes im Hafen in den Maschinenräumen angesammelt hat, und routinemäßiges Lenzen von ölhaltigem Bilgenwasser auf See;
    5. 5.Ziffer 5ungewolltes oder durch außergewöhnliche Umstände verursachtes Ablassen von Öl.

§ 177 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Öltagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß § 176 Abs. 2 bzw. Abs. 3 von dem wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich vorgenommen werden. Sie sind von dem Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.Die Führung des Öltagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen gemäß Paragraph 176, Absatz 2, bzw. Absatz 3, von dem wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier unverzüglich vorgenommen werden. Sie sind von dem Eintragenden und vom Kapitän zu unterzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Das Öltagebuch soll auf der Brücke aufbewahrt werden. Ist die Brücke nicht besetzt oder befindet sich das Öltagebuch nicht auf der Brücke, muß es an einer bei Überprüfungen leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Auf der Brücke ist ein deutlicher Hinweis auf den Aufbewahrungsort anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Öltagebuches zu sorgen.

§ 178 SeeSchFVO Deviations –Tagebuch


Inhalt

In das Deviations-Tagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 23 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsName und Unterscheidungssignal des Schiffes;
  2. 2.Ziffer 2Angaben über die an Bord befindlichen Magnetkompasse;
  3. 3.Ziffer 3zur Kontrolle des anliegenden Kurses angestellte Deviationsbeobachtungen;
  4. 4.Ziffer 4zur Verfolgung der Änderungen der Koeffizienten B und C gemachte Beobachtungen, dh. die Beobachtungen der Deviationen auf den Kompaßkursen Ost und West bzw. Nord und Süd;
  5. 5.Ziffer 5die bei vollständigen Rundschwojungen bei gleichmäßig ruhiger Lage des Schiffes erhaltenen Deviationsbestimmungen, die auch für die Kontrolle der Mißweisungskarten und der magnetischen Angaben in Seekarten von Bedeutung sind.

§ 179 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Deviations-Tagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Deviations-Tagebuch ist auf der Brücke aufzubewahren.

§ 180 SeeSchFVO Funktagebuch


Inhalt

In das Funktagebuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 24 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Beginn jeder Reise
    1. a)Litera aName der Reederei,
    2. b)Litera bName des Kapitäns,
    3. c)Litera cNamen der Funker mit Namensabkürzung, Art und Nummer des Funkerzeugnisses,
    4. d)Litera dReiseweg des Schiffes,
    5. e)Litera eAngaben über die Betriebsfähigkeit der Seefunkstelle (einschließlich Notanlage nebst Notstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage) sowie über das Vorhandensein der mitzuführenden Ersatzteile und Prüfeinrichtungen;
  2. 2.Ziffer 2täglich unter Zeitangabe Vermerke über
    1. a)Litera adie Prüfung des Notsenders an einer künstlichen Antenne, falls er nicht für den Verkehr gebraucht wurde,
    2. b)Litera bdie Prüfung der Notstromquelle,
    3. c)Litera cdie Aufladung der Akkumulatorenbatterien, die zur Haupt- oder Notanlage gehören,
    4. d)Litera ddie Prüfung der selbsttätigen Funkalarmanlage (mindestens alle 24 h) auf einwandfreies Arbeiten und der Meldung an den Kapitän oder den Wachoffizier, ob die Anlage betriebsfähig ist oder nicht;
  3. 3.Ziffer 3in mindestens wöchentlichen Abständen
    1. a)Litera adie Aufladung der Batterie der in Motorrettungsbooten eingebauten Funkanlagen und Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne,
    2. b)Litera bdie Aufladung der Batterie der tragbaren Funkanlage für Rettungsboote und die Prüfung des Senders an einer künstlichen Antenne;
  4. 4.Ziffer 4während der Reise unverzüglich in zeitlicher Folge
    1. a)Litera aBeginn und Ende jeder Hörwache bzw. der Funkdienststunden,
    2. b)Litera bPrüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes und des Sicherheitsempfängers (auf Fischereifahrzeugen) vor jedem Einschalten; Ein- und Ausschaltzeiten dieser Geräte,
    3. c)Litera cAbfahrts- und Ankunftszeiten des Schiffes,
    4. d)Litera dSetzen und Einholen der Antennen,
    5. e)Litera eAb- und Anschaltzeiten der Antennen während des Peilens mit dem Peilfunkgerät,
    6. f)Litera fDienstvorkommnisse aller Art,
    7. g)Litera galle abgegebenen und aufgefangenen Übermittlungen, die sich auf Notfälle beziehen, so vollständig wie möglich,
    8. h)Litera hAbhören der Notfrequenz gemäß Nummern 733 und 826 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag),
    9. i)Litera iDringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,
    10. j)Litera jAngaben über eigenen Funkverkehr,
    11. k)Litera kSammelanrufe, Einseitige Funkdienste, Wettermeldungen u. ä. Zeitzeichen mit Uhrenvergleich,
    12. l)Litera lMittagsstandort,
    13. m)Litera meigene Empfangsschwierigkeiten,
    14. n)Litera nAusfall von Einrichtungen der Funkanlage unter Angabe der Ursache,
    15. o)Litera oÜberholung und Instandsetzung der Funkeinrichtungen,
    16. p)Litera pamtliche Prüfungen der Seefunkstelle,
    17. q)Litera qWartung und Ladung der Batterien,
    18. r)Litera rAngaben über die Einstellung der Sender und Empfänger auf die Notfrequenz nach Beendigung des Funkdienstes.

§ 181 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Funktagebuches obliegt dem verantwortlichen Schiffsfunker und ist von diesem nach jeder Reise zu unterzeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Das Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen; es ist sorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen Vorsicht aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Die Durchschriften sind nach Gegenzeichnung durch den Kapitän der Reederei abzuliefern, die sie an das Bundesministerium für Verkehr weitergibt.
  4. (4)Absatz 4,An jedem Tag ist vor der ersten Eintragung der Tag und das Datum anzugeben; sind die Eintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält die folgende Zeile Tag und Datum des nächsten Tages.
  5. (5)Absatz 5,Bei Seeunfällen hat der verantwortliche Schiffsfunker, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Funktagebuches zu sorgen.

§ 182 SeeSchFVO Peilfunkbuch


Inhalt

In das Peilfunkbuch sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 25 mindestens einzutragen

  1. 1.Ziffer einsvor Verwendung eines neuen Peilfunkbuches
    1. a)Litera aName des Schiffes,
    2. b)Litera bUnterscheidungssignal,
    3. c)Litera cName der Reederei,
    4. d)Litera dPeilertyp;
  2. 2.Ziffer 2laufende Kontrollbeobachtungen im Frequenzbereich 285 bis 515 kHz;
  3. 3.Ziffer 3die für den Frequenzbereich 285 bis 515 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
  4. 4.Ziffer 4Kontrollbeobachtungen des Zielfahrtfähigkeit auf der Sprechfunk-Notfrequenz;
  5. 5.Ziffer 5die für den Frequenzbereich von 2167 bis 2197 kHz ermittelten f-Werte (bei peilklarem Schiff) in Abhängigkeit vom jeweiligen mittleren Tiefgang;
  6. 6.Ziffer 6Funkbeschickungskurven;
  7. 7.Ziffer 7Antennenplan.

§ 183 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung des Peilfunkbuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Peilfunkbuch ist in der Nähe des Peilfunkgerätes aufzubewahren.

§ 184 SeeSchFVO Musterrolle


Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie eine ständige Besatzung haben.

§ 185 SeeSchFVO Inhalt


  1. (1)Absatz eins,In die Musterrolle nach dem Muster der Anlage 26 ist einzutragen
    1. 1.Ziffer einsvor Verwendung einer neuen Musterrolle der Name des Schiffes, das Ausstellungsdatum des Seebriefes, das Unterscheidungssignal, der Name des Reeders sowie die allfällige Zahl der zugelassenen Fahrgäste;
    2. 2.Ziffer 2jedes für den Dienst an Bord angeheuerte Besatzungsmitglied, spätestens vor Antritt seiner ersten Ausfahrt, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dienststellung, Befähigungsausweis, amtlichem Identitätsausweis oder Seedienstbuch, Hauptwohnsitz und Datum des Dienstantrittes;
    3. 3.Ziffer 3jede Person, die sich während der Reise an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen und nicht in die Passagierliste aufgenommen ist, unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtlichem Identitätsausweis, Hauptwohnsitz und Datum der Einschiffung.
  2. (2)Absatz 2,Die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 sind durch Unterschrift zu bestätigen.Die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, sind durch Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Beendet ein Besatzungsmitglied den Dienst an Bord, so ist es inder Musterrolle unter Angabe des Datums und der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
  4. (4)Absatz 4,Verläßt eine Person gemäß Abs. 1 Z 3 nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.Verläßt eine Person gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nach Beendigung der Reise das Schiff, so ist sie aus der Musterrolle unter Angabe des Datums zu streichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Minderjährigkeit eines Besatzungsmitgliedes ist in der Spalte sonstige Bemerkungen anzuführen.

§ 186 SeeSchFVO Form


  1. (1)Absatz eins,Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer mit Tinte oder Kugelschreiber zu fertigen und haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Musterrolle ist, bevor sie in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Das Herausreißen von Blättern ist unstatthaft. Etwaige Änderungen der Eintragungen sind durch einfaches Durchstreichen so zu bewirken, daß das Durchstrichene leserlich bleibt, Radieren ist nicht erlaubt. Nachträgliche Einschaltungen und Zusätze sind ausdrücklich als solche unter Beifügung des Datums zu bezeichnen.

§ 187 SeeSchFVO Aufbewahrung


  1. (1)Absatz eins,Die Musterrolle ist in gutem Zustand zu halten und insbesondere vor Schmutz und Nässe zu schützen.
  2. (2)Absatz 2,Musterrollen sind fünf Jahre, von dem Tag der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.

§ 188 SeeSchFVO Führung


  1. (1)Absatz eins,Die Führung der Musterrolle obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen von dem von ihm bestimmten Offizier durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Seeunfällen hat der Kapitän oder der von ihm bestimmte Offizier, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung der Musterrolle zu sorgen.

§ 189 SeeSchFVO Ärztliche Untersuchung


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.
  2. (2)Absatz 2,Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Absatz eins, angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.

§ 190 SeeSchFVO Gegenstand der ärztlichen Untersuchung


Die ärztliche Untersuchung hat nach dem Muster der Anlage 27 unter Berücksichtigung des Alters der untersuchten Person und der Natur der zu leistenden Arbeit festzustellen, ob

  1. 1.Ziffer einsdie untersuchte Person nicht an einer Krankheit oder einem Gebrechen leidet, die sich durch die Arbeit auf See verschlimmern oder sie hiefür ungeeignet machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnten;
  2. 2.Ziffer 2das Gehör und Sehvermögen der untersuchten Person voll befriedigen und ihr Farbenunterscheidungsvermögen für die zu leistenden Dienste ausreicht.

§ 191 SeeSchFVO Nachuntersuchung


  1. (1)Absatz eins,Eine neuerliche ärztliche Untersuchung hat stattzufinden, wenn ein Besatzungsmitglied eine schwere Krankheit oder einen schweren Unfall erlitten hat oder wenn er durch sein Verhalten an Bord zur Vermutung Anlaß gibt, daß sein Hör-, Seh- oder Farbenunterscheidungsvermögen abgenommen hat; mindestens jedoch alle fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Abs. 1 längstens nach einem Jahr stattzufinden.Handelt es sich bei dem Besatzungsmitglied um einen Minderjährigen, so hat eine Nachuntersuchung gemäß Absatz eins, längstens nach einem Jahr stattzufinden.

§ 192 SeeSchFVO Inhalt des ärztlichen Zeugnisses


Über die ärztliche Untersuchung gemäß § 190 ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat: Über die ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 190, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 27 auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsFamilienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und vorgesehene Verwendung der untersuchten Person;
  2. 2.Ziffer 2Angaben der untersuchten Person über Unfälle, schwere Erkrankungen, epileptische Anfälle und durchgeführte Impfungen;diese Angaben sind von der untersuchten Person durch Unterschrift zu bestätigen;
  3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß § 190;die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 190,;
  4. 4.Ziffer 4Ort und Datum der ärztlichen Untersuchung;
  5. 5.Ziffer 5Name, Anschrift und Unterschrift des untersuchenden Arztes;
  6. 6.Ziffer 6die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.

§ 193 SeeSchFVO Gültigkeitsdauer


Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, für Minderjährige höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zu deren Ende in Kraft.

§ 194 SeeSchFVO Seedienstbücher


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für österreichische Staatsbürger, die sich auf Schiffen, ausgenommen Jachten, verheuern.
  2. (2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Abs. 1 mit einem Seedienstbuch versehen sein.Österreichische Staatsbürger müssen unter der Voraussetzung des Absatz eins, mit einem Seedienstbuch versehen sein.
  3. (3)Absatz 3,Österreichische Staatsbürger, die sich auf ausländischen Seeschiffen, ausgenommen Jachten, verheuern, können auf Antrag ein Seedienstbuch erhalten.

§ 195 SeeSchFVO Ausstellung


  1. (1)Absatz eins,Das Seedienstbuch wird vom Bundesminister für Verkehr nach dem Muster der Anlage 28 ausgestellt.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung ist unter Vorlage eines Heuervertrages, eines amtlichen Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Staatsbürgerschaftsnachweises, einer Meldebestätigung sowie allfälliger Befähigungsausweise schriftlich beim Bundesminister für Verkehr zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Das Seedienstbuch hat folgende Angaben zu enthalten: Geschäftszahl der Ausstellung, Nummer des Seedienstbuches, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz, Personsbeschreibung, Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, allfällige Befähigungsausweise sowie Ort und Datum der Ausstellung.

§ 196 SeeSchFVO Eintragungen


  1. (1)Absatz eins,Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen:
    1. 1.Ziffer einsBei Beendigung des Dienstverhältnisses die Art der Verwendung an Bord, Name, Größe und Registerhafen des Schiffes, Name des Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten Häfen;
    2. 2.Ziffer 2neu erworbene Befähigungsausweise;
    3. 3.Ziffer 3Änderungen des Hauptwohnsitzes.
  2. (2)Absatz 2,Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Abs. 1 zu ersuchen.Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Absatz eins, zu ersuchen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.

§ 197 SeeSchFVO Verzeichnis der Seedienstbücher


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten Seedienstbücher zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, ist nach Seedienstbuchnummern geordnet und enthält die Geschäftszahl der Ausstellung, den Hauptwohnsitz des Seemannes, dessen Diensteigenschaft zur See und Angaben über Befähigungsausweise sowie allfällige sonstige Angaben und Bemerkungen. Das Verzeichnis enthält außerdem eine alphabetisch geordnete Aufstellung der Namen der Inhaber mit zugehöriger Seedienstbuchnummer.

§ 198 SeeSchFVO Erneuerung von Seedienstbüchern


  1. (1)Absatz eins,Sind sämtliche Blätter des Seedienstbuches ausgefüllt, oder ist dieses aus einem anderen Grunde unbrauchbar oder das darin enthaltene Lichtbild unkenntlich geworden, so kann sein Inhaber das Seedienstbuch dem Bundesminister für Verkehr zwecks Ausstellung eines neuen Seedienstbuches oder Beglaubigung des neuen Lichtbildes vorlegen. Ist ein Seedienstbuch in Verlust geraten, so hat der Seemann um Ausstellung eines neuen Seedienstbuches anzusuchen. In diesem Ansuchen ist der Verlust des bisherigen Seedienstbuches glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.Ein gemäß Absatz eins, neu ausgestelltes Seedienstbuch erhält die Seedienstbuchnummer der Erstausfertigung; die Zahl der Ausfertigung ist daneben zu vermerken. Geschäftszahlen bereits ausgestellter Seedienstbücher sowie Angaben über den Grund der Neuausstellung sind vom Bundesminister für Verkehr unter „Eintragungen und Bemerkungen“ anzuführen.

Anlage

Anl. 1 SeeSchFVO


Anlage 1

§ 9 Abs. 3Paragraph 9, Absatz 3

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 SeeSchFVO Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind


Anlage 2

§ 12 Abs. 1Paragraph 12, Absatz eins

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 SeeSchFVO Nautische Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen


Anlage 3

§ 12 Abs. 3Paragraph 12, Absatz 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 SeeSchFVO


Anlage 4

§ 43 Abs. 2Paragraph 43, Absatz 2

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 5 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Anl. 6 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 6 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Anl. 7 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 7 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Anl. 8 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 8 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Anl. 9 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 9 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Anl. 10 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 10 SeeSchFVO seit 09.10.1998 weggefallen.

Anl. 11 SeeSchFVO


Anlage 11

§ 157 Abs. 1Paragraph 157, Absatz eins

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 12 SeeSchFVO


Anlage 12

§ 157 Abs. 1Paragraph 157, Absatz eins

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 13 SeeSchFVO Tafel A: Anker, Ankerketten und Trossen von Segeljachten


Anlage 13

§ 165 Abs. 1 Z 5Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 5

Tafel B: Anker, Ankerketten und Trossen von Motorjachten

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 14 SeeSchFVO Installation von Blitzschutzanlagen auf Jachten


Anlage 14

§ 165 Abs. 1 Z 9Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 9

Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.

Ausführung der Blitzschutzanlage für:

  1. 1.Ziffer einsSchiffe in Holz-, Kunststoff- oder Kompositbauweise
    1. a)Litera aAuffangeinrichtungenBei Masten aus elektrisch nicht leitendem Material ist auf dem Masttop als Auffangvorrichtung ein Kupferstab mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vorzusehen, der den Mast um mindestens 200 mm überragt.Topbeschläge aus Metall können als Auffangvorrichtung verwendet werden, wenn sie den Masttop allseitig umfassen und ihre Materialstärke mindestens 2 mm beträgt.
    2. b)Litera bHauptableitungenAls Hauptableitungen sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 35 mm2 vorzusehen.Hauptableitungen sind vorzusehen bei Metallmasten am Mastfuß, bei allen anderen an der Auffangvorrichtung bzw. an den Topbeschlägen sowie an allen Befestigungseinrichtungen an Deck für das stehende Gut. Spannschrauben, Schäkel u. ä. sind elektrisch leitend zu überbrücken. Die Hauptableitungen sind möglichst geradlinig bis zum Erdungsanschluß zu verlegen. Scharfe Krümmungen und Leiterschleifen sind zu vermeiden.
    3. c)Litera cNebenableitungenAlle größeren Metallteile an Deck und unter Deck, wie Bug- und Heckkörbe, Winden, Motoren, Getriebe, Stevenrohre, Rudereinrichtungen, Rohrleitungen, metallene Wasch- und WC-Becken, Metalltanks sowie die elektrische Anlage (zB Minuspol der Batterie und/oder Schutzleiter) sind leitend mit der Blitzschutzanlage zu verbinden. Hierfür sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 zu verwenden.
    4. d)Litera dÜberspannungsableiter und TrennfunkenstreckenWenn der direkte Anschluß bestimmter Geräte oder Einrichtungen an die geerdete Blitzschutzanlage aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so sind Überspannungsableiter oder geschlossene Trennfunkenstrecken zwischenzuschalten.
    5. e)Litera eErdungenHaupt- und Nebenableitungen sind möglichst nahe beieinander an einem kontrollierbaren Ort leitend zu verbindenmit

 

den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und -bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt.

  1. 2.Ziffer 2

Anl. 15 SeeSchFVO Lenzanlagen


Anlage 15

§ 165 Abs. 3 Z 4Paragraph 165, Absatz 3, Ziffer 4

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 16 SeeSchFVO Rettungsringe


Anlage 16

§ 167 Abs. 1 Z 3Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 3

Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt:

 

Länge der Jacht

Anzahl der Rettungsringe

 

über Deck gemessen

 

bis 12,0 m

2

 

12,0 bis 18 m

3

 

über 18 m

4

Alle Rettungsringe müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können.

Anl. 17 SeeSchFVO Handfeuerlöscher


Anlage 17

§ 167 Abs. 1 Z 4Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 4

(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 18 SeeSchFVO Bordapotheke


Anlage 18

§ 167 Abs. 3 Z 2Paragraph 167, Absatz 3, Ziffer 2

Die Bordapotheke der Jachten muß für die Fahrtbereiche 3 und 4 folgende Mindestausrüstung umfassen:

  1. 1.Ziffer einsMedikamente gegen:BlutunterdruckGrippe und ErkältungskrankheitenMund-, Rachenraum-EntzündungenNasen-, Ohren-ErkrankungenKleinere Wunden (Behandlung)Wunddesinfektion (Jodtinkturersatz)Schmerzzustände, allgemeine, krampfartigeSchlafstörungenUnruhezuständeSeekrankheit (Tabletten und Zäpfchen)Salbe gegen VerbrennungenDurchfall und VerstopfungSalbe gegen Augenbindehautentzündungen

  1. 2.Ziffer 2Verbandzeug und Ausrüstung:je 3 Mullbinden 5, 8 und 10 cm breit10 sterile MullkompressenHansaplast 6 und 8 cm breit1 m Leukoplast 5 cm breit1 m Leukovlies 5 cm breitje 1 elastische Binde 8 und 10 cm breit, 4 m langVerbandschereGazeWattePflasterschnellverbände (Strips)Verbandtuch (Dreiecktuch)ThermometerSicherheitsnadelnVerbandpäckchen verschiedener Größen

Anl. 19 SeeSchFVO


Anlage 19

§ 172Paragraph 172

(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 20 SeeSchFVO


Anlage 20

§ 174Paragraph 174

(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 21 SeeSchFVO


Anlage 21

§ 176 Abs. 2Paragraph 176, Absatz 2

(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 22 SeeSchFVO


Anlage 22

§ 176 Abs. 3Paragraph 176, Absatz 3

(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 23 SeeSchFVO


Anlage 23

§ 178Paragraph 178

(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 24 SeeSchFVO


Anlage 24

§ 180Paragraph 180

(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 25 SeeSchFVO


Anlage 25

§ 182Paragraph 182

(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 26 SeeSchFVO


Anlage 26

§ 185 Abs. 1Paragraph 185, Absatz eins

(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 27 SeeSchFVO


Anlage 27

§ 190Paragraph 190

(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 28 SeeSchFVO


Anlage 28

§ 195 Abs. 1Paragraph 195, Absatz eins

(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 29 SeeSchFVO (weggefallen)


Anl. 29 SeeSchFVO seit 25.05.2012 weggefallen.

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